Die Pflichten im Überblick
| Pflicht | Norm |
|---|---|
| Identifizierung der Vertragspartei | Art. 3 GwG |
| Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person | Art. 4 GwG |
| Besondere Sorgfaltspflichten bei erhöhten Risiken | Art. 6 GwG |
| Dokumentation, Aufbewahrung mindestens zehn Jahre | Art. 7 GwG |
| Organisatorische Massnahmen, Ausbildung, Kontrollen | Art. 8 GwG |
| Meldepflicht | Art. 9 GwG |
| Aufsicht und SRO-Anschluss | Art. 12, 14 GwG |
| Sanktionsmassnahmen des Bundes | Art. 1 EmbG |
Was das GwG für Vermögensverwalter bedeutet
- 1Risikobasiert arbeitenGeschäftsbeziehungen nach Risiko einstufen und solche mit erhöhten Risiken vertieft abklären.
- 2PEP richtig behandelnGeschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen gelten stets als risikoerhöht (Art. 6 GwG).
- 3Nachvollziehbar dokumentierenBelege so führen, dass sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
- 4Sanktionslisten abgleichenbei der Eröffnung und laufend während der Geschäftsbeziehung.
- 5Mitarbeitende schulen und Kontrollen festlegendamit die Abläufe im Alltag sicher funktionieren.
- ✓Verdachtsfälle strukturiert klärenAbklärung, Entscheid und Meldung klar regeln.
So unterstützt Peak Compliance
- Geldwäscherei-Fachstelle: Peak Compliance übernimmt Abklärungen, Risikoanalyse und Weisungen im Rahmen des Compliance Outsourcing.
- Sanktionen: Monitoring und Screening der Sanktionen als laufende Leistung.
- Weisungen und Berichterstattung: Gestaltung und Dokumentation der GwG-Weisungen sowie regelmässige Berichte an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat, damit die Verantwortlichen jederzeit einen klaren Überblick haben.
- GwG-Schulungen: für Mitarbeitende vor Ort oder als E-Learning – GwG- und Compliance-Schulungen.
- SRO-Anschluss: Begleitung der GwG-Unterstellung – SRO-Anschluss und GwG-Unterstellung. Die Aufsicht über bewilligte Vermögensverwalter erläutert der Wissensbereich FINIG.
- Praxis: etwa zu Sanktionen und Embargos für Vermögensverwalter oder zum Transparenzregister über EasyGov.
Fachbeiträge zu GwG und Sanktionen

Sanktionen & Embargos: Was Schweizer Vermögensverwalter beachten müssen
Die Relevanz von Sanktionen und Embargos hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen – auch für Schweizer Vermögensverwalter.

Geldwäscherei Schweiz: Massnahmen für die Integrität
Die Schweiz spielt eine führende Rolle in der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

FATF-Länderlisten aktualisiert (Februar 2026): Handlungsbedarf für Finanzintermediäre
Die FATF hat an ihrer Plenarsitzung vom 11.–13. Februar 2026 ihre Länderlisten aktualisiert. Finanzintermediäre müssen dies im Risikomanagement beachten.

Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Was Sie jetzt für EasyGov vorbereiten sollten
Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Fristen für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen sowie Vorbereitung über EasyGov.

Periodische Überprüfung juristischer Personen: Sitzgesellschaften und komplexe Strukturen richtig qualifizieren
Seit 1. Januar 2023 verpflichtet Art. 7 Abs. 1bis GwG zur periodischen, risikoorientierten Überprüfung aller geldwäschereirelevanten Geschäftsbeziehungen.

Digitaler Betrug im Schweizer Finanzsektor — die FINMA zieht Konsequenzen
Eine Umfrage bei 19 Banken offenbart systemische Lücken. Mit der neuen Aufsichtsmitteilung 02/2026 formuliert die FINMA klare Erwartungen.

FINMA modernisiert die digitale Kundenidentifizierung – was bedeutet das für Vermögensverwalter?
FINMA revidiert die digitale Kundenidentifizierung. Was E-ID, QR-Codes und neue Sicherheitsanforderungen für Vermögensverwalter bedeuten.

Teilrevision GwV-FINMA, GwG-Revision und Transparenzregister
Die FINMA eröffnete am 12. Mai 2026 die Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA.

FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2026: Geldwäschereirisikoanalyse
Die FINMA publizierte am 4. Juni 2026 die Aufsichtsmitteilung 04/2026 zur Geldwäschereirisikoanalyse.

Erweiterung der GwG-/AMLA-Pflichten auf Berater („Gatekeeper-Regime“)
Das Parlament hat am 26. September 2025 die GwG-Pflichten auf Berater ausgeweitet. Was das Gatekeeper-Regime für risikobehaftete Transaktionen bedeutet.
Sie möchten Geldwäschereiprävention und Sanktions-Screening verlässlich organisieren? Sprechen Sie mit uns.
Auf einen Blick
- Gesetze: Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) und Embargogesetz (EmbG, SR 946.231).
- Für wen: Finanzintermediäre, darunter Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen.
- Kern: Sorgfaltspflichten, Dokumentation, organisatorische Massnahmen, Meldepflicht, Aufsicht; Umsetzung der Sanktionsmassnahmen.
- Ziel: eine Geldwäschereiprävention, die im Alltag einfach anzuwenden und in Prüfungen klar nachvollziehbar ist.
Häufige Fragen
Welche Sorgfaltspflichten gelten nach dem GwG?
Finanzintermediäre identifizieren die Vertragspartei (Art. 3 GwG), stellen die wirtschaftlich berechtigte Person fest (Art. 4 GwG), klären ungewöhnliche Transaktionen und erhöhte Risiken ab (Art. 6 GwG) und dokumentieren dies; die Belege werden mindestens zehn Jahre aufbewahrt (Art. 7 GwG). Peak Compliance verankert diese Schritte in einem klaren, risikobasierten Prozess.
Wann besteht eine Meldepflicht?
Finanzintermediäre melden der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass Vermögenswerte mit einem Verbrechen, einer kriminellen Organisation oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen (Art. 9 GwG). Auch abgebrochene Verhandlungen aus einem solchen Grund sind zu melden. Peak Compliance begleitet die Abklärung und die Meldung strukturiert.
Wer braucht einen SRO-Anschluss, und wer eine Aufsichtsorganisation?
Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG schliessen sich für die Geldwäschereiaufsicht einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) an (Art. 12 und 14 GwG). Vermögensverwalter und Trustees mit FINMA-Bewilligung stehen dagegen unter der laufenden Aufsicht einer Aufsichtsorganisation nach FINIG. Peak Compliance unterstützt beide Wege.
Welche Rolle spielen Sanktionen für Vermögensverwalter?
Gestützt auf das Embargogesetz erlässt der Bund Zwangsmassnahmen, etwa Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 1 EmbG). Vermögensverwalter gleichen ihre Kundinnen und Kunden und Transaktionen deshalb laufend mit den Sanktionslisten ab. Peak Compliance übernimmt das Monitoring und Screening der Sanktionen.
Muss das Personal geschult werden?
Ja. Finanzintermediäre sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen (Art. 8 GwG). Peak Compliance bietet GwG-Schulungen vor Ort oder als E-Learning an.
