Die Kernthemen des FIDLEG
| Thema | Norm | Was es für die Praxis bedeutet |
|---|---|---|
| Kundensegmentierung | Art. 4 | Privat-, professionelle und institutionelle Kunden klar zuordnen |
| Kenntnisse der Kundenberater | Art. 6 | Verhaltensregeln und Fachwissen nachweisbar sicherstellen |
| Information der Kunden | Art. 8 | Dienstleistung, Risiken und Kosten verständlich offenlegen |
| Angemessenheit und Eignung | Art. 10 ff. | Kenntnisse, Erfahrung und Ziele der Kunden prüfen |
| Dokumentation und Rechenschaft | Art. 15, 16 | Beratung festhalten und Kunden Bericht erstatten |
| Entschädigungen durch Dritte | Art. 26 | Retrozessionen transparent regeln |
| Beraterregister | Art. 28–31 | Eintragung und Erneuerung der Kundenberater |
| Basisinformationsblatt | Art. 58 | Produktinformation für Privatkunden |
| Ombudsstelle | Art. 74 ff. | Streitigkeiten im Vermittlungsverfahren beilegen |
Die Ausführungsbestimmungen stehen in der FIDLEV. Die Bewilligung und Organisation der Vermögensverwalter regelt das FINIG; dazu der Wissensbereich FINIG und Aufsicht.
Was das FIDLEG für Vermögensverwalter bedeutet
- Kundinnen und Kunden bei der Eröffnung einem Segment zuordnen und die Zuordnung festhalten.
- Vor der Vermögensverwaltung Kenntnisse, Erfahrung, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele erfassen.
- Dienstleistung, Risiken und Kosten verständlich offenlegen; Entschädigungen durch Dritte transparent regeln.
- Mandat und Beratung dokumentieren und den Kunden regelmässig Rechenschaft ablegen.
- Kundenberater schulen und, soweit registrierungspflichtig, im Beraterregister eintragen.
- Den Anschluss an eine Ombudsstelle sicherstellen.
So setzt Peak Compliance das FIDLEG um
- Compliance Outsourcing: Peak Compliance übernimmt die Compliance-Funktion und verankert die Verhaltensregeln in Weisungen, Kundendokumentation und Kontrollen – Compliance Outsourcing für Vermögensverwalter.
- Beraterregister: Grundschulung und Refresher online, von der BX Swiss AG akkreditiert – Beraterregister-Schulung online.
- Aktuelle Entwicklungen: etwa das FINMA-Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV oder die Produktüberwachungspflichten.
Fachbeiträge zum FIDLEG

Actively Managed Certificates: Welche Risiken Vermögensverwalter beachten müssen
Actively Managed Certificates, kurz AMC, werden zunehmend als fondsähnliche Lösung zur Umsetzung aktiver Anlagestrategien eingesetzt.

AMC, L-QIF & Gold-ETF: Was gilt bei Risikokonzentrationen?
10 % Einzeltitel, 20 % Emittent: Was gilt bei AMC, L-QIF, Obligationen und Gold-ETF? Praxischeck zu FINMA-Risikokonzentrationen für Vermögensverwalter.
FINMA-Rundschreiben 2025/2 – Vollumfängliche Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV
Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 «Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV» ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026: Produktrisiken in der individuellen Vermögensverwaltung
Die FINMA publizierte am 3. Juni 2026 die Aufsichtsmitteilung 03/2026 zu Risiken beim Einsatz von Produkten in der individuellen Vermögensverwaltung.

Produktüberwachungspflichten – Regulatorische Entwicklungen und aufsichtsrechtliche Erwartungen
Die regulatorischen Anforderungen an die Produktüberwachung von Finanzinstrumenten wurden in den vergangenen Jahren weiter konkretisiert und verschärft.
Sie möchten die FIDLEG-Pflichten in Ihrem Institut klar und effizient organisieren? Sprechen Sie mit uns.
Auf einen Blick
- Gesetz: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG, SR 950.1), ergänzt durch die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV, SR 950.11).
- Für wen: Finanzdienstleister und ihre Kundenberater in der Schweiz, darunter Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen.
- Kern: Kundensegmentierung, Verhaltensregeln, Organisation, Beraterregister, Prospekt und Basisinformationsblatt, Ombudsstellen.
Häufige Fragen
Für wen gilt das FIDLEG?
Das FIDLEG gilt für Finanzdienstleister, die in der Schweiz Finanzdienstleistungen erbringen, etwa Vermögensverwaltung oder Anlageberatung, sowie für ihre Kundenberaterinnen und -berater. Es gilt auch für Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten. Vermögensverwalter nach FINIG wenden die Verhaltensregeln des FIDLEG im Alltag an.
Welche Kundensegmente kennt das FIDLEG?
Art. 4 FIDLEG unterscheidet Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden. Vom Segment hängen Umfang der Informations-, Prüf- und Dokumentationspflichten ab. Finanzdienstleister, die alle Kunden als Privatkunden behandeln, können auf die Segmentierung verzichten.
Welche Verhaltensregeln stehen im Zentrum?
Zentral sind die Informationspflichten (Art. 8 FIDLEG), die Angemessenheits- und Eignungsprüfung (Art. 10 ff. FIDLEG), die Dokumentation und Rechenschaft (Art. 15 und 16 FIDLEG) sowie der Umgang mit Entschädigungen durch Dritte (Art. 26 FIDLEG). Peak Compliance verankert diese Pflichten in Weisungen, Prozessen und Kontrollen.
Was verlangt das FIDLEG von Kundenberatern?
Kundenberater kennen die Verhaltensregeln und verfügen über das nötige Fachwissen (Art. 6 FIDLEG). Wer der Registrierungspflicht untersteht, trägt sich im Beraterregister ein (Art. 28 FIDLEG) und erneuert die Eintragung spätestens nach 24 Monaten. Peak Compliance bietet dafür die Grundschulung und den Refresher online an.
