FINMA modernisiert die digitale Kundenidentifizierung – was bedeutet das für Vermögensverwalter?
Am 8. Oktober 2026 hat die FINMA die Teilrevision ihres Rundschreibens veröffentlicht. Damit reagiert sie auf technologische Entwicklungen und zunehmende Risiken durch manipulierte Identitätsdokumente, künstliche Intelligenz und Deepfake-Technologien.
Was ist neu?
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Staatliche E-ID: Die FINMA schafft die regulatorischen Voraussetzungen, damit die Schweizer E-ID künftig als Alternative zu physischen Identitätsdokumenten eingesetzt werden kann. Die Einführung der E-ID ist für 2027 vorgesehen.
- QR-Codes: Amtliche Identitätsdokumente mit QR-Code, beispielsweise der Schweizer Führerausweis, werden Dokumenten mit maschinenlesbarer Zone (MRZ) gleichgestellt.
- Liveness Detection: Bei der Online-Identifizierung mittels E-ID sowie bei bestimmten Verfahren mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) ist technisch sicherzustellen, dass die Identifizierungsanfrage tatsächlich von der Vertragspartei stammt.
- Digitale Wohnsitzprüfung: Neu werden weitere digitale Verfahren zugelassen, sofern sie eine zuverlässige Zuordnung der Vertragspartei zu ihrem Wohnsitz ermöglichen.
- Elektronische Signatur: Bei bestimmten Identifizierungsverfahren mittels QES wird zusätzlich eine Wohnsitzprüfung verlangt.
Welche Auswirkungen hat die Revision auf Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen?
Vermögensverwalter nach Art. 17 FinIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FinIG sind selbst für die Einhaltung ihrer geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten verantwortlich. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemässe Identifizierung der Vertragspartei bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung.
Die Revision eröffnet zusätzliche Möglichkeiten, diese Identifizierung digital durchzuführen. Insbesondere für Institute mit internationaler Kundschaft können solche Verfahren das Onboarding erleichtern und den administrativen Aufwand reduzieren.
Für die Praxis stehen folgende Fragen im Vordergrund:
- Welche digitalen Identifizierungsverfahren werden bei der Kundeneröffnung eingesetzt?
- Erfüllen diese Verfahren die geltenden Anforderungen an Sicherheit, Identitätsprüfung und Dokumentation?
- Sind die internen KYC-Prozesse und Weisungen auf die verwendeten Verfahren abgestimmt?
- Werden Risiken durch manipulierte Identitätsdokumente und KI-generierte Inhalte angemessen berücksichtigt?
Die neuen Identifizierungsmöglichkeiten ändern nichts an den übrigen GwG-Sorgfaltspflichten. Insbesondere bleiben die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, die Risikoklassifizierung sowie die erforderlichen Abklärungs- und Überwachungspflichten bestehen.
Fazit
Die Teilrevision des FINMA-Rundschreibens 2016/7 ermöglicht eine flexiblere digitale Kundenidentifizierung und berücksichtigt gleichzeitig neue Betrugsrisiken.
Für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen ergibt sich daraus keine generelle Pflicht zur Einführung neuer Identifizierungstechnologien. Institute, die digitale Verfahren einsetzen oder deren Einführung planen, sollten jedoch prüfen, ob ihre Prozesse den regulatorischen Anforderungen entsprechen.
Peak Compliance AG ist spezialisiert auf Compliance- und Risk-Management-Outsourcing-Lösungen für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen in der Schweiz und Liechtenstein.

