In 4–6 Monaten zur FINMA-Bewilligung
Mit Peak Compliance ist Ihr Verfahren von Anfang an planbar. Der Zeitstrahl zeigt die Phasen von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung; die Einzelschritte folgen weiter unten im Ablauf in sieben Schritten.
- 1Woche 1–2Bedarfsanalyse und OfferteGeschäftsmodell, Fondsvolumen, Personen, Zeitplan; Offerte.
- 2Woche 2–8Organisation und UnterlagenWeisungen, Organigramm, Businessplan, IKS, Risikomanagement, Gewähr.
- 3Monat 2–3Gesuch auf der EHPErfassung auf der FINMA-Plattform mit allen Beilagen.
- 4Monat 3–6Prüfung durch die FINMARückfragen der FINMA, Ergänzungen, Entscheid.
- ✓Nach 4–6 MonatenBewilligung erteilt – Start unter AufsichtHandelsregister, direkte FINMA-Aufsicht, Compliance und Risk Management ab Tag 1.
Richtwerte aus abgeschlossenen Verfahren, ab Bedarfsanalyse bis Bewilligung. Den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.
Vermögensverwalter oder Verwalter von Kollektivvermögen?
Die erste Frage jedes Projekts ist die richtige Bewilligungsart. Nach Art. 24 Abs. 2 FINIG gelten als Vermögensverwalter nach Art. 17 Abs. 1 FINIG:
- Verwalter von Vermögenswerten kollektiver Kapitalanlagen, deren Anlegerinnen und Anleger qualifiziert sind, wenn die verwalteten Vermögenswerte einschliesslich Hebelwirkung insgesamt höchstens CHF 100 Mio. betragen, oder
- insgesamt höchstens CHF 500 Mio., wenn keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung enthalten sind und während fünf Jahren nach der ersten Anlage kein Rücknahmerecht besteht;
- Verwalter von Vorsorgevermögen mit insgesamt höchstens CHF 100 Mio. und, im obligatorischen Bereich, höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung.
| Merkmal | Vermögensverwalter (Art. 17) | Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24) |
|---|---|---|
| Bewilligung | FINMA | FINMA |
| Gesuch | über eine Aufsichtsorganisation | direkt bei der FINMA |
| Laufende Aufsicht | Aufsichtsorganisation | FINMA |
| Rechtsform | Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft | Handelsgesellschaft |
| Prüfung | Prüfgesellschaft, Periodizität bis vier Jahre möglich (Art. 62) | Prüfgesellschaft, grundsätzlich jährlich (Art. 63) |
| Details | Bewilligung Vermögensverwalter | diese Seite |
Wer unter die Schwellenwerte fällt, kann unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 FINIG freiwillig die Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen.
Welche Anforderungen gelten?
Die FINMA nennt als Voraussetzungen insbesondere (FINMA-Seite):
- Rechtsform: Handelsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz; Leitung tatsächlich aus der Schweiz (Art. 10 FINIG).
- Organisation: angemessene Unternehmensführung, Risikomanagement und wirksame interne Kontrollen (Art. 9 FINIG).
- Gewähr: einwandfreie Geschäftstätigkeit des Instituts und der Leitungspersonen (Art. 11 FINIG).
- Kapital: notwendiges Mindestkapital und weitere Sicherheiten bzw. Eigenmittel nach der FINIV.
- Geschäftsbereich: sachlich und geografisch genau umschrieben in Statuten, Gesellschaftsvertrag oder Organisationsreglement.
- Tätigkeit: Verwaltung mindestens einer kollektiven Kapitalanlage oder des Vorsorgevermögens mindestens einer Vorsorgeeinrichtung.
- Aufgaben: Portfolioverwaltung und Risikomanagement für die verwalteten Vermögen (Art. 26 FINIG).
Rollen und Abgrenzung
- FINMA: erteilt die Bewilligung und beaufsichtigt den Verwalter von Kollektivvermögen direkt; eine Aufsichtsorganisation ist nicht beteiligt.
- Prüfgesellschaft: prüft grundsätzlich jährlich; die Jahresrechnung prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 63 FINIG).
- Vorsorgeeinrichtungen: bleiben nach einer Delegation der Vermögensverwaltung selbst verantwortlich; ihre Aufsicht liegt bei den BVG-Aufsichtsbehörden.
- Peak Compliance: bereitet vor, begleitet das Verfahren und übernimmt auf Wunsch die Compliance- und Risk-Management-Funktion. Den Entscheid trifft die FINMA.
- Weitere Bewilligungen: Übersicht unter Bewilligungen FINMA und FMA.
Ablauf in sieben Schritten
- 1BedarfsanalyseGeschäftsmodell, Produkte, Anlegerkreis, Vermögensvolumen, Delegationen und Zeitplan; daraus folgen Bewilligungsart und Festpreis.
- 2OrganisationGeschäftsleitung, Verwaltungsrat, Portfolioverwaltung, Risikomanagement, interne Kontrolle und Compliance, inklusive Delegationen an Dritte (Art. 27 FINIG).
- 3UnterlagenPeak Compliance stellt die Vorlagen bereit und passt sie an: Statuten oder Organisationsreglement, Weisungen, Organigramm, Businessplan, Verträge sowie die Gewährsunterlagen der Schlüsselpersonen.
- 4Zugang zur EHPSelbstregistrierung auf der FINMA-Website; Zugang nach Prüfung durch die FINMA über das FINMA-Portal.
- 5GesuchErfassung in der EHP auf Basis der FINMA-Gesuchsvorlage und Einreichung direkt bei der FINMA.
- 6RückfragenWir unterstützen Sie bei Ergänzungen und Rückfragen bis zum Entscheid.
- ✓BetriebStart der direkten Aufsicht durch die FINMA mit einer funktionierenden Compliance- und Risk-Management-Funktion.
Nach der Bewilligung: Compliance und Risk Management ab Tag 1
Unter direkter FINMA-Aufsicht zählen dokumentierte Prozesse, ein wirksames internes Kontrollsystem und ein belastbares Reporting an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat. Peak Compliance übernimmt diese Aufgaben als Compliance Outsourcing und Risk-Management-Outsourcing und unterstützt bei Prüfungen bis zur Schlussbesprechung mit der Prüfgesellschaft.
Zum Vertiefen: IT-Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen in der Prüfung und Aufsichtsprüfung 2026 für Art. 17 und Art. 24 FINIG.
Was kostet die Bewilligung?
Die Kosten bestehen aus drei Posten:
- Honorar Peak Compliance: Festpreis ab CHF 15'000, nach der Bedarfsanalyse fixiert. Er deckt die gesamte Begleitung bis zum Entscheid ab.
- Gebühren der Behörden: Gebühr der FINMA für den Bewilligungsentscheid und die jährliche Aufsichtsabgabe (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, SR 956.122). Diese Gebühren werden von den Behörden direkt verrechnet.
- Laufender Betrieb nach der Bewilligung: Compliance- und Risk-Management-Outsourcing nach Vereinbarung, meist als Jahrespauschale.
Sie erhalten vor Beginn eine Übersicht aller drei Posten, damit das Budget von Anfang an feststeht.
Rechtsgrundlagen
- FINIG, Art. 24–27: Begriff, Rechtsform, Aufgaben, Übertragung von Aufgaben
- FINIG, Art. 61 und 63: Aufsicht durch die FINMA und Prüfung
- FINIV: Ausführungsbestimmungen
- FINMA – Verwalter von Kollektivvermögen: Voraussetzungen, Gesuchsvorlagen, Änderungen, Beendigung
Warum Peak Compliance
- Peak Compliance AG, gegründet 2024, Sitz in Zürich, mit Fokus auf Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen in der Schweiz und Liechtenstein.
- Erfahrung mit Bewilligungsverfahren bei der FINMA und Mandate bei von der FINMA und der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltern.
- Vorlagen für Statuten, Weisungen, Organigramm, Businessplan und Verträge.
- Festpreis für das Verfahren und anschliessend Compliance und Risk Management aus derselben Hand.
Klären Sie jetzt Ihre Bewilligungsart: Über die Kontaktseite erreichen Sie Peak Compliance per Telefon, Formular oder Online-Terminbuchung.
Auf einen Blick
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Für wen | Unternehmen, die gewerbsmässig Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen oder von Vorsorgeeinrichtungen verwalten (Art. 24 Abs. 1 FINIG) |
| Bewilligungsbehörde und Aufsicht | FINMA, direkt (Art. 61 Abs. 3 FINIG) |
| Weg des Gesuchs | Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) → FINMA |
| Rechtsform | Handelsgesellschaft (Art. 25 FINIG) |
| Abgrenzung | Unter den Schwellenwerten von Art. 24 Abs. 2 FINIG gilt die Bewilligung als Vermögensverwalter |
| Leistung von Peak Compliance | Abgrenzung, Organisation, Unterlagen, Begleitung bis zum Entscheid, anschliessend Compliance- und Risk-Management-Outsourcing |
| Preis | Festpreis ab CHF 15'000, nach Bedarfsanalyse fixiert; Gebühren der Behörden kommen separat hinzu |
Häufige Fragen
Was kostet die Bewilligung mit Peak Compliance?
Das Honorar von Peak Compliance ist ein Festpreis ab CHF 15'000, der nach einer kurzen Bedarfsanalyse fixiert wird. Dazu kommen die Gebühren der Behörden, die direkt verrechnet werden. Eine Übersicht aller Kosten erhalten Sie vor Beginn.
Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren mit Peak Compliance?
Erfahrungsgemäss 4–6 Monate von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und von Rückfragen ab; den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.
Ab wann gilt ein Verwalter von Kollektivvermögen als Vermögensverwalter?
Nach Art. 24 Abs. 2 FINIG gilt als Vermögensverwalter, wer Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger von insgesamt höchstens CHF 100 Mio. verwaltet, oder höchstens CHF 500 Mio., wenn keine Hebel eingesetzt werden und während fünf Jahren nach der ersten Anlage kein Rücknahmerecht besteht. Für Vorsorgevermögen gilt eine Grenze von insgesamt CHF 100 Mio., im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent des Vermögens einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung. Peak Compliance prüft diese Abgrenzung in der Bedarfsanalyse.
Braucht ein Verwalter von Kollektivvermögen eine Aufsichtsorganisation?
Nein. Verwalter von Kollektivvermögen werden direkt von der FINMA beaufsichtigt (Art. 61 Abs. 3 FINIG). Das Gesuch reichen Sie über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) direkt bei der FINMA ein.
Welche Rechtsform ist erforderlich?
Ein Verwalter von Kollektivvermögen mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft haben (Art. 25 FINIG). Zudem verlangt die FINMA, dass der Geschäftsbereich in Statuten, Gesellschaftsvertrag oder Organisationsreglement sachlich und geografisch genau umschrieben ist.
Kann ein Vermögensverwalter freiwillig die Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen beantragen?
Ja. Vermögensverwalter, die unter die Schwellenwerte von Art. 24 Abs. 2 FINIG fallen, können unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 FINIG eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen. Peak Compliance bespricht mit Ihnen, welche Bewilligung zu Ihren Fonds- und Vertriebsplänen passt.
Was gilt nach der Bewilligung bei Änderungen?
Änderungen der Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sind der FINMA zu melden; wesentliche Änderungen bedürfen vorgängig einer Bewilligung, etwa die Aufnahme der Verwaltung von Limited Qualified Investor Funds (L-QIF). Peak Compliance bereitet diese Meldungen und Gesuche mit Ihnen vor.
