GwG-Beratung für Vermögensverwalter und Finanzintermediäre

Peak Compliance bietet GwG-Beratung für Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen und weitere Finanzintermediäre. Art. 8 GwG verlangt organisatorische Massnahmen gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz; für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen konkretisieren Art. 24–27 GwV-FINMA Geldwäschereifachstelle, Risikoanalyse, Weisungen und Ausbildung. Peak Compliance erstellt Risikoanalyse und Weisungen, übernimmt auf Wunsch die Fachstelle und begleitet Meldungen und Prüfungen.

Das Geldwäschereigesetz (GwG) verlangt von Vermögensverwaltern, Trustees, Verwaltern von Kollektivvermögen und weiteren Finanzintermediären eine Organisation, die der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung wirksam begegnet und seit dem 1. Oktober 2026 auch die Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz einbezieht. Mit der GwG-Beratung von Peak Compliance haben Sie dafür erfahrene Fachleute an Ihrer Seite: Risikoanalyse und Weisungen passen zu Ihrem Geschäftsmodell, die Zuständigkeiten sind klar geregelt, und Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Aufsicht und Prüfgesellschaft können jeden Schritt nachvollziehen. So erfüllen Sie die Pflichten verlässlich und konzentrieren sich auf Ihre Kundinnen und Kunden.

Was umfasst die GwG-Beratung?

Peak Compliance berät zu den organisatorischen Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz und erarbeitet die nötigen Grundlagen gemeinsam mit Ihnen. Für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen gilt dabei die Geldwäschereiverordnung-FINMA (Art. 3 GwV-FINMA):

  • Geldwäschereirisikoanalyse: Die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle erstellt die Risikoanalyse; sie berücksichtigt insbesondere Sitz oder Wohnsitz der Kundschaft, Kundensegment sowie Produkte und Dienstleistungen, wird vom Verwaltungsrat oder obersten Geschäftsführungsorgan verabschiedet und periodisch aktualisiert (Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA). Peak Compliance erstellt oder überarbeitet die Analyse und berücksichtigt dabei die Beobachtungen der FINMA zu Risikotoleranz, Schlüsselrisikoindikatoren und Nettorisiken aus der Aufsichtsmitteilung 04/2026.
  • Interne Weisungen: Der Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan verabschiedet die Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Sie regeln unter anderem die Kriterien für erhöhte Risiken, die Grundzüge der Transaktionsüberwachung, die Geschäftspolitik zu politisch exponierten Personen und die Zuständigkeit für Meldungen (Art. 26 GwV-FINMA). Peak Compliance entwirft die Weisungen, stimmt sie auf Ihre Abläufe ab und hält sie aktuell.
  • Geldwäschereifachstelle: Der Finanzintermediär bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle. Sie berät Linienverantwortliche und Geschäftsleitung, bereitet die Weisungen vor und plant und überwacht die interne Ausbildung (Art. 24 GwV-FINMA); unter seiner Verantwortung kann das Institut auch fachkundige externe Personen bezeichnen, etwa wenn eine eigene Fachstelle unverhältnismässig wäre (Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA). Peak Compliance ordnet Aufgaben und Schnittstellen der Fachstelle klar zu und übernimmt sie auf Wunsch selbst.
  • Periodische Überprüfung: Die erforderlichen Belege werden periodisch auf ihre Aktualität überprüft und bei Bedarf aktualisiert; Periodizität, Umfang und Art richten sich nach dem Risiko der Vertragspartei (Art. 7 Abs. 1bis GwG). Peak Compliance legt den risikobasierten Rhythmus fest und unterstützt mit Reviews und Remediation-Projekten, gerade bei Sitzgesellschaften und komplexen Strukturen.
  • Transparenzregister: Seit dem 1. Oktober 2026 melden Gesellschaften dem Transparenzregister die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 9 TJPG). Peak Compliance bestimmt mit Ihnen die Meldefrist, ermittelt die wirtschaftlich berechtigten Personen und bereitet die Meldung über EasyGov vor.
  • Sanktionen und Embargos: Seit dem 1. Oktober 2026 umfassen die organisatorischen Massnahmen nach Art. 8 GwG ausdrücklich auch die Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz. Peak Compliance verankert den Abgleich mit den Sanktionslisten in Weisungen und Kontrollen und übernimmt auf Wunsch das laufende Screening; Hintergründe zeigt der Beitrag zu Sanktionen und Embargos.
  • Meldewesen: Finanzintermediäre melden der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass Vermögenswerte einer Geschäftsbeziehung etwa aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 GwG). Peak Compliance begleitet Abklärung und Meldung strukturiert und hält die Zuständigkeiten in den Weisungen fest.
  • Prüfungsbegleitung: Peak Compliance bereitet die Unterlagen für die aufsichtsrechtliche Prüfung vor, beantwortet Fragen der Prüferinnen und Prüfer, begleitet die Schlussbesprechung mit der Prüfgesellschaft und verfolgt offene Massnahmen bis zum Abschluss.

Punktuelle Beratung oder laufende Fachstelle

Die GwG-Beratung eignet sich für klar abgegrenzte Vorhaben: eine neue oder überarbeitete Risikoanalyse, die Anpassung der Weisungen an das revidierte GwG (in Kraft seit 1. Oktober 2026), die Vorbereitung einer Prüfung oder die Abklärung eines Einzelfalls. Sie erhalten verabschiedungsreife Unterlagen, und Ihr Team führt die Abläufe im Alltag selbst weiter.

Sollen die Aufgaben dauerhaft bei Peak Compliance liegen, führt Peak Compliance die Geldwäschereifachstelle im Compliance Outsourcing, als Teil der gesamten Compliance-Funktion oder als einzelne Aufgabe. Eine feste Ansprechperson mit Stellvertretung erhalten Sie, wenn ein externer Compliance Officer die Compliance-Funktion übernimmt. Beide Formen lassen sich mit punktueller Beratung verbinden, etwa für ein Projekt neben dem laufenden Mandat.

Wie läuft die GwG-Beratung ab?

  1. 1
    Erstgespräch
    Sie schildern Geschäftsmodell, Kundschaft und Fragestellung; Peak Compliance klärt Bedarf und Umfang des Auftrags.
  2. 2
    Analyse
    Peak Compliance prüft Risikoanalyse, Weisungen, Prozesse und Kontrollen und hält fest, welche Grundlagen bereits tragen und wo Anpassungen sinnvoll sind.
  3. 3
    Erarbeitung
    Peak Compliance erstellt die vereinbarten Dokumente und Abläufe, stimmt sie mit Ihnen ab und bereitet sie für die Verabschiedung durch Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung vor.
  4. ✓
    Umsetzung und Begleitung
    Ihr Team wendet die neuen Grundlagen im Alltag an; auf Wunsch begleitet Peak Compliance die nächste Prüfung oder übernimmt die Geldwäschereifachstelle laufend.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 8 GwG: Finanzintermediäre treffen die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz notwendig sind; sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
  • Art. 9 GwG: Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei bei Wissen oder begründetem Verdacht.
  • Art. 24 GwV-FINMA: Bezeichnung der Geldwäschereifachstelle; Beratung, Vorbereitung der Weisungen, Planung und Überwachung der Ausbildung.
  • Art. 25 GwV-FINMA: Überwachung der Pflichten, Risikoanalyse (Abs. 2) und externe Geldwäschereifachstelle (Abs. 4).
  • Art. 26 GwV-FINMA: interne Weisungen, verabschiedet durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan.
  • Art. 27 GwV-FINMA: sorgfältige Auswahl und regelmässige Ausbildung des Personals.
  • FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2026: Ergänzung zur Aufsichtsmitteilung 05/2023 zur Geldwäschereirisikoanalyse; FINIG-Institute können die Beobachtungen sinngemäss heranziehen.

GwG-Schulung, SRO-Anschluss und Compliance Outsourcing: so greifen die Leistungen ineinander

  • GwG-Schulung: Die regelmässige Ausbildung des Personals nach Art. 27 GwV-FINMA deckt die GwG-Schulung ab, vor Ort oder per E-Learning; Risikoanalyse und Weisungen aus der Beratung fliessen direkt in die Schulungsinhalte ein.
  • SRO-Anschluss: Finanzintermediäre, die sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen, begleitet Peak Compliance beim Aufnahmegesuch (SRO-Anschluss); die Beratung unterstützt danach bei Weisungen, Abklärungen und Meldewesen.
  • Compliance Outsourcing: Die laufende Geldwäschereifachstelle als Teil der Second Line of Defense übernimmt Peak Compliance im Compliance Outsourcing; die Beratung deckt einzelne Vorhaben und Fragen ab.

Warum Peak Compliance

  • Erfahrung aus der Praxis: Peak Compliance führt Geldwäschereifachstellen mit Kundeneröffnungsanalysen, Remediation-Projekten und Reviews unter Einbezug spezialisierter IT-Tools.
  • Erfahrung mit der Aufsicht: Mandate bei von der FINMA und der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltern und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen AOOS und OSFINcontrol.
  • Nachvollziehbare Dokumentation: Kontrollen und Pendenzen führt Peak Compliance in einem vollständig digitalen internen Kontrollsystem.
  • Fachwissen: Beiträge etwa zu den Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz; Normen und weitere Fachbeiträge bündelt der Wissensbereich Geldwäschereigesetz und Sanktionen.

Planen Sie Ihre GwG-Beratung mit Peak Compliance: Vereinbaren Sie ein Erstgespräch über die Kontaktseite.

Auf einen Blick

Für wenVermögensverwalter und Trustees (Art. 17 FINIG), Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG) und weitere Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz
WasBeratung zu den Pflichten aus GwG und GwV-FINMA: Risikoanalyse, Weisungen, Geldwäschereifachstelle, periodische Überprüfung, Transparenzregister, Sanktionen, Meldewesen und Prüfung
RechtsgrundlageArt. 8 GwG; Art. 24–27 GwV-FINMA; FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2026
WiePunktuell als abgegrenzter Auftrag oder laufend als Geldwäschereifachstelle; vor Ort und remote
Ab wannNach Erstgespräch und Analyse von Geschäftsmodell und bestehenden Unterlagen
Preis-LogikOfferte nach Analyse und vereinbartem Umfang

Häufige Fragen

Was umfasst die GwG-Beratung von Peak Compliance?

Sie umfasst die Geldwäschereirisikoanalyse, die internen Weisungen, die Organisation der Geldwäschereifachstelle, die periodische Überprüfung der Kundenbelege, das Transparenzregister, Sanktionen und Embargos, das Meldewesen an die Meldestelle für Geldwäscherei und die Begleitung der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Grundlage sind Art. 8 GwG und für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen Art. 24–27 GwV-FINMA. Den Umfang legen Sie nach dem Erstgespräch gemeinsam mit Peak Compliance fest: als Einzelprojekt oder als laufende Geldwäschereifachstelle im Compliance Outsourcing.

Was ist die Geldwäschereifachstelle?

Die Geldwäschereifachstelle besteht aus einer oder mehreren qualifizierten Personen, die der Finanzintermediär bezeichnet. Sie unterstützt und berät Linienverantwortliche und Geschäftsleitung bei der Umsetzung der GwV-FINMA, die Verantwortung bleibt bei diesen; zudem bereitet sie die internen Weisungen vor und plant und überwacht die Ausbildung (Art. 24 GwV-FINMA). Kann das Institut von seiner Grösse oder Organisation her keine eigene Fachstelle einrichten oder wäre dies unverhältnismässig, kann es unter seiner Verantwortung fachkundige externe Personen bezeichnen (Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA). Peak Compliance übernimmt diese Funktion auf Wunsch.

Wer erstellt die Geldwäschereirisikoanalyse?

Die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle; der Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan verabschiedet die Analyse, und sie wird periodisch aktualisiert (Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA). Nach der FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2026 besteht die einzige Ausnahme für kleine Institute nach Art. 75 Abs. 1 GwV-FINMA, etwa Vermögensverwalter und Trustees mit höchstens fünf Vollzeitstellen oder einem jährlichen Bruttoertrag unter 2 Millionen Franken und einem Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken; auch von ihnen kann die FINMA die Aufgaben nach Art. 25 GwV-FINMA verlangen (Art. 75 Abs. 2). Peak Compliance erarbeitet die Analyse mit Ihnen und bereitet sie für die Verabschiedung vor.

Was enthält die FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2026?

Die Aufsichtsmitteilung 04/2026 vom 4. Juni 2026 ergänzt die Aufsichtsmitteilung 05/2023 zur Geldwäschereirisikoanalyse nach Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA. Die FINMA bezeichnet die Risikoanalyse als zentrales Steuerungsinstrument und schildert Beobachtungen zur Risikotoleranz mit bewussten Ausschlüssen, zum Prozess für Ausnahmen (Exception to Policy), zu Schlüsselrisikoindikatoren, zu Nettorisiken und zu Risikolimiten. Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen können die Beobachtungen sinngemäss heranziehen, abgestimmt auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftstätigkeit. Peak Compliance gleicht Ihre Risikoanalyse mit diesen Punkten ab.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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