Geldwäschereigesetz (GwG) und Sanktionen: Sorgfaltspflichten klar umsetzen

Das Geldwäschereigesetz (GwG) verpflichtet Finanzintermediäre, ihre Vertragsparteien zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen, risikobasiert abzuklären, zu dokumentieren und Verdachtsfälle zu melden; das Embargogesetz bildet die Grundlage für die Sanktionsmassnahmen der Schweiz. Peak Compliance setzt diese Pflichten für Vermögensverwalter als Geldwäscherei-Fachstelle, im Sanktions-Screening und mit GwG-Schulungen um und bündelt hier Normen und Fachbeiträge.

Verantwortlich: Isabelle Ledergerber Stand: 5. November 2026

Die Pflichten im Überblick

PflichtNorm
Identifizierung der VertragsparteiArt. 3 GwG
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten PersonArt. 4 GwG
Besondere Sorgfaltspflichten bei erhöhten RisikenArt. 6 GwG
Dokumentation, Aufbewahrung mindestens zehn JahreArt. 7 GwG
Organisatorische Massnahmen, Ausbildung, KontrollenArt. 8 GwG
MeldepflichtArt. 9 GwG
Aufsicht und SRO-AnschlussArt. 12, 14 GwG
Sanktionsmassnahmen des BundesArt. 1 EmbG

Was das GwG für Vermögensverwalter bedeutet

  1. 1
    Risikobasiert arbeiten
    Geschäftsbeziehungen nach Risiko einstufen und solche mit erhöhten Risiken vertieft abklären.
  2. 2
    PEP richtig behandeln
    Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen gelten stets als risikoerhöht (Art. 6 GwG).
  3. 3
    Nachvollziehbar dokumentieren
    Belege so führen, dass sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
  4. 4
    Sanktionslisten abgleichen
    bei der Eröffnung und laufend während der Geschäftsbeziehung.
  5. 5
    Mitarbeitende schulen und Kontrollen festlegen
    damit die Abläufe im Alltag sicher funktionieren.
  6. ✓
    Verdachtsfälle strukturiert klären
    Abklärung, Entscheid und Meldung klar regeln.

So unterstützt Peak Compliance

Fachbeiträge zu GwG und Sanktionen

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Auf einen Blick

  • Gesetze: Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) und Embargogesetz (EmbG, SR 946.231).
  • Für wen: Finanzintermediäre, darunter Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen.
  • Kern: Sorgfaltspflichten, Dokumentation, organisatorische Massnahmen, Meldepflicht, Aufsicht; Umsetzung der Sanktionsmassnahmen.
  • Ziel: eine Geldwäschereiprävention, die im Alltag einfach anzuwenden und in Prüfungen klar nachvollziehbar ist.

Häufige Fragen

Welche Sorgfaltspflichten gelten nach dem GwG?

Finanzintermediäre identifizieren die Vertragspartei (Art. 3 GwG), stellen die wirtschaftlich berechtigte Person fest (Art. 4 GwG), klären ungewöhnliche Transaktionen und erhöhte Risiken ab (Art. 6 GwG) und dokumentieren dies; die Belege werden mindestens zehn Jahre aufbewahrt (Art. 7 GwG). Peak Compliance verankert diese Schritte in einem klaren, risikobasierten Prozess.

Wann besteht eine Meldepflicht?

Finanzintermediäre melden der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass Vermögenswerte mit einem Verbrechen, einer kriminellen Organisation oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen (Art. 9 GwG). Auch abgebrochene Verhandlungen aus einem solchen Grund sind zu melden. Peak Compliance begleitet die Abklärung und die Meldung strukturiert.

Wer braucht einen SRO-Anschluss, und wer eine Aufsichtsorganisation?

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG schliessen sich für die Geldwäschereiaufsicht einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) an (Art. 12 und 14 GwG). Vermögensverwalter und Trustees mit FINMA-Bewilligung stehen dagegen unter der laufenden Aufsicht einer Aufsichtsorganisation nach FINIG. Peak Compliance unterstützt beide Wege.

Welche Rolle spielen Sanktionen für Vermögensverwalter?

Gestützt auf das Embargogesetz erlässt der Bund Zwangsmassnahmen, etwa Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 1 EmbG). Vermögensverwalter gleichen ihre Kundinnen und Kunden und Transaktionen deshalb laufend mit den Sanktionslisten ab. Peak Compliance übernimmt das Monitoring und Screening der Sanktionen.

Muss das Personal geschult werden?

Ja. Finanzintermediäre sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen (Art. 8 GwG). Peak Compliance bietet GwG-Schulungen vor Ort oder als E-Learning an.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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