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GwG-Fachstelle auslagern: Compliance Outsourcing für SRO-Mitglieder

Die GwG-Fachstelle, auch Geldwäschereifachstelle, ist die Stelle aus einer oder mehreren qualifizierten Personen, die beim Finanzintermediär die Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vorbereitet, berät und überwacht – Weisungen, Ausbildung, Abklärungen und Risikoanalyse. Grundlage sind die organisatorischen Massnahmen nach Art. 8 GwG; für Finanzintermediäre unter FINMA-Aufsicht konkretisieren Art. 24 und 25 GwV-FINMA die Fachstelle, für SRO-Mitglieder das Reglement ihrer Selbstregulierungsorganisation. Peak Compliance übernimmt die GwG-Fachstelle als externe Stelle, wo das Reglement dies zulässt, etwa beim VQF mit Genehmigung der SRO.

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG – etwa im Kreditgeschäft, im Zahlungsverkehr, im Handel mit Devisen oder Edelmetallen oder als Anlageberater – erfüllen ihre Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz über den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO). Zu diesen Pflichten gehört eine GwG-Fachstelle, die Weisungen, Ausbildung und Überwachung im Griff hat. Gerade kleinere Unternehmen besetzen diese Funktion wirkungsvoll mit einer externen Fachperson. Diese Seite zeigt, was die Geldwäschereifachstelle leistet, wie die Reglemente der SRO die Auslagerung regeln und wie Peak Compliance die GwG-Fachstelle für SRO-Mitglieder in der Schweiz übernimmt.

Was ist die GwG-Fachstelle?

Das Geldwäschereigesetz verpflichtet Finanzintermediäre, die organisatorischen Massnahmen zu treffen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz notwendig sind; sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen (Art. 8 GwG). Kern dieser Organisation ist die GwG-Fachstelle. Für Finanzintermediäre unter FINMA-Aufsicht umschreibt die Geldwäschereiverordnung-FINMA die Fachstelle: Sie unterstützt und berät Linienverantwortliche und Geschäftsleitung, ohne ihnen die Verantwortung abzunehmen, bereitet die internen Weisungen vor und plant und überwacht die Ausbildung (Art. 24 GwV-FINMA). Für SRO-Mitglieder konkretisiert das Reglement der SRO diese Pflichten (Art. 25 GwG); der VQF etwa spricht vom GwG-Verantwortlichen, die ARIF vom Responsable LBA.

Aufgaben der Geldwäschereifachstelle

  • Weisungen: Vorbereitung und Nachführung der internen Weisungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschliesslich der Kriterien für erhöhte Risiken.
  • Risikoanalyse: Analyse nach Tätigkeitsgebiet, Sitz oder Wohnsitz der Kundschaft, Kundensegment sowie Produkten und Dienstleistungen, verabschiedet durch das oberste Organ (Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA).
  • Prüfung der Geschäftsbeziehungen: Begleitung bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen, zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken und Entscheidgrundlagen für die Geschäftsleitung.
  • Überwachung: Kontrolle, ob die Weisungen eingehalten werden, und Auswertung auffälliger Transaktionen.
  • Meldungen: strukturierte Abklärung und Vorbereitung von Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG.
  • Schulung: Planung, Durchführung und Dokumentation der Aus- und Weiterbildung, etwa mit der GwG-Schulung von Peak Compliance.
  • Jahresbericht: jährlicher Bericht an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat über Kontrollen, Abklärungen, Ausbildung und Massnahmen sowie Vorbereitung der GwG-Prüfung.

Für Mitglieder dieser SRO und Aufsichtsorganisationen übernimmt Peak Compliance die GwG-Fachstelle

Die FINMA anerkennt zehn Selbstregulierungsorganisationen (Liste der FINMA, Stand 7. November 2026). Für Finanzintermediäre, Vermögensverwalter und Trustees kommen in der Praxis diese fünf SRO in Frage. Wie weit die Fachstelle extern besetzt werden darf, bestimmt das Reglement der jeweiligen SRO (geprüft am 7. November 2026); wo es interne Personen verlangt, stellt Peak Compliance das Fachwissen, die Weisungen und die laufende Unterstützung dieser internen Fachstelle.

Selbstregulierungsorganisationen (SRO) für Finanzintermediäre

  • VQF – externe GwG-Fachstelle: betriebsfremde Person als GwG-Verantwortlicher mit vorgängiger Genehmigung der SRO VQF (Reglement VQF, Art. 86, Fassung vom 1. Oktober 2026)
  • AOOS – externe GwG-Fachstelle: die allgemeinen Bestimmungen der GwV-FINMA gelten, darunter die externe Fachstelle nach Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA (SRO-Reglement AOOS, Art. 9, Stand 1. Januar 2023)
  • PolyReg – interne GwG-Fachstelle mit externer Unterstützung: das Reglement verlangt Personen aus dem eigenen Betrieb (§ 41 Reglement PolyReg); Peak Compliance liefert Weisungen, Risikoanalyse, Abklärungen und Schulung und begleitet die internen Verantwortlichen
  • ARIF – interne GwG-Fachstelle mit externer Unterstützung: der Responsable LBA gehört zum Personal und darf externe Spezialisten beiziehen (Richtlinie 7 ARIF, Ziff. 3 und 6); die Sorgfaltspflichten – Identifikation, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Abklärungen – dürfen dauerhaft an einen Auxiliaire delegiert werden, wofür die ARIF eine Vertragsvorlage bereitstellt (Richtlinie 10 ARIF); Peak Compliance unterstützt den Responsable LBA und übernimmt die delegierbaren Sorgfaltspflichten
  • SO-FIT – externe GwG-Fachstelle mit Akkreditierung durch SO-FIT: Das Reglement verlangt keine Betriebszugehörigkeit des Responsable LBA, sondern seine Akkreditierung bei SO-FIT, Kenntnis der Schweizer Vorschriften, Erfahrung als Compliance Officer bei einem Finanzintermediär in der Schweiz, Tätigkeit von der Schweiz aus und Französischkenntnisse; externe Delegatäre im GwG-Bereich sind ausdrücklich vorgesehen (Règlement d'affiliation SO-FIT v4.2, Ziff. 7 und 8, Stand 29. Oktober 2026)

Aufsichtsorganisationen für Vermögensverwalter und Trustees

  • AOOS – externe GwG-Fachstelle: die allgemeinen Bestimmungen der GwV-FINMA gelten, darunter die externe Fachstelle nach Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA (AO-Reglement AOOS, Art. 9, Stand 1. Januar 2023)
  • OSFINcontrol – Auslagerung der Fachstelle im Rahmen der FINIG-Organisation: Risikomanagement und interne Kontrolle, zu denen die GwG-Fachstelle gehört, dürfen an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden (Art. 21 Abs. 2 FINIG); die Aufsichtsorganisation prüft die Organisation im Rahmen der laufenden Aufsicht
  • SO-FIT – Auslagerung der Fachstelle im Rahmen der FINIG-Organisation wie bei OSFINcontrol (Art. 21 Abs. 2 FINIG)

Vermögensverwalter und Trustees mit Bewilligung der FINMA unterstehen der GwV-FINMA direkt (Art. 3 GwV-FINMA). Sie lagern die Fachstelle im Rahmen ihrer FINIG-Organisation aus: Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden (Art. 21 Abs. 2 FINIG).

Wie regeln die SRO-Reglemente die externe Fachstelle?

Das Reglement des VQF zeigt beispielhaft, worauf es ankommt (Art. 86 Reglement VQF):

  • Voraussetzung: Das Mitglied kann wegen Grösse oder Organisation keine eigene Fachstelle einrichten, oder eine eigene Fachstelle wäre unverhältnismässig – gleich wie nach Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA.
  • Genehmigung: Die SRO VQF genehmigt den Beizug vorgängig und kann ihn mit Auflagen verbinden.
  • Schriftliche Vereinbarung: Sie regelt die Einhaltung von GwG und Regularien der SRO, die Aus- und Weiterbildung, eine direkte Auskunftspflicht gegenüber der SRO und die persönliche Vertragserfüllung. Mit einem spezialisierten Compliance-Unternehmen ist die Vereinbarung möglich, wenn die Fachperson namentlich genannt ist.
  • Mitwirkung im Betrieb: Meldungen an die MROS und Vermögenssperren erfolgen immer unter Mitwirkung einer betriebsinternen Person.
  • Stellvertretung: Für die Stellvertretung gelten dieselben Regeln.

PolyReg und ARIF sehen die Fachstelle bei Personen aus dem eigenen Betrieb vor (§ 41 Abs. 4 Reglement PolyReg: «innerhalb seines Betriebs», mindestens zwei betriebsinterne Personen laut FAQ der SRO; Richtlinie 7 Ziff. 3 ARIF: «au sein de son personnel»). Bei diesen beiden SRO unterstützt Peak Compliance die interne Fachstelle mit Weisungen, Risikoanalyse, Schulung und Kontrollen und übernimmt bei ARIF die nach Richtlinie 10 delegierbaren Sorgfaltspflichten. SO-FIT verlangt für den Responsable LBA eine Akkreditierung, Fachkenntnis, Erfahrung als Compliance Officer in der Schweiz und Französischkenntnisse, jedoch keine Betriebszugehörigkeit; eine externe Besetzung ist mit Akkreditierung möglich.

Rollen bei der ausgelagerten GwG-Fachstelle

  • Finanzintermediär: trägt die Verantwortung für die Pflichten nach GwG, verabschiedet Weisungen und Risikoanalyse und bezeichnet eine interne Kontaktperson.
  • Peak Compliance: stellt die namentlich bezeichnete Fachperson mit Stellvertretung und führt die Aufgaben der Fachstelle.
  • SRO: genehmigt die externe Fachstelle, wo das Reglement dies vorsieht, und beaufsichtigt die Einhaltung der GwG-Pflichten.
  • Prüferin oder Prüfer der SRO: prüft periodisch; Peak Compliance bereitet die Unterlagen vor.

Wie läuft die Auslagerung der GwG-Fachstelle ab?

  1. 1
    Erstgespräch
    Sie schildern Tätigkeit, Kundschaft, Organisation und SRO; Peak Compliance klärt Umfang und Voraussetzungen.
  2. 2
    Bestandesaufnahme
    Peak Compliance prüft Weisungen, Risikoanalyse, Dossiers und Ausbildungsnachweise und legt die Übergabe fest.
  3. 3
    Vereinbarung und Gesuch
    Peak Compliance erstellt die schriftliche Vereinbarung nach den Vorgaben der SRO und bereitet, wo nötig, das Gesuch um Genehmigung vor.
  4. 4
    Übergabe
    Weisungen, Kontrollplan und Meldewege werden angepasst; die SRO erhält die Mutationsmeldung.
  5. ✓
    Laufender Betrieb
    Peak Compliance führt die GwG-Fachstelle, berichtet periodisch an die Geschäftsleitung und begleitet die GwG-Prüfung.

Checkliste für SRO-Mitglieder

  • Reglement der SRO zur externen Fachstelle geprüft und Genehmigung eingeholt, wo verlangt
  • Schriftliche Vereinbarung mit namentlich genannter Fachperson und Stellvertretung
  • Interne Kontaktperson für Meldungen und Vermögenssperren bezeichnet
  • Weisungen und Risikoanalyse aktuell und vom obersten Organ verabschiedet
  • Ausbildungsplan und Schulungsnachweise für die Prüfung bereit
  • Mutationsmeldung an die SRO erstattet

Abgrenzung zu den weiteren Leistungen

Den Anschluss an eine SRO selbst begleitet Peak Compliance unter SRO-Anschluss. Einzelne Vorhaben wie eine neue Risikoanalyse klärt die GwG-Beratung. Vermögensverwalter mit FINMA-Bewilligung finden die gesamte Compliance-Funktion im Compliance Outsourcing oder beim externen Compliance Officer. Wie oft geschult werden muss, erklärt der Beitrag zur GwG-Schulungspflicht; Normen und Fachbeiträge bündelt der Wissensbereich Geldwäschereigesetz und Sanktionen. Peak Compliance arbeitet in der Schweiz und, für Vermögensverwaltungsgesellschaften, auch in Liechtenstein.

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Auf einen Blick

Für wenFinanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG mit Anschluss an eine SRO, insbesondere kleinere Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung
WasGwG-Fachstelle (Geldwäschereifachstelle) als externe Stelle: Weisungen, Risikoanalyse, Abklärungen, Überwachung, Meldungen, Ausbildung, Berichterstattung
RechtsgrundlageArt. 8 GwG; Reglement der SRO (Art. 25 GwG); für FINMA-beaufsichtigte Finanzintermediäre Art. 24 und 25 GwV-FINMA
Verantwortungbleibt beim Finanzintermediär und seiner Geschäftsleitung
SprachenDeutsch, Englisch und Französisch

Häufige Fragen

Was ist eine GwG-Fachstelle?

Die GwG-Fachstelle oder Geldwäschereifachstelle besteht aus einer oder mehreren qualifizierten Personen, die beim Finanzintermediär die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes vorbereiten und begleiten. Sie bereitet die internen Weisungen vor, plant und überwacht die Ausbildung, berät Linienverantwortliche und Geschäftsleitung, veranlasst zusätzliche Abklärungen und erstellt die Risikoanalyse. Grundlage sind Art. 8 GwG, für FINMA-beaufsichtigte Finanzintermediäre Art. 24 und 25 GwV-FINMA und für SRO-Mitglieder das Reglement der SRO.

Kann die Geldwäschereifachstelle extern besetzt werden?

Ja, sofern die massgebende Regelung es vorsieht. Nach Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA kann ein Finanzintermediär unter seiner Verantwortung fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn er wegen Grösse oder Organisation keine eigene Fachstelle einrichten kann oder diese unverhältnismässig wäre. Für SRO-Mitglieder regelt das Reglement der SRO die externe Fachstelle; der VQF etwa verlangt dafür eine vorgängige Genehmigung.

Welche SRO ermöglichen eine externe GwG-Fachstelle?

Eine vollständig externe GwG-Fachstelle sehen das Reglement des VQF (betriebsfremde Person mit vorgängiger Genehmigung der SRO, Art. 86 Reglement VQF) und die SRO der AOOS (allgemeine Bestimmungen der GwV-FINMA, Art. 25 Abs. 4) vor. SO-FIT lässt eine externe Besetzung mit Akkreditierung des Responsable LBA zu (Règlement d'affiliation, Ziff. 7 und 8). PolyReg (§ 41 Abs. 4 Reglement) und ARIF (Richtlinie 7 Ziff. 3) besetzen die Fachstelle mit Personen aus dem eigenen Betrieb; dort stellt Peak Compliance Weisungen, Risikoanalyse, Abklärungen, Schulung und die laufende Unterstützung. Vermögensverwalter und Trustees unter AOOS, OSFINcontrol oder SO-FIT lagern die Fachstelle nach Art. 21 Abs. 2 FINIG aus.

Wer trägt die Verantwortung bei einer ausgelagerten GwG-Fachstelle?

Bei einer ausgelagerten GwG-Fachstelle bleibt der Finanzintermediär für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz verantwortlich. Die externe Fachstelle unterstützt und berät die Geschäftsleitung, ohne ihr die Verantwortung abzunehmen. Beim VQF wirkt bei Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei und bei Vermögenssperren zudem immer eine betriebsinterne Person des Mitglieds mit, und die externe Fachstelle zieht ihrerseits keine weiteren Personen bei.

Welche Aufgaben übernimmt die externe GwG-Fachstelle von Peak Compliance?

Die externe GwG-Fachstelle von Peak Compliance bereitet die internen Weisungen vor, erstellt und aktualisiert die Risikoanalyse, prüft neue Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken, überwacht den Vollzug der Weisungen, begleitet Abklärungen und Meldungen, plant und dokumentiert die Ausbildung und berichtet periodisch an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat. Sie ist Ansprechpartnerin für die SRO und bereitet die GwG-Prüfung vor.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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