Compliance Outsourcing für Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein

Peak Compliance übernimmt für von der FMA beaufsichtigte Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein die Compliance- und Risikomanagement-Funktion, einschliesslich der Sorgfaltspflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG). Die Sorgfaltspflichtverordnung erlaubt ausdrücklich, die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten qualifizierten externen Fachstellen zu übertragen (Art. 36 Abs. 3 SPV).

Verantwortlich: Isabelle Ledergerber Stand: 5. November 2026

Leistungsumfang

Ausgelagerte Compliance-Funktion für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein als schematische Illustration

Peak Compliance übernimmt die Aufgaben der Second Line of Defense für Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein. Sie wählen, ob wir die ganze Funktion führen oder einzelne Aufgaben ergänzen, etwa als Stellvertretung Ihrer internen Compliance:

  • Compliance-Funktion und Stellvertretung: laufende Überwachung der regulatorischen Pflichten; Stellvertretung bei Abwesenheiten oder personellen Engpässen.
  • Sorgfaltspflichten nach SPG: Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten nach Art. 34 SPV.
  • Geldwäschereifachstelle: Analysen bei Kundeneröffnungen, Remediation-Projekte, Projektreviews und interne Untersuchungen.
  • Risikobewertung: Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Risikobewertung nach Art. 9a SPG.
  • Risikomanagement und IKS: digitales internes Kontrollsystem mit Pendenzenmanagement, laufende Analyse von Risiken, Kontrollen, Weisungen und Reporting.
  • Sanktionen: Überwachung und Screening von Sanktionen mit technischer Unterstützung.
  • Weisungen: Entwurf und Pflege der internen Weisungen und Dokumentvorlagen.
  • Schulungen: Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden vor Ort oder als E-Learning (Art. 32 SPV).
  • Reporting und Prüfungen: periodische Berichterstattung an Geschäftsleitung und Leitungsorgan; Unterstützung bei Prüfungen bis zur Schlussbesprechung.

Ablauf in sechs Schritten

  1. 1
    Analyse
    Wir bewerten gemeinsam Ihr bestehendes Compliance- und Risiko-Framework und legen die Ziele fest.
  2. 2
    Erwartungen und Lösung
    Auf Basis Ihrer Anforderungen schlagen wir den passenden Umfang vor, von der Teilfunktion bis zur ganzen Second Line of Defense.
  3. 3
    Offerte
    Sie erhalten ein Angebot mit Umfang, Leistungen und transparenter Preisgestaltung.
  4. 4
    Vertrag
    Der Vertrag kann online angenommen werden.
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    Onboarding
    Einrichtung der Prozesse vor Ort oder remote; Mitteilung der Einsetzung der Funktionsträger an die FMA (Art. 36 SPV).
  6. ✓
    Laufender Betrieb
    Peak Compliance führt die vereinbarten Aufgaben aus; Sie konzentrieren sich auf das Kerngeschäft.

Sorgfaltspflichten nach SPG im Überblick

PflichtInhaltBeitrag von Peak Compliance
Identifizierung (Art. 6–7 SPG)Vertragspartei und wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und mit beweiskräftigen Dokumenten prüfenPrüfung der Unterlagen bei Kundeneröffnungen
Geschäftsprofil (Art. 8 SPG)u. a. Herkunft der Vermögenswerte sowie Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, laufend aktuellVorlagen und Plausibilisierung
Überwachung (Art. 9 SPG)Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Übereinstimmung mit dem Profil überwachenAbklärungen und Dokumentation
Verstärkte Sorgfalt (Art. 11 SPG)u. a. politisch exponierte Personen und Länder mit erhöhtem RisikoEinstufung und Freigabeprozess
Risikobewertung (Art. 9a SPG)Risiken ermitteln, dokumentieren, aktuell halten und der FMA zur Verfügung stellenErstellung und Aktualisierung mit Ihnen
Meldung (Art. 17 SPG)bei Verdacht umgehend schriftliche Mitteilung an die Stabsstelle FIUBegleitung im Einzelfall
Dokumentation (Art. 20 SPG)Sorgfaltspflichtakten grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrenAktenführung nach klaren Standards

Rechtsgrundlagen

Abgrenzung

  • Verantwortung: Die Gesellschaft und ihre Funktionsträger bleiben verantwortlich (Art. 12 VVG, Art. 36 Abs. 4 SPV); Peak Compliance erbringt die übertragenen Aufgaben und berichtet regelmässig.
  • FMA: beaufsichtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft, auch bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten.
  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: ist nach dem VVG bestellt; Peak Compliance unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Nachbearbeitung von Prüfungen.
  • Bewilligung: Für Gründungen begleitet Peak Compliance das Verfahren unter Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft; für die Schweiz gilt Compliance Outsourcing Schweiz; alle Bewilligungen im Überblick unter Bewilligungen FINMA und FMA.

Warum Peak Compliance

  • Zwei Märkte, ein Team: Peak Compliance AG, gegründet 2024, Sitz in Zürich, betreut Vermögensverwalter in der Schweiz und in Liechtenstein.
  • Erfahrung: Mandate bei von der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltungsgesellschaften und Begleitung von Bewilligungsverfahren bei FINMA und FMA.
  • Ganze Funktion aus einer Hand: Peak Compliance übernimmt die Second Line of Defense als Funktion, inklusive Stellvertretung.
  • Fachinhalte zu Liechtenstein: zum Beispiel Geldwäschereirecht im Wandel, DORA für Vermögensverwalter und externes Research seit 1. September 2026.
  • Ergänzend: Risk-Management-Outsourcing mit digitalem IKS.

Besprechen Sie Ihr Mandat mit uns: Über die Kontaktseite erreichen Sie Peak Compliance per Telefon, Formular oder Online-Terminbuchung.

Auf einen Blick

PunktInhalt
Für wenVermögensverwaltungsgesellschaften mit Bewilligung der FMA nach dem VVG, Gesellschaften in Gründung
WasCompliance- und Risikomanagement-Funktion, Sorgfaltspflichten nach SPG, Stellvertretung
WieAnalyse, Offerte, Onboarding vor Ort oder remote, laufender Betrieb mit Reporting
Ab wannab der Bewilligung oder jederzeit im laufenden Betrieb, etwa bei Personalwechseln
Preis-LogikOfferte mit definiertem Umfang und transparenter Preisgestaltung nach der Analyse
Betreuungaus Zürich; Postadresse in Vaduz

Häufige Fragen

Darf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft den Sorgfaltspflichtbeauftragten auslagern?

Ja. Nach Art. 36 Abs. 3 SPV können die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten entsprechend qualifizierten internen oder externen Personen oder Fachstellen übertragen werden. Die Einsetzung und jeder Wechsel sind der FMA umgehend mitzuteilen.

Welche Aufgaben hat der Sorgfaltspflichtbeauftragte?

Der Sorgfaltspflichtbeauftragte unterstützt und berät die Leitungsebene bei der Umsetzung des Sorgfaltspflichtrechts, bereitet die internen Weisungen vor und plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung (Art. 34 SPV). Zudem erstellt er jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht. Peak Compliance übernimmt diese Aufgaben im Rahmen des Mandats.

Welche Funktionen verlangt das SPG in der internen Organisation?

Art. 22 SPG verlangt eine Kontaktperson für die Aufsichtsbehörde, einen Sorgfaltspflichtbeauftragten, einen Untersuchungsbeauftragten und ein für die Einhaltung der Vorschriften verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung. Stellvertretungen müssen geregelt sein. Peak Compliance übernimmt die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und sorgt mit Stellvertreterlösungen für Kontinuität.

Wie arbeiten Peak Compliance und die Gesellschaft zusammen?

Peak Compliance übernimmt die Compliance-Funktion und die Sorgfaltspflichten als delegierte Tätigkeit nach Art. 12 VVG, mit klaren Zuständigkeiten, dokumentierten Prozessen und regelmässigem Reporting an Geschäftsleitung und Leitungsorgan. Die Gesellschaft konzentriert sich auf ihre Haupttätigkeit, die Vermögensverwaltung.

Arbeitet Peak Compliance von Liechtenstein aus?

Peak Compliance AG hat ihren Sitz in Zürich und betreut Mandate in Liechtenstein von dort aus; in Vaduz besteht eine Postadresse am Werdenbergerweg 11, 9490 Vaduz. Prozesse werden vor Ort oder remote implementiert.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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