Leistungsumfang
Peak Compliance übernimmt die Aufgaben der Second Line of Defense für Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein. Sie wählen, ob wir die ganze Funktion führen oder einzelne Aufgaben ergänzen, etwa als Stellvertretung Ihrer internen Compliance:
- Compliance-Funktion und Stellvertretung: laufende Überwachung der regulatorischen Pflichten; Stellvertretung bei Abwesenheiten oder personellen Engpässen.
- Sorgfaltspflichten nach SPG: Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten nach Art. 34 SPV.
- Geldwäschereifachstelle: Analysen bei Kundeneröffnungen, Remediation-Projekte, Projektreviews und interne Untersuchungen.
- Risikobewertung: Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Risikobewertung nach Art. 9a SPG.
- Risikomanagement und IKS: digitales internes Kontrollsystem mit Pendenzenmanagement, laufende Analyse von Risiken, Kontrollen, Weisungen und Reporting.
- Sanktionen: Überwachung und Screening von Sanktionen mit technischer Unterstützung.
- Weisungen: Entwurf und Pflege der internen Weisungen und Dokumentvorlagen.
- Schulungen: Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden vor Ort oder als E-Learning (Art. 32 SPV).
- Reporting und Prüfungen: periodische Berichterstattung an Geschäftsleitung und Leitungsorgan; Unterstützung bei Prüfungen bis zur Schlussbesprechung.
Ablauf in sechs Schritten
- 1AnalyseWir bewerten gemeinsam Ihr bestehendes Compliance- und Risiko-Framework und legen die Ziele fest.
- 2Erwartungen und LösungAuf Basis Ihrer Anforderungen schlagen wir den passenden Umfang vor, von der Teilfunktion bis zur ganzen Second Line of Defense.
- 3OfferteSie erhalten ein Angebot mit Umfang, Leistungen und transparenter Preisgestaltung.
- 4VertragDer Vertrag kann online angenommen werden.
- 5OnboardingEinrichtung der Prozesse vor Ort oder remote; Mitteilung der Einsetzung der Funktionsträger an die FMA (Art. 36 SPV).
- ✓Laufender BetriebPeak Compliance führt die vereinbarten Aufgaben aus; Sie konzentrieren sich auf das Kerngeschäft.
Sorgfaltspflichten nach SPG im Überblick
| Pflicht | Inhalt | Beitrag von Peak Compliance |
|---|---|---|
| Identifizierung (Art. 6–7 SPG) | Vertragspartei und wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und mit beweiskräftigen Dokumenten prüfen | Prüfung der Unterlagen bei Kundeneröffnungen |
| Geschäftsprofil (Art. 8 SPG) | u. a. Herkunft der Vermögenswerte sowie Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, laufend aktuell | Vorlagen und Plausibilisierung |
| Überwachung (Art. 9 SPG) | Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Übereinstimmung mit dem Profil überwachen | Abklärungen und Dokumentation |
| Verstärkte Sorgfalt (Art. 11 SPG) | u. a. politisch exponierte Personen und Länder mit erhöhtem Risiko | Einstufung und Freigabeprozess |
| Risikobewertung (Art. 9a SPG) | Risiken ermitteln, dokumentieren, aktuell halten und der FMA zur Verfügung stellen | Erstellung und Aktualisierung mit Ihnen |
| Meldung (Art. 17 SPG) | bei Verdacht umgehend schriftliche Mitteilung an die Stabsstelle FIU | Begleitung im Einzelfall |
| Dokumentation (Art. 20 SPG) | Sorgfaltspflichtakten grundsätzlich zehn Jahre aufbewahren | Aktenführung nach klaren Standards |
Rechtsgrundlagen
- Sorgfaltspflichtgesetz (SPG): Geltung für Vermögensverwaltungsgesellschaften (Art. 3), Sorgfaltspflichten (Art. 5–9), Risikobewertung (Art. 9a), Meldepflicht an die Stabsstelle FIU (Art. 17), Dokumentation (Art. 20), interne Organisation (Art. 21–22)
- Sorgfaltspflichtverordnung (SPV): Aus- und Weiterbildung (Art. 32), Sorgfaltspflichtbeauftragter (Art. 34), Untersuchungsbeauftragter (Art. 35), Anforderungen und Übertragung an externe Fachstellen (Art. 36)
- Vermögensverwaltungsgesetz (VVG): Organisation und interne Kontrolle (Art. 7b, 7c), Delegation (Art. 12)
- FMA – nationale Rechtsgrundlagen zur Geldwäschereibekämpfung
Abgrenzung
- Verantwortung: Die Gesellschaft und ihre Funktionsträger bleiben verantwortlich (Art. 12 VVG, Art. 36 Abs. 4 SPV); Peak Compliance erbringt die übertragenen Aufgaben und berichtet regelmässig.
- FMA: beaufsichtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft, auch bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten.
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: ist nach dem VVG bestellt; Peak Compliance unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Nachbearbeitung von Prüfungen.
- Bewilligung: Für Gründungen begleitet Peak Compliance das Verfahren unter Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft; für die Schweiz gilt Compliance Outsourcing Schweiz; alle Bewilligungen im Überblick unter Bewilligungen FINMA und FMA.
Warum Peak Compliance
- Zwei Märkte, ein Team: Peak Compliance AG, gegründet 2024, Sitz in Zürich, betreut Vermögensverwalter in der Schweiz und in Liechtenstein.
- Erfahrung: Mandate bei von der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltungsgesellschaften und Begleitung von Bewilligungsverfahren bei FINMA und FMA.
- Ganze Funktion aus einer Hand: Peak Compliance übernimmt die Second Line of Defense als Funktion, inklusive Stellvertretung.
- Fachinhalte zu Liechtenstein: zum Beispiel Geldwäschereirecht im Wandel, DORA für Vermögensverwalter und externes Research seit 1. September 2026.
- Ergänzend: Risk-Management-Outsourcing mit digitalem IKS.
Besprechen Sie Ihr Mandat mit uns: Über die Kontaktseite erreichen Sie Peak Compliance per Telefon, Formular oder Online-Terminbuchung.
Auf einen Blick
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Für wen | Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Bewilligung der FMA nach dem VVG, Gesellschaften in Gründung |
| Was | Compliance- und Risikomanagement-Funktion, Sorgfaltspflichten nach SPG, Stellvertretung |
| Wie | Analyse, Offerte, Onboarding vor Ort oder remote, laufender Betrieb mit Reporting |
| Ab wann | ab der Bewilligung oder jederzeit im laufenden Betrieb, etwa bei Personalwechseln |
| Preis-Logik | Offerte mit definiertem Umfang und transparenter Preisgestaltung nach der Analyse |
| Betreuung | aus Zürich; Postadresse in Vaduz |
Häufige Fragen
Darf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft den Sorgfaltspflichtbeauftragten auslagern?
Ja. Nach Art. 36 Abs. 3 SPV können die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten entsprechend qualifizierten internen oder externen Personen oder Fachstellen übertragen werden. Die Einsetzung und jeder Wechsel sind der FMA umgehend mitzuteilen.
Welche Aufgaben hat der Sorgfaltspflichtbeauftragte?
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte unterstützt und berät die Leitungsebene bei der Umsetzung des Sorgfaltspflichtrechts, bereitet die internen Weisungen vor und plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung (Art. 34 SPV). Zudem erstellt er jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht. Peak Compliance übernimmt diese Aufgaben im Rahmen des Mandats.
Welche Funktionen verlangt das SPG in der internen Organisation?
Art. 22 SPG verlangt eine Kontaktperson für die Aufsichtsbehörde, einen Sorgfaltspflichtbeauftragten, einen Untersuchungsbeauftragten und ein für die Einhaltung der Vorschriften verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung. Stellvertretungen müssen geregelt sein. Peak Compliance übernimmt die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und sorgt mit Stellvertreterlösungen für Kontinuität.
Wie arbeiten Peak Compliance und die Gesellschaft zusammen?
Peak Compliance übernimmt die Compliance-Funktion und die Sorgfaltspflichten als delegierte Tätigkeit nach Art. 12 VVG, mit klaren Zuständigkeiten, dokumentierten Prozessen und regelmässigem Reporting an Geschäftsleitung und Leitungsorgan. Die Gesellschaft konzentriert sich auf ihre Haupttätigkeit, die Vermögensverwaltung.
Arbeitet Peak Compliance von Liechtenstein aus?
Peak Compliance AG hat ihren Sitz in Zürich und betreut Mandate in Liechtenstein von dort aus; in Vaduz besteht eine Postadresse am Werdenbergerweg 11, 9490 Vaduz. Prozesse werden vor Ort oder remote implementiert.
