SRO Anschluss und GwG-Unterstellung für Finanzintermediäre

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG schliessen sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) an (Art. 14 GwG). Peak Compliance begleitet das Aufnahmegesuch und übernimmt danach auf Wunsch die Geldwäschereifachstelle und die GwG-Schulungen.

Verantwortlich: Isabelle Ledergerber Stand: 5. November 2026

SRO oder Aufsichtsorganisation: Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Tätigkeit. Die folgende Übersicht schafft Klarheit:

TätigkeitAufsichtRechtsgrundlage
Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG (z. B. Kreditgeschäft, Zahlungsverkehr, Handel mit Devisen, Edelmetallen oder Effekten)Selbstregulierungsorganisation (SRO), nur für die GwG-PflichtenArt. 12 lit. c und Art. 14 GwG
Vermögensverwalter und Trustees (Art. 17 FINIG)FINMA-Bewilligung; laufende Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation (AO), auch für die GwG-PflichtenArt. 43a FINMAG
Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG)FINMA direktArt. 12 lit. a GwG

Für Vermögensverwalter mit Bewilligungspflicht ist damit nicht der SRO-Anschluss, sondern die Bewilligung massgebend. Peak Compliance begleitet diesen Weg unter Bewilligung Vermögensverwalter.

Wie läuft der SRO-Anschluss mit Peak Compliance ab?

  1. 1
    Unterstellung klären
    Peak Compliance ordnet Ihre Tätigkeit dem GwG zu und bestimmt die zuständige Aufsicht.
  2. 2
    SRO wählen
    Die SRO können den Anschluss auf bestimmte Tätigkeitsbereiche ausrichten. Peak Compliance zeigt, welche SRO zu Ihrem Geschäftsmodell passt.
  3. 3
    Organisation aufbauen
    Peak Compliance erstellt die internen Weisungen zur Geldwäschereibekämpfung und beschreibt die Betriebsorganisation, welche die GwG-Pflichten sicherstellt.
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    Gesuch einreichen
    Peak Compliance stellt die Unterlagen vollständig zusammen und begleitet das Aufnahmegesuch bis zum Entscheid der SRO.
  5. ✓
    Laufend erfüllen
    Nach dem Anschluss übernimmt Peak Compliance auf Wunsch die Geldwäschereifachstelle, das Sanktionsscreening, die Schulung des Personals und die Vorbereitung der SRO-Prüfung.

Peak Compliance unterstützt Aufnahmegesuche bei den von der FINMA anerkannten SRO; die aktuelle Liste veröffentlicht die FINMA.

Welche Unterlagen gehören zum Aufnahmegesuch?

Illustration: Aufnahmegesuch eines Finanzintermediärs an eine Selbstregulierungsorganisation

Die genauen Anforderungen legt jede SRO in ihrem Reglement fest. Peak Compliance stellt die Unterlagen zusammen, die üblicherweise verlangt werden:

  • Statuten und Handelsregisterauszug sowie Beschreibung der Geschäftstätigkeit
  • Organigramm und Beschreibung der Betriebsorganisation
  • Interne Weisungen zur Geldwäschereibekämpfung und zu den Sorgfaltspflichten
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen und zu den qualifiziert Beteiligten
  • Bezeichnung der Geldwäschereifachstelle und Ausbildungskonzept für das Personal

Liegt eine Gruppenstruktur oder eine ausländische Beteiligung vor, klärt Peak Compliance vorab mit der SRO, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind.

Ein vollständiges und klar gegliedertes Dossier schafft die Grundlage für einen zügigen Entscheid der SRO.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 2 GwG: Abs. 3 umschreibt die Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder bei deren Anlage oder Übertragung helfen.
  • Art. 14 GwG: Pflicht zum Anschluss an eine SRO; Anspruch auf Anschluss bei geeigneten internen Vorschriften, Betriebsorganisation und gutem Ruf.
  • Art. 12 GwG: Zuständigkeit: FINMA für Finanzintermediäre nach Abs. 2, anerkannte SRO für Finanzintermediäre nach Abs. 3 sowie für Beraterinnen und Berater.
  • Art. 8 GwG: organisatorische Massnahmen, insbesondere ausreichende Ausbildung des Personals und Kontrollen.
  • Art. 43a FINMAG: Aufsichtsorganisationen für Vermögensverwalter und Trustees.
  • Übersichten der FINMA: Selbstregulierungsorganisationen und Aufsichtsorganisationen.

Rollen und Abgrenzung

  • SRO: entscheidet über den Anschluss und prüft die Einhaltung der GwG-Pflichten.
  • Finanzintermediär: bleibt für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verantwortlich.
  • Peak Compliance: bereitet das Gesuch vor, baut die Organisation auf und übernimmt auf Wunsch die laufenden GwG-Aufgaben.
  • Eigene Leistung: Bewilligungen der FINMA oder der FMA, die Peak Compliance gesondert unter Bewilligungen FINMA und FMA begleitet.

Warum Peak Compliance

  • Erfahrung mit der Geldwäschereibekämpfung: Peak Compliance führt Geldwäschereifachstellen mit Kundeneröffnungsanalysen, Remediation-Projekten und Reviews unter Einbezug spezialisierter IT-Tools.
  • Klarheit bei den Zuständigkeiten: Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen AOOS und OSFINcontrol sowie Erfahrung mit Bewilligungsverfahren bei FINMA und FMA.
  • Alles aus einer Hand: vom Aufnahmegesuch über das Compliance Outsourcing bis zur GwG-Schulung.
  • Aktuelles Fachwissen: Beiträge zur Geldwäscherei in der Schweiz, zum Gatekeeper-Regime für Berater und zur GwG-Revision 2026.

Klären Sie Ihren SRO-Anschluss mit Peak Compliance: Buchen Sie eine kostenlose Erstberatung über die Kontaktseite.

Auf einen Blick

Für wenFinanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die nicht unter einer Bewilligung der FINMA stehen
WasBegleitung des Aufnahmegesuchs bei einer SRO; danach auf Wunsch Geldwäschereifachstelle, Weisungen und Schulungen
WieStrategische und operative Begleitung; Vorlagen für Weisungen und Organisation; Abstimmung mit der SRO
Ab wannVor Aufnahme der Tätigkeit oder beim Wechsel der Tätigkeit
Preis-LogikOfferte nach Analyse des Geschäftsmodells; laufende Leistungen nach vereinbartem Umfang

Häufige Fragen

Wer muss sich einer SRO anschliessen?

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder bei deren Anlage oder Übertragung helfen, schliessen sich einer SRO an (Art. 14 Abs. 1 GwG). Beispiele sind das Kreditgeschäft, der Zahlungsverkehr oder der Handel mit Devisen, Edelmetallen oder Effekten. Mit der GwG-Revision erfasst das Gesetz zudem bestimmte Beraterinnen und Berater.

Was ist der Unterschied zwischen einer SRO und einer Aufsichtsorganisation (AO)?

Eine SRO beaufsichtigt Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG ausschliesslich bezüglich der Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz. Eine Aufsichtsorganisation nach Art. 43a FINMAG beaufsichtigt Vermögensverwalter und Trustees mit FINMA-Bewilligung laufend nach den Finanzmarktgesetzen. Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG benötigen deshalb eine AO, keinen SRO-Anschluss.

Welche Voraussetzungen gelten für den SRO-Anschluss?

Der Finanzintermediär verfügt über interne Vorschriften und eine Betriebsorganisation, welche die Erfüllung der GwG-Pflichten sicherstellen, und geniesst einen guten Ruf; dasselbe gilt für die verantwortlichen Personen (Art. 14 Abs. 2 GwG). Die SRO können in ihren Reglementen weitere Voraussetzungen festlegen. Peak Compliance stellt die Unterlagen so zusammen, dass sie diese Anforderungen klar belegen.

Wie unterstützt Peak Compliance nach dem Anschluss?

Peak Compliance übernimmt auf Wunsch die Aufgaben der Geldwäschereifachstelle, das Sanktionsscreening, die Weisungen und die jährliche Schulung des Personals. So erfüllt der Finanzintermediär die laufenden Pflichten aus dem GwG und ist für die SRO-Prüfung vorbereitet.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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