In 4–6 Monaten zur Bewilligung
Mit Peak Compliance ist Ihr Verfahren von Anfang an planbar. Der Zeitstrahl zeigt die Phasen am Beispiel der Bewilligung als Vermögensverwalter, von der Bedarfsanalyse bis zum Entscheid. Wie wir Sie Schritt für Schritt begleiten, lesen Sie weiter unten unter So begleitet Peak Compliance Ihr Bewilligungsverfahren.
- 1Woche 1–2Bedarfsanalyse und OfferteGeschäftsmodell, Personen, Zeitplan; Offerte.
- 2Woche 2–8Organisation und UnterlagenWeisungen, Organigramm, Businessplan, IKS, Gewähr der Schlüsselpersonen.
- 3Monat 2–3Gesuch auf der EHPErfassung auf der FINMA-Plattform, Beilagen, Zuweisung an die Aufsichtsorganisation.
- 4Monat 3–4Anschlussbestätigung der AOPrüfung durch AOOS oder OSFINcontrol, Rückfragen, Bestätigung.
- 5Monat 4–6Prüfung durch die FINMAEinreichung mit Anschlussbestätigung, Rückfragen, Entscheid der FINMA.
- ✓Nach 4–6 MonatenBewilligung erteilt – Start unter AufsichtHandelsregister, laufende Aufsicht, Compliance und Risk Management ab Tag 1.
Richtwerte aus abgeschlossenen Verfahren, ab Bedarfsanalyse bis Bewilligung. Den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.
Welche Bewilligung passt zu Ihrem Geschäftsmodell?
Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG. Vermögensverwalter verfügen gewerbsmässig im Namen und für Rechnung ihrer Kunden über deren Vermögenswerte. Sie benötigen eine Bewilligung der FINMA. Das Gesuch wird zuerst einer Aufsichtsorganisation zugewiesen; deren Anschlussbestätigung ist Voraussetzung für die Einreichung bei der FINMA. Nach der Bewilligung nimmt die Aufsichtsorganisation die laufende Aufsicht wahr (Art. 61 FINIG). Alles zum Verfahren: Bewilligung als Vermögensverwalter.
Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG. Wer gewerbsmässig Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen oder von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, braucht eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen. Gesuch und laufende Aufsicht laufen direkt über die FINMA. Unterhalb bestimmter Schwellenwerte gilt ein Verwalter als Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG; die Details erläutern wir auf der Seite zur Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen.
Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein. Vermögensverwaltungsgesellschaften benötigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FMA nach dem Vermögensverwaltungsgesetz. Zuständig ist allein die FMA; eine vorgelagerte Aufsichtsorganisation gibt es nicht. Alles zum Verfahren: Bewilligung in Liechtenstein.
GwG-Unterstellung über eine SRO. Finanzintermediäre, die keine Bewilligung nach FINIG benötigen, erfüllen ihre Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz über den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO). Dazu informiert die Seite SRO-Anschluss und GwG-Unterstellung.
Rollen im Verfahren
- FINMA: erteilt die Bewilligungen nach FINIG und beaufsichtigt Verwalter von Kollektivvermögen direkt.
- Aufsichtsorganisation (AO): prüft bei Vermögensverwaltern den Anschluss, bestätigt ihn und übernimmt nach der Bewilligung die laufende Aufsicht. Die FINMA führt die Liste der bewilligten Aufsichtsorganisationen.
- Prüfgesellschaft: prüft nach der Bewilligung die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der laufenden Aufsicht.
- FMA: erteilt in Liechtenstein die Bewilligung und beaufsichtigt Vermögensverwaltungsgesellschaften.
- Peak Compliance: bereitet Organisation und Unterlagen vor, begleitet das Verfahren und übernimmt auf Wunsch anschliessend die Compliance- und Risk-Management-Funktion. Den Entscheid über die Bewilligung trifft die zuständige Behörde.
So begleitet Peak Compliance Ihr Bewilligungsverfahren
- 1Erstgespräch und BedarfsanalyseWir klären Geschäftsmodell, Kundensegmente, Organisation, Personen und Zeitplan und bestimmen die passende Bewilligung.
- 2OfferteAuf Basis der Analyse erhalten Sie eine Offerte mit einem Festpreis und einem klaren Leistungsumfang.
- 3Organisation aufbauenWir definieren mit Ihnen Geschäftsführung, Oberleitung, Risikomanagement und interne Kontrolle so, dass sie die gesetzlichen Anforderungen von Beginn an erfüllen.
- 4Unterlagen erstellenPeak Compliance stellt die Vorlagen bereit und passt sie an: Statuten, Weisungen, Organigramm, Businessplan, Verträge sowie die Angaben zu Gewähr und Qualifikation der Schlüsselpersonen.
- 5EinreichungIn der Schweiz erfassen Sie das Gesuch elektronisch auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA; wir begleiten jeden Schritt. In Liechtenstein reichen Sie das Gesuch mit den Unterlagen bei der FMA ein.
- 6Rückfragen und EntscheidWir unterstützen Sie bei Rückfragen der Aufsichtsorganisation oder Behörde bis zum Entscheid.
- ✓Start mit belastbarer ComplianceAb dem ersten Tag kann Peak Compliance die Compliance- und Risk-Management-Funktion übernehmen.
Nach der Bewilligung: Compliance und Risk Management ab Tag 1
Mit der Bewilligung beginnt die laufende Aufsicht. Eine funktionierende Compliance- und Risk-Management-Funktion ist dann Teil des Tagesgeschäfts. Peak Compliance übernimmt diese Funktion als Compliance Outsourcing und Risk-Management-Outsourcing, in Liechtenstein als Compliance Outsourcing Liechtenstein. Wer Bewilligung und Outsourcing zusammen plant, legt die Organisation im Gesuch so an, wie sie danach gelebt wird.
Zum Vertiefen: Aufsichtsprüfung 2026: Prüfschwerpunkte für Vermögensverwalter.
Rechtsgrundlagen
- Finanzinstitutsgesetz (FINIG): Bewilligungspflicht (Art. 5), Vermögensverwalter (Art. 17 ff.), Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 ff.), Aufsicht (Art. 61)
- Finanzinstitutsverordnung (FINIV): Ausführungsbestimmungen zu Organisation, Geschäftsführung und Eigenmitteln
- FINMA: Vermögensverwalter und Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Aufsichtsorganisationen
- Liechtenstein: Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) und FMA – Bewilligung/Zulassung
Warum Peak Compliance
- Spezialisierung: Peak Compliance AG mit Sitz in Zürich wurde 2024 gegründet und konzentriert sich auf Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen und Family Offices in der Schweiz und in Liechtenstein.
- Erfahrung mit Bewilligungsverfahren: Das Team begleitet Bewilligungsverfahren bei FINMA und FMA und führt Mandate bei von der FINMA und der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltern.
- Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen: Peak Compliance arbeitet mit den Aufsichtsorganisationen AOOS und OSFINcontrol zusammen.
- Eine Ansprechperson für beides: Bewilligung und laufende Compliance aus einer Hand, mit Festpreis für das Verfahren.
- Team: Mitgründer sind Reto Picenoni (Verwaltungsrat) und Isabelle Ledergerber (Managing Partner); das Team ist auf der Seite Über uns vorgestellt.
Vereinbaren Sie jetzt Ihre Bedarfsanalyse: Auf der Kontaktseite erreichen Sie uns per Telefon, Formular oder Online-Terminbuchung.
Auf einen Blick
| Bewilligung | Rechtsgrundlage | Weg des Gesuchs | Laufende Aufsicht | Details | Festpreis Peak Compliance |
|---|---|---|---|---|---|
| Vermögensverwalter (Schweiz) | Art. 17 FINIG | über eine Aufsichtsorganisation an die FINMA | Aufsichtsorganisation | Bewilligung Vermögensverwalter | ab CHF 10'000 |
| Verwalter von Kollektivvermögen (Schweiz) | Art. 24 FINIG | direkt an die FINMA | FINMA | Bewilligung Verwalter von Kollektivvermögen | ab CHF 15'000 |
| Vermögensverwaltungsgesellschaft (Liechtenstein) | VVG | direkt an die FMA | FMA | Bewilligung Liechtenstein | ab CHF 15'000 |
Honorar Peak Compliance (Festpreis, nach Bedarfsanalyse fixiert); Gebühren der Behörden kommen separat hinzu: Aufsichtsorganisation und FINMA (Art. 17), FINMA (Art. 24), FMA (Liechtenstein).
- Für wen: Gründerinnen und Gründer, bestehende Vermögensverwalter mit neuem Geschäftsmodell, Verwalter von Kollektivvermögen und Family Offices in der Schweiz und in Liechtenstein.
- Was: strategische und operative Begleitung im gesamten Bewilligungsverfahren, inklusive Vorlagen für Statuten, Weisungen, Organigramm, Businessplan und Verträge.
- Wie: in klar definierten Schritten, von der Bedarfsanalyse bis zur Einreichung und zur Beantwortung von Rückfragen der Behörde.
- Ab wann: Die Bewilligung ist vor Aufnahme der Tätigkeit einzuholen; idealerweise beginnen Sie mit der Bedarfsanalyse, sobald Geschäftsmodell und Schlüsselpersonen feststehen.
- Preis-Logik: Festpreis, der nach einer kurzen Bedarfsanalyse fixiert wird.
Häufige Fragen
Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren mit Peak Compliance?
Erfahrungsgemäss 4–6 Monate von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und von Rückfragen ab; den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.
Was kostet die Begleitung einer FINMA- oder FMA-Bewilligung durch Peak Compliance?
Peak Compliance arbeitet mit einem Festpreis, der nach einer kurzen Bedarfsanalyse fixiert wird. In der Analyse klären wir Geschäftsmodell, Organisation, vorhandene Unterlagen und Zeitplan. So kennen Sie den Aufwand vor dem Start des Projekts verbindlich.
Welche Bewilligung braucht ein unabhängiger Vermögensverwalter in der Schweiz?
Wer gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kunden über deren Vermögenswerte verfügt, braucht eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG. Das Gesuch läuft über eine Aufsichtsorganisation, die nach der Bewilligung auch die laufende Aufsicht wahrnimmt. Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG reichen ihr Gesuch direkt bei der FINMA ein.
Welche Behörde ist in Liechtenstein zuständig?
In Liechtenstein erteilt die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Bewilligung für Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG). Die Bewilligung ist vor Aufnahme der Tätigkeit einzuholen. Peak Compliance bereitet das Gesuch mit Ihnen vor und begleitet Sie bis zum Entscheid.
Welche Unterlagen stellt Peak Compliance für das Gesuch bereit?
Peak Compliance stellt die Vorlagen für das Verfahren zur Verfügung, darunter Statuten, Weisungen, Organigramm, Businessplan und Verträge. Wir passen sie an Ihr Geschäftsmodell an und stellen eine vollständige und korrekte Einreichung sicher. Den Entscheid über die Bewilligung trifft die Behörde.
Kann Peak Compliance nach der Bewilligung die Compliance-Funktion übernehmen?
Ja. Peak Compliance übernimmt die Compliance- und Risk-Management-Funktion als Outsourcing. Das FINIG lässt ausdrücklich zu, dass Vermögensverwalter Risikomanagement und interne Kontrolle einer qualifizierten externen Stelle übertragen (Art. 21 Abs. 2 FINIG). Viele Gesuche lassen sich so von Beginn an mit einer schlanken, belastbaren Organisation planen.
Quellen
- FINMA – Vermögensverwalter und Trustees
- FINMA – Verwalter von Kollektivvermögen
- FINMA – Aufsichtsorganisationen
- Finanzinstitutsgesetz (FINIG), SR 954.1
- Finanzinstitutsverordnung (FINIV), SR 954.11
- FMA Liechtenstein – Vermögensverwaltungsgesellschaft: Bewilligung/Zulassung
- Vermögensverwaltungsgesetz (VVG), LGBl. 2005.278
