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Compliance-Glossar für Vermögensverwalter

Das Compliance-Glossar für Vermögensverwalter erklärt 28 zentrale Begriffe aus FINIG, FIDLEG, GwG und der Aufsichtspraxis in der Schweiz – von der Aufsichtsorganisation bis zum Verwalter von Kollektivvermögen. Jeder Begriff ist gleich aufgebaut: eine kurze, neutrale Definition, die Rechtsgrundlage mit Artikel und ein Verweis auf die Seite, die das Thema vertieft.

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen in der Schweiz im Alltag mit Aufsicht, Prüfung und Kundschaft am häufigsten brauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen, nennt die Rechtsgrundlage mit Artikel und Link auf den amtlichen Gesetzestext und verweist auf die Seite, die das Thema vertieft. Die Begriffe sind alphabetisch geordnet.

Begriffe von A bis Z: Aufsichtsorganisation (AO) · Beraterregister · Berufshaftpflichtversicherung · Compliance-Funktion · Compliance Outsourcing · Depotbank · Externer Compliance Officer · Externer Vermögensverwalter (EAM) · FIDLEG · FINIG · FINMA · Geldwäschereifachstelle (GwG-Fachstelle) · Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit · GwG · Interessenkonflikt · Internes Kontrollsystem (IKS) · Kundenberater · Kundensegmentierung · Ombudsstelle · Opting-out und Opting-in · Registrierungsstelle · Risikomanagement · Second Line of Defense · Selbstregulierungsorganisation (SRO) · Trustee · Verhaltensregeln · Vermögensverwalter · Verwalter von Kollektivvermögen

Aufsichtsorganisation (AO)

Eine Aufsichtsorganisation (AO) ist eine Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees ausübt. Sie braucht vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA, wird von ihr beaufsichtigt und kann zusätzlich als Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG anerkannt sein.

Rechtsgrundlage: Art. 61 FINIG, Art. 43a FINMAG

Mehr dazu: FINIG und Aufsicht über Vermögensverwalter

Beraterregister

Das Beraterregister, auch Kundenberaterregister genannt, ist das Register, in das sich Kundenberaterinnen und Kundenberater von Finanzdienstleistern, die nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt werden, sowie von ausländischen Finanzdienstleistern eintragen, bevor sie in der Schweiz tätig werden. Eingetragen wird, wer die nötigen Kenntnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheiten und, soweit vorgeschrieben, den Anschluss an eine Ombudsstelle nachweist.

Rechtsgrundlage: Art. 28–31 FIDLEG

Mehr dazu: Beraterregister-Schulung online

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus Vermögensschäden, die aus einem Verstoss gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten als Finanzdienstleister oder Kundenberater entstehen. Sie ist eine Voraussetzung für die Eintragung ins Beraterregister, alternativ zu gleichwertigen finanziellen Sicherheiten; Vermögensverwalter und Trustees verfügen über angemessene Sicherheiten oder schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung ab.

Rechtsgrundlage: Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG, Art. 32 FIDLEV, Art. 22 Abs. 2 FINIG

Mehr dazu: Beraterregister-Schulung online

Compliance-Funktion

Die Compliance-Funktion bezeichnet die Aufgabe in einem Finanzinstitut, die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften zu gewährleisten und zu überwachen. Bei Vermögensverwaltern und Trustees ist sie Teil der wirksamen internen Kontrolle und kann von einer qualifizierten Geschäftsführerin oder einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen oder an qualifizierte Mitarbeitende oder eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

Rechtsgrundlage: Art. 21 FINIG, Art. 26 FINIV

Mehr dazu: Compliance-Beratung und Dienstleistungen

Compliance Outsourcing

Compliance Outsourcing bezeichnet die Übertragung der Compliance-Funktion oder einzelner Compliance-Aufgaben an eine qualifizierte externe Stelle. Das Finanzinstitut wählt die beauftragte Stelle sorgfältig aus, instruiert und überwacht sie.

Rechtsgrundlage: Art. 14 FINIG, Art. 21 Abs. 2 FINIG

Mehr dazu: Compliance Outsourcing für Vermögensverwalter

Depotbank

Die Depotbank ist die Bank, bei der die Vermögenswerte der Kundinnen und Kunden eines Vermögensverwalters auf Konto und Depot verwahrt werden und die dessen Aufträge ausführt. Als Bank braucht sie eine Bewilligung der FINMA; die Zusammenarbeit mit dem Vermögensverwalter regelt sie vertraglich.

Rechtsgrundlage: Art. 3 BankG (Bewilligung); eine Legaldefinition der Depotbank enthält das Gesetz nur für kollektive Kapitalanlagen (Art. 72 KAG)

Mehr dazu: Compliance für externe Vermögensverwalter

Externer Compliance Officer

Ein externer Compliance Officer ist eine fachkundige Person ausserhalb des Instituts, die als feste Ansprechperson die Compliance-Funktion eines Finanzinstituts im Auftrag wahrnimmt. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert; für Vermögensverwalter und Trustees stützt sich das Modell auf die Delegation an eine qualifizierte externe Stelle.

Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 2 FINIG, Art. 14 FINIG

Mehr dazu: Externer Compliance Officer für Vermögensverwalter

Externer Vermögensverwalter (EAM)

Ein externer Vermögensverwalter (External Asset Manager, EAM) ist ein bankunabhängiger Vermögensverwalter, der das Vermögen seiner Kundinnen und Kunden gestützt auf einen Auftrag und eine Vollmacht verwaltet, während die Vermögenswerte bei einer Depotbank liegen. Aufsichtsrechtlich gilt er als Vermögensverwalter nach dem FINIG und braucht eine Bewilligung der FINMA.

Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 FINIG, Art. 5 FINIG

Mehr dazu: Compliance für externe Vermögensverwalter

FIDLEG

Das FIDLEG (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, SR 950.1) ist das Gesetz, das die Anforderungen an die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen festlegt und das Anbieten von Finanzinstrumenten regelt. Es bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden und regelt unter anderem Kundensegmentierung, Verhaltensregeln, Beraterregister und Ombudsstellen.

Rechtsgrundlage: Art. 1 FIDLEG; Ausführungsbestimmungen in der FIDLEV

Mehr dazu: FIDLEG: Verhaltensregeln im Überblick

FINIG

Das FINIG (Bundesgesetz über die Finanzinstitute, SR 954.1) ist das Gesetz, das die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute regelt: Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser. Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.

Rechtsgrundlage: Art. 1 und 2 FINIG; Ausführungsbestimmungen in der FINIV

Mehr dazu: FINIG und Aufsicht über Vermögensverwalter

FINMA

Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern, welche die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen ausübt. Sie erteilt unter anderem die Bewilligungen für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen, bewilligt die Aufsichtsorganisationen und anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen.

Rechtsgrundlage: Art. 5 und 6 FINMAG, Art. 43a FINMAG, Art. 5 FINIG, Art. 18 GwG

Mehr dazu: FINMA-Bewilligung und FMA-Bewilligung

Geldwäschereifachstelle (GwG-Fachstelle)

Die Geldwäschereifachstelle (GwG-Fachstelle) ist die vom Finanzintermediär bezeichnete Stelle aus einer oder mehreren qualifizierten Personen, welche die Geschäftsleitung und die Linienverantwortlichen bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung berät, die internen Weisungen vorbereitet und die interne Ausbildung plant und überwacht. Für Finanzintermediäre unter FINMA-Aufsicht regelt die GwV-FINMA die Fachstelle, für Mitglieder einer Selbstregulierungsorganisation deren Reglement.

Rechtsgrundlage: Art. 8 GwG, Art. 24 und 25 GwV-FINMA

Mehr dazu: GwG-Fachstelle auslagern für SRO-Mitglieder

Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit ist eine Bewilligungsvoraussetzung, nach der ein Finanzinstitut und die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die betrauten Personen geniessen zudem einen guten Ruf und verfügen über die für ihre Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen; auch die qualifiziert Beteiligten geniessen einen guten Ruf.

Rechtsgrundlage: Art. 11 FINIG

Mehr dazu: Vermögensverwalter werden: Schritt für Schritt zur FINMA-Bewilligung

GwG

Das GwG (Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Geldwäschereigesetz, SR 955.0) ist das Gesetz, das die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie die Sorgfalt bei Finanzgeschäften regelt. Es verpflichtet Finanzintermediäre – darunter Vermögensverwalter und Trustees – zur Identifizierung der Vertragspartei, zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, zu organisatorischen Massnahmen und zur Meldung begründeter Verdachtsfälle.

Rechtsgrundlage: Art. 1 und 2 GwG, Art. 3, 4, 8 und 9 GwG

Mehr dazu: Geldwäschereigesetz (GwG) und Sanktionen

Interessenkonflikt

Ein Interessenkonflikt bezeichnet eine Lage, in der ein Finanzdienstleister bei der Erbringung einer Finanzdienstleistung ein Interesse oder einen Anreiz hat, der den Interessen der Kundinnen und Kunden widerspricht – etwa einen finanziellen Vorteil zulasten der Kundschaft oder eine Zuwendung von Dritten. Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte und legen eine verbleibende Benachteiligung der Kundschaft offen.

Rechtsgrundlage: Art. 25 FIDLEG, Art. 24 FIDLEV

Mehr dazu: FIDLEG: Verhaltensregeln im Überblick

Internes Kontrollsystem (IKS)

Das interne Kontrollsystem (IKS) bezeichnet die Gesamtheit der Abläufe, Kontrollen und Zuständigkeiten, mit denen ein Finanzinstitut die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften und eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit sicherstellt. Vermögensverwalter und Trustees verfügen über eine wirksame interne Kontrolle; wer sie wahrnimmt, ist in die überwachten Tätigkeiten nicht eingebunden.

Rechtsgrundlage: Art. 21 FINIG, Art. 26 FINIV

Mehr dazu: Risk Management Outsourcing und IKS

Kundenberater

Kundenberaterinnen und Kundenberater sind natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen. Sie verfügen über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln des FIDLEG und über das notwendige Fachwissen; soweit registrierungspflichtig, tragen sie sich ins Beraterregister ein.

Rechtsgrundlage: Art. 3 Bst. e FIDLEG, Art. 6 FIDLEG, Art. 28 FIDLEG

Mehr dazu: Beraterregister-Schulung online

Kundensegmentierung

Die Kundensegmentierung bezeichnet die Zuordnung der Kundinnen und Kunden eines Finanzdienstleisters zu einem der drei Segmente des FIDLEG: Privatkundinnen und -kunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden. Vom Segment hängt ab, in welchem Umfang die Verhaltensregeln gelten; wer alle Kunden als Privatkunden behandelt, kann auf die Segmentierung verzichten.

Rechtsgrundlage: Art. 4 FIDLEG, Art. 20 FIDLEG

Mehr dazu: FIDLEG: Verhaltensregeln im Überblick

Ombudsstelle

Eine Ombudsstelle ist eine vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) anerkannte Stelle, die Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kundinnen und Kunden und Finanzdienstleistern in einem Vermittlungsverfahren erledigt. Finanzdienstleister, die auch Privatkundinnen und -kunden betreuen, schliessen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle an.

Rechtsgrundlage: Art. 74 FIDLEG, Art. 77 FIDLEG, Art. 84 FIDLEG

Mehr dazu: FIDLEG: Verhaltensregeln im Überblick

Opting-out und Opting-in

Opting-out und Opting-in bezeichnen die Erklärung einer Kundin oder eines Kunden, einem anderen Kundensegment des FIDLEG zugeordnet zu werden. Mit dem Opting-out lassen sich vermögende Privatkundinnen und -kunden als professionelle Kunden behandeln, mit dem Opting-in wählen professionelle Kunden, die nicht institutionelle Kunden sind, den Schutz als Privatkunden – beides schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form.

Rechtsgrundlage: Art. 5 FIDLEG

Mehr dazu: FIDLEG-Kundensegmentierung: Kundensegmente, Opting-out und Opting-in

Registrierungsstelle

Eine Registrierungsstelle ist eine von der FINMA zugelassene Stelle, die das Beraterregister führt und Kundenberaterinnen und Kundenberater nach Prüfung der Voraussetzungen einträgt. Sie ist so organisiert, dass sie ihre Aufgaben unabhängig erfüllt, und bietet wie ihre Geschäftsführung Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit.

Rechtsgrundlage: Art. 31 FIDLEG

Mehr dazu: Registrierungsstellen für das Beraterregister: Aufgaben und Ablauf

Risikomanagement

Das Risikomanagement bezeichnet die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken eines Finanzinstituts im Rahmen einer festgelegten Risikotoleranz. Vermögensverwalter und Trustees verfügen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement, regeln dessen Grundzüge und bestimmen ihre Risikotoleranz; die Aufgaben können an qualifizierte Mitarbeitende oder eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

Rechtsgrundlage: Art. 21 FINIG, Art. 26 FINIV

Mehr dazu: Risk Management Outsourcing und IKS

Second Line of Defense

Die Second Line of Defense bezeichnet im Modell der drei Verteidigungslinien die unabhängigen Kontrollfunktionen Compliance und Risikomanagement, welche die operativen Geschäftseinheiten als First Line überwachen; die Revision bildet die Third Line. Der Begriff stammt aus der Governance-Praxis und ist gesetzlich nicht definiert; für Vermögensverwalter und Trustees entspricht ihm der Grundsatz, dass Personen mit Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle nicht in die überwachten Tätigkeiten eingebunden sind.

Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 3 FINIG

Mehr dazu: Compliance Outsourcing für Vermögensverwalter

Selbstregulierungsorganisation (SRO)

Eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) ist eine von der FINMA anerkannte Organisation, die darüber wacht, dass die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz einhalten. Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG schliessen sich einer SRO an; Vermögensverwalter und Trustees mit Bewilligung der FINMA unterstehen für die Pflichten nach GwG der Aufsicht der FINMA und der Aufsichtsorganisation.

Rechtsgrundlage: Art. 14 GwG, Art. 18 GwG, Art. 24 GwG

Mehr dazu: SRO-Anschluss und GwG-Unterstellung

Trustee

Ein Trustee ist, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Trust-Übereinkommens vom 1. Juli 1985 gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt. Trustees sind Finanzinstitute nach dem FINIG, brauchen eine Bewilligung der FINMA und unterstehen der laufenden Aufsicht einer Aufsichtsorganisation.

Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 2 FINIG, Art. 61 FINIG

Mehr dazu: Trustee-Bewilligung nach FINIG: Voraussetzungen und Ablauf

Verhaltensregeln

Die Verhaltensregeln bezeichnen die aufsichtsrechtlichen Pflichten des FIDLEG, die Finanzdienstleister beim Erbringen von Finanzdienstleistungen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden befolgen: Information, Prüfung von Angemessenheit und Eignung, Dokumentation und Rechenschaft sowie Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen. Ihr Umfang richtet sich nach dem Kundensegment; bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden sie keine Anwendung.

Rechtsgrundlage: Art. 7–20 FIDLEG

Mehr dazu: FIDLEG: Verhaltensregeln im Überblick

Vermögensverwalter

Ein Vermögensverwalter ist, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann. Vermögensverwalter brauchen eine Bewilligung der FINMA und unterstehen der laufenden Aufsicht einer Aufsichtsorganisation; dem FINIG nicht unterstellt ist, wer ausschliesslich Vermögenswerte wirtschaftlich oder familiär verbundener Personen verwaltet.

Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 FINIG, Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG, Art. 61 FINIG

Mehr dazu: FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter

Verwalter von Kollektivvermögen

Ein Verwalter von Kollektivvermögen ist, wer gewerbsmässig Vermögenswerte im Namen und für Rechnung von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen verwaltet. Er wird direkt von der FINMA beaufsichtigt; wer bestimmte Schwellenwerte für die verwalteten Vermögenswerte einhält – bei kollektiven Kapitalanlagen zudem nur mit qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern –, gilt als Vermögensverwalter nach Art. 17 Abs. 1 FINIG.

Rechtsgrundlage: Art. 24 FINIG, Art. 61 Abs. 3 FINIG

Mehr dazu: Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen

Wissensbereiche zum Vertiefen

Die Begriffe stammen aus drei Rechtsgebieten, die Peak Compliance in eigenen Wissensbereichen mit Normen und Fachbeiträgen aufbereitet:

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Auf einen Blick

  • Inhalt: 28 Begriffe aus FINIG, FIDLEG, GwG und der Aufsichtspraxis, alphabetisch geordnet.
  • Aufbau: Definition in ein bis zwei Sätzen, Rechtsgrundlage mit Artikel, Verweis auf die vertiefende Seite.
  • Rechtsstand: Gesetzestexte auf fedlex geprüft am 7. November 2026 (FINIG, FIDLEG und GwG in der Fassung vom 1. Oktober 2026).
  • Sprachen: Deutsch, Englisch und Französisch.

Häufige Fragen

Was enthält das Compliance-Glossar für Vermögensverwalter?

Das Compliance-Glossar für Vermögensverwalter erklärt 28 zentrale Begriffe aus FINIG, FIDLEG, GwG und der Aufsichtspraxis – von der Aufsichtsorganisation über das Beraterregister bis zum Verwalter von Kollektivvermögen. Jeder Eintrag enthält eine kurze, neutrale Definition, die Rechtsgrundlage mit Artikel und einen Verweis auf die vertiefende Seite. Die Gesetzestexte sind auf fedlex in der am 7. November 2026 geltenden Fassung geprüft.

Wie unterscheiden sich Aufsichtsorganisation und Selbstregulierungsorganisation?

Eine Aufsichtsorganisation (AO) ist von der FINMA bewilligt und übt die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees aus (Art. 61 FINIG, Art. 43a FINMAG). Eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) ist von der FINMA anerkannt und überwacht, dass die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG ihre Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz einhalten (Art. 14, 18 und 24 GwG). Eine Aufsichtsorganisation kann zusätzlich als SRO anerkannt sein.

Was bedeutet Second Line of Defense?

Second Line of Defense bezeichnet im Modell der drei Verteidigungslinien die unabhängigen Kontrollfunktionen Compliance und Risikomanagement, welche die operativen Geschäftseinheiten als First Line überwachen; die Revision bildet die Third Line. Der Begriff stammt aus der Governance-Praxis und ist gesetzlich nicht definiert. Für Vermögensverwalter und Trustees entspricht ihm der Grundsatz, dass Personen mit Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle nicht in die überwachten Tätigkeiten eingebunden sind (Art. 21 Abs. 3 FINIG).

Was bedeutet Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit?

Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit ist eine Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 11 FINIG: Das Finanzinstitut und die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die betrauten Personen geniessen zudem einen guten Ruf und verfügen über die für ihre Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen. Auch die qualifiziert Beteiligten geniessen einen guten Ruf.

Wer kann ein Opting-out nach FIDLEG erklären?

Ein Opting-out können vermögende Privatkundinnen und -kunden sowie für sie errichtete private Anlagestrukturen erklären; sie gelten dann als professionelle Kunden (Art. 5 Abs. 1 FIDLEG). Als vermögend gilt, wer glaubhaft erklärt, über ein bestimmtes Vermögen und – bei der tieferen Schwelle – über die nötigen Kenntnisse zu verfügen. Die Erklärung erfolgt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form; umgekehrt können professionelle Kunden mit dem Opting-in den Schutz als Privatkunden wählen.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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