Bewilligung und Aufsicht im Überblick
| Institut | Norm | Bewilligung | Laufende Aufsicht |
|---|---|---|---|
| Vermögensverwalter, Trustee | Art. 17 FINIG | FINMA | Aufsichtsorganisation (Art. 61 FINIG) |
| Verwalter von Kollektivvermögen | Art. 24 FINIG | FINMA | FINMA |
Weitere Grundnormen: Art. 2 FINIG (Finanzinstitute), Art. 5 FINIG (Bewilligungspflicht), Art. 9 FINIG (Organisation). Die FINMA erläutert Ablauf und Anforderungen auf ihren Seiten zu Vermögensverwaltern und Trustees und zu den Aufsichtsorganisationen.
Was das FINIG für Vermögensverwalter bedeutet
- 1Aufsichtsorganisation wählenVermögensverwalter nach Art. 17 FINIG klären den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation als ersten Schritt; das Gesuch an die FINMA baut darauf auf.
- 2Organisation aufbauenGeschäftsleitung, Compliance und Risikomanagement angemessen einrichten – intern oder ausgelagert.
- 3Gewähr belegenQualifikation und guten Ruf der verantwortlichen Personen dokumentieren.
- 4Finanzielle Garantien sicherstellendie gesetzlich verlangten Mittel nachweisen.
- ✓Laufend erfüllenBewilligungsvoraussetzungen dauernd einhalten, Änderungen vorab melden und bei Abweichungen rasch einen Massnahmenplan vorlegen.
So unterstützt Peak Compliance
- Bewilligung: strukturierte Begleitung des Verfahrens bei FINMA und Aufsichtsorganisation zum Festpreis nach Bedarfsanalyse – Bewilligungen FINMA und FMA, Bewilligung Vermögensverwalter (Art. 17 FINIG), Bewilligung Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG).
- Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen AOOS und OSFINcontrol; Mandate bei von der FINMA und der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltern.
- Ab dem ersten Tag: Compliance- und Risk-Management-Funktion im Compliance Outsourcing.
- Aufsichtsprüfungen: Vorbereitung und Begleitung der Prüfungen sowie Berichterstattung an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat, damit Ihr Institut die Anforderungen der Aufsicht zuverlässig und nachvollziehbar erfüllt.
- Praxis: etwa zu den Prüfschwerpunkten der Aufsichtsprüfung 2026. Die Verhaltensregeln gegenüber Kunden behandelt der Wissensbereich FIDLEG.
Fachbeiträge zu FINIG und Aufsicht

Unabhängiger Verwaltungsrat für Vermögensverwalter: Vorteile
Ein unabhängiger Verwaltungsrat hilft Unternehmen bei der “good governance”. Er bringt Fachwissen mit und hat eine externe Sichtweise auf ein Unternehmen.

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FATCA-Modellwechsel: Was Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen jetzt beachten müssen
Am 27. Juni 2024 haben die Schweiz und die USA ein neues FATCA-Abkommen unterzeichnet.

Digitale Unterschriften in der Vermögensverwaltung
Die Digitalisierung hat auch die Vermögensverwaltung in der Schweiz verändert.

Aufbewahrungspflicht für Vermögensverwalter in der Schweiz
Regelung: Die Aufbewahrungspflicht ist die gesetzliche Pflicht, (Geschäfts-)Dokumente für eine bestimmte Zeit sicher aufzubewahren.

MiCAR und die Schweiz: Wann Schweizer Finanzintermediäre betroffen sind
MiCAR ist eine EU-Verordnung — und sie ist seit dem 30. Dezember 2024 vollständig anwendbar.

External Asset Manager – Vermögensverwalter in der Schweiz
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Wenn AI Investment-Signale liefert: Wo beginnt Model Risk im Portfolio Management?
AI liefert zunehmend Investment-Signale. Was bedeutet das für Model Risk, Datenqualität, Monitoring, Erklärbarkeit und Governance im Asset Management?

FIDLEG-Prüfung 2026: Neue Prüfschwerpunkte für Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG
Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 "Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV" ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Zusammenschluss von FINcontrol Suisse und OSFIN – Entstehung der neuen Aufsichtsorganisation «Osfincontrol»
Am 28. August 2025 wurde bekanntgegeben, dass FINcontrol Suisse und OSFIN fusionieren, um die neue Aufsichtsorganisation «Osfincontrol» zu bilden.

Neue FINIG-Bewilligungen für Krypto- und Zahlungsinstitute – Vernehmlassung des Bundesrats eröffnet
Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zur Revision des Finanzinstitutengesetzes (FINIG) eröffnet.

FINMA Risikomonitor 2025: Was er für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen wirklich bedeutet
Der FINMA Risikomonitor 2025 zeigt, welche Entwicklungen und Risikofelder für den Schweizer Finanzmarkt in den kommenden Jahren prägend sein werden.

FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 – Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten
Im Januar 2026 hat die FINMA die Aufsichtsmitteilung 01/2026 zur Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten veröffentlicht.
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Auf einen Blick
- Gesetz: Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG, SR 954.1), mit FINIV und FINIV-FINMA.
- Für wen: Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser.
- Kern: Bewilligungspflicht, Organisation und Gewähr, laufende Aufsicht.
Häufige Fragen
Wer braucht eine Bewilligung nach FINIG?
Bewilligungspflichtig sind die Finanzinstitute nach Art. 2 FINIG: Vermögensverwalter und Trustees (Art. 17), Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24), Fondsleitungen und Wertpapierhäuser. Die Bewilligung erteilt die FINMA vor Aufnahme der gewerbsmässigen Tätigkeit. Peak Compliance begleitet Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen durch dieses Verfahren.
Welche Rolle hat die Aufsichtsorganisation?
Vermögensverwalter und Trustees werden laufend von einer Aufsichtsorganisation nach dem FINMAG beaufsichtigt (Art. 61 FINIG); die FINMA bewilligt und beaufsichtigt die Aufsichtsorganisationen. Von der FINMA bewilligt sind derzeit AOOS, OSIF, OSFINcontrol und SO-FIT. Verwalter von Kollektivvermögen beaufsichtigt die FINMA direkt.
Welche Anforderungen prüft die FINMA bei der Bewilligung?
Die FINMA prüft unter anderem den Sitz in der Schweiz, eine angemessene Organisation mit Compliance und Risikomanagement, ausreichende finanzielle Garantien sowie Gewähr und fachliche Qualifikation der verantwortlichen Personen. Die Einzelheiten ergeben sich aus FINIG, FINIV und FINIV-FINMA. Peak Compliance bereitet Gesuch und Organisation strukturiert darauf vor.
Was gilt nach der Bewilligung?
Das Institut erfüllt die Bewilligungsvoraussetzungen dauernd und meldet geplante Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, vorab der Aufsichtsorganisation; je nach Änderung bewilligt die FINMA. Peak Compliance übernimmt dafür ab dem ersten Tag die Compliance- und Risk-Management-Funktion.
