FINIG und Aufsicht: Bewilligung, Organisation und Aufsichtsorganisationen

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt, welche Finanzinstitute eine Bewilligung der FINMA brauchen und welche Anforderungen an Organisation und Gewähr gelten; Vermögensverwalter und Trustees werden laufend von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt. Peak Compliance begleitet Bewilligungsverfahren nach Art. 17 und Art. 24 FINIG, arbeitet mit den Aufsichtsorganisationen AOOS und OSFINcontrol zusammen und bündelt hier Normen und Fachbeiträge.

Verantwortlich: Isabelle Ledergerber Stand: 5. November 2026

Bewilligung und Aufsicht im Überblick

InstitutNormBewilligungLaufende Aufsicht
Vermögensverwalter, TrusteeArt. 17 FINIGFINMAAufsichtsorganisation (Art. 61 FINIG)
Verwalter von KollektivvermögenArt. 24 FINIGFINMAFINMA

Weitere Grundnormen: Art. 2 FINIG (Finanzinstitute), Art. 5 FINIG (Bewilligungspflicht), Art. 9 FINIG (Organisation). Die FINMA erläutert Ablauf und Anforderungen auf ihren Seiten zu Vermögensverwaltern und Trustees und zu den Aufsichtsorganisationen.

Was das FINIG für Vermögensverwalter bedeutet

  1. 1
    Aufsichtsorganisation wählen
    Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG klären den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation als ersten Schritt; das Gesuch an die FINMA baut darauf auf.
  2. 2
    Organisation aufbauen
    Geschäftsleitung, Compliance und Risikomanagement angemessen einrichten – intern oder ausgelagert.
  3. 3
    Gewähr belegen
    Qualifikation und guten Ruf der verantwortlichen Personen dokumentieren.
  4. 4
    Finanzielle Garantien sicherstellen
    die gesetzlich verlangten Mittel nachweisen.
  5. ✓
    Laufend erfüllen
    Bewilligungsvoraussetzungen dauernd einhalten, Änderungen vorab melden und bei Abweichungen rasch einen Massnahmenplan vorlegen.

So unterstützt Peak Compliance

Fachbeiträge zu FINIG und Aufsicht

Illustration: Person an einem Pult vor einer Präsentation
Compliance & Outsourcing · 10. Dezember 2025

Unabhängiger Verwaltungsrat für Vermögensverwalter: Vorteile

Ein unabhängiger Verwaltungsrat hilft Unternehmen bei der “good governance”. Er bringt Fachwissen mit und hat eine externe Sichtweise auf ein Unternehmen.

Illustration: Zahnräder, Münzen und Balkendiagramm
Aufsicht & Bewilligung · 10. Dezember 2025

Fintech Lizenz Schweiz – Der Weg zur Genehmigung

Die Schweizer Fintech-Lizenz ist ein gesetzlicher Rahmen, der entwickelt wurde, um Innovationen im Finanzsektor zu fördern.

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FATCA-Modellwechsel: Was Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen jetzt beachten müssen

Am 27. Juni 2024 haben die Schweiz und die USA ein neues FATCA-Abkommen unterzeichnet.

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Aufsicht & Bewilligung · 10. Dezember 2025

Digitale Unterschriften in der Vermögensverwaltung

Die Digitalisierung hat auch die Vermögensverwaltung in der Schweiz verändert.

Illustration: Ordner und Dokumente auf einem Computerbildschirm
Aufsicht & Bewilligung · 10. Dezember 2025

Aufbewahrungspflicht für Vermögensverwalter in der Schweiz

Regelung: Die Aufbewahrungspflicht ist die gesetzliche Pflicht, (Geschäfts-)Dokumente für eine bestimmte Zeit sicher aufzubewahren.

Stilisierte Schweizer Berge in Rot und Weiss mit blauen Kettengliedern als Sinnbild für Kryptoregulierung
EU, Liechtenstein & Krypto · 2. Juni 2026

MiCAR und die Schweiz: Wann Schweizer Finanzintermediäre betroffen sind

MiCAR ist eine EU-Verordnung — und sie ist seit dem 30. Dezember 2024 vollständig anwendbar.

Illustration: Geschäftsmann in einem Büro mit Aktenschrank
Aufsicht & Bewilligung · 9. Dezember 2025

External Asset Manager – Vermögensverwalter in der Schweiz

Die Schweiz ist weltweit bekannt für ihre hochentwickelte Finanzindustrie.

Mann an einem Schreibtisch mit mehreren Bildschirmen voller Kurs- und Analysegrafiken, im Hintergrund ein Bergpanorama
Anlageprodukte & Risikomanagement · 17. September 2026

Wenn AI Investment-Signale liefert: Wo beginnt Model Risk im Portfolio Management?

AI liefert zunehmend Investment-Signale. Was bedeutet das für Model Risk, Datenqualität, Monitoring, Erklärbarkeit und Governance im Asset Management?

Dunkle Tafeln mit leuchtenden Prüfsymbolen als Sinnbild für eine Prüfung
Aufsicht & Bewilligung · 7. Mai 2026

FIDLEG-Prüfung 2026: Neue Prüfschwerpunkte für Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG

Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 "Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV" ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Zwei Tafeln, die über einen Pfeil mit einem Schild-Symbol verbunden sind, als Sinnbild für einen Zusammenschluss
Aufsicht & Bewilligung · 11. Dezember 2025

Zusammenschluss von FINcontrol Suisse und OSFIN – Entstehung der neuen Aufsichtsorganisation «Osfincontrol»

Am 28. August 2025 wurde bekanntgegeben, dass FINcontrol Suisse und OSFIN fusionieren, um die neue Aufsichtsorganisation «Osfincontrol» zu bilden.

Tablet mit Prozessdiagramm vor einem Bürofenster mit Blick auf ein Regierungsgebäude mit Kuppel
Aufsicht & Bewilligung · 11. Dezember 2025

Neue FINIG-Bewilligungen für Krypto- und Zahlungsinstitute – Vernehmlassung des Bundesrats eröffnet

Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zur Revision des Finanzinstitutengesetzes (FINIG) eröffnet.

Tablet und Laptop mit Compliance-Dashboards auf einem Schreibtisch, im Hintergrund Zürich mit Alpenpanorama
Aufsicht & Bewilligung · 11. Dezember 2025

FINMA Risikomonitor 2025: Was er für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen wirklich bedeutet

Der FINMA Risikomonitor 2025 zeigt, welche Entwicklungen und Risikofelder für den Schweizer Finanzmarkt in den kommenden Jahren prägend sein werden.

Serverschränke in einem Rechenzentrum
EU, Liechtenstein & Krypto · 13. Februar 2026

FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 – Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten

Im Januar 2026 hat die FINMA die Aufsichtsmitteilung 01/2026 zur Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten veröffentlicht.

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Auf einen Blick

  • Gesetz: Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG, SR 954.1), mit FINIV und FINIV-FINMA.
  • Für wen: Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser.
  • Kern: Bewilligungspflicht, Organisation und Gewähr, laufende Aufsicht.

Häufige Fragen

Wer braucht eine Bewilligung nach FINIG?

Bewilligungspflichtig sind die Finanzinstitute nach Art. 2 FINIG: Vermögensverwalter und Trustees (Art. 17), Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24), Fondsleitungen und Wertpapierhäuser. Die Bewilligung erteilt die FINMA vor Aufnahme der gewerbsmässigen Tätigkeit. Peak Compliance begleitet Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen durch dieses Verfahren.

Welche Rolle hat die Aufsichtsorganisation?

Vermögensverwalter und Trustees werden laufend von einer Aufsichtsorganisation nach dem FINMAG beaufsichtigt (Art. 61 FINIG); die FINMA bewilligt und beaufsichtigt die Aufsichtsorganisationen. Von der FINMA bewilligt sind derzeit AOOS, OSIF, OSFINcontrol und SO-FIT. Verwalter von Kollektivvermögen beaufsichtigt die FINMA direkt.

Welche Anforderungen prüft die FINMA bei der Bewilligung?

Die FINMA prüft unter anderem den Sitz in der Schweiz, eine angemessene Organisation mit Compliance und Risikomanagement, ausreichende finanzielle Garantien sowie Gewähr und fachliche Qualifikation der verantwortlichen Personen. Die Einzelheiten ergeben sich aus FINIG, FINIV und FINIV-FINMA. Peak Compliance bereitet Gesuch und Organisation strukturiert darauf vor.

Was gilt nach der Bewilligung?

Das Institut erfüllt die Bewilligungsvoraussetzungen dauernd und meldet geplante Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, vorab der Aufsichtsorganisation; je nach Änderung bewilligt die FINMA. Peak Compliance übernimmt dafür ab dem ersten Tag die Compliance- und Risk-Management-Funktion.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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