Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG

Wer gewerbsmässig Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen oder von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, braucht eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG; Gesuch und laufende Aufsicht laufen direkt über die FINMA. Peak Compliance klärt mit Ihnen die Abgrenzung zum Vermögensverwalter, bereitet Organisation und Unterlagen vor und begleitet das Verfahren bis zum Entscheid.

Verantwortlich: Isabelle Ledergerber Stand: 5. November 2026

In 4–6 Monaten zur FINMA-Bewilligung

Mit Peak Compliance ist Ihr Verfahren von Anfang an planbar. Der Zeitstrahl zeigt die Phasen von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung; die Einzelschritte folgen weiter unten im Ablauf in sieben Schritten.

Zeitstrahl bis zur Bewilligung: erfahrungsgemäss 4–6 Monate
  1. 1
    Woche 1–2
    Bedarfsanalyse und Offerte
    Geschäftsmodell, Fondsvolumen, Personen, Zeitplan; Offerte.
  2. 2
    Woche 2–8
    Organisation und Unterlagen
    Weisungen, Organigramm, Businessplan, IKS, Risikomanagement, Gewähr.
  3. 3
    Monat 2–3
    Gesuch auf der EHP
    Erfassung auf der FINMA-Plattform mit allen Beilagen.
  4. 4
    Monat 3–6
    Prüfung durch die FINMA
    Rückfragen der FINMA, Ergänzungen, Entscheid.
  5. ✓
    Nach 4–6 Monaten
    Bewilligung erteilt – Start unter Aufsicht
    Handelsregister, direkte FINMA-Aufsicht, Compliance und Risk Management ab Tag 1.
Ziel: Bewilligung nach 4–6 Monaten

Richtwerte aus abgeschlossenen Verfahren, ab Bedarfsanalyse bis Bewilligung. Den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.

Vermögensverwalter oder Verwalter von Kollektivvermögen?

Schematische Darstellung gebündelter Vermögen unter der Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen

Die erste Frage jedes Projekts ist die richtige Bewilligungsart. Nach Art. 24 Abs. 2 FINIG gelten als Vermögensverwalter nach Art. 17 Abs. 1 FINIG:

  • Verwalter von Vermögenswerten kollektiver Kapitalanlagen, deren Anlegerinnen und Anleger qualifiziert sind, wenn die verwalteten Vermögenswerte einschliesslich Hebelwirkung insgesamt höchstens CHF 100 Mio. betragen, oder
  • insgesamt höchstens CHF 500 Mio., wenn keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung enthalten sind und während fünf Jahren nach der ersten Anlage kein Rücknahmerecht besteht;
  • Verwalter von Vorsorgevermögen mit insgesamt höchstens CHF 100 Mio. und, im obligatorischen Bereich, höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung.
MerkmalVermögensverwalter (Art. 17)Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24)
BewilligungFINMAFINMA
Gesuchüber eine Aufsichtsorganisationdirekt bei der FINMA
Laufende AufsichtAufsichtsorganisationFINMA
RechtsformEinzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder GenossenschaftHandelsgesellschaft
PrüfungPrüfgesellschaft, Periodizität bis vier Jahre möglich (Art. 62)Prüfgesellschaft, grundsätzlich jährlich (Art. 63)
DetailsBewilligung Vermögensverwalterdiese Seite

Wer unter die Schwellenwerte fällt, kann unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 FINIG freiwillig die Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen.

Welche Anforderungen gelten?

Die FINMA nennt als Voraussetzungen insbesondere (FINMA-Seite):

  • Rechtsform: Handelsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz; Leitung tatsächlich aus der Schweiz (Art. 10 FINIG).
  • Organisation: angemessene Unternehmensführung, Risikomanagement und wirksame interne Kontrollen (Art. 9 FINIG).
  • Gewähr: einwandfreie Geschäftstätigkeit des Instituts und der Leitungspersonen (Art. 11 FINIG).
  • Kapital: notwendiges Mindestkapital und weitere Sicherheiten bzw. Eigenmittel nach der FINIV.
  • Geschäftsbereich: sachlich und geografisch genau umschrieben in Statuten, Gesellschaftsvertrag oder Organisationsreglement.
  • Tätigkeit: Verwaltung mindestens einer kollektiven Kapitalanlage oder des Vorsorgevermögens mindestens einer Vorsorgeeinrichtung.
  • Aufgaben: Portfolioverwaltung und Risikomanagement für die verwalteten Vermögen (Art. 26 FINIG).

Rollen und Abgrenzung

  • FINMA: erteilt die Bewilligung und beaufsichtigt den Verwalter von Kollektivvermögen direkt; eine Aufsichtsorganisation ist nicht beteiligt.
  • Prüfgesellschaft: prüft grundsätzlich jährlich; die Jahresrechnung prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 63 FINIG).
  • Vorsorgeeinrichtungen: bleiben nach einer Delegation der Vermögensverwaltung selbst verantwortlich; ihre Aufsicht liegt bei den BVG-Aufsichtsbehörden.
  • Peak Compliance: bereitet vor, begleitet das Verfahren und übernimmt auf Wunsch die Compliance- und Risk-Management-Funktion. Den Entscheid trifft die FINMA.
  • Weitere Bewilligungen: Übersicht unter Bewilligungen FINMA und FMA.

Ablauf in sieben Schritten

  1. 1
    Bedarfsanalyse
    Geschäftsmodell, Produkte, Anlegerkreis, Vermögensvolumen, Delegationen und Zeitplan; daraus folgen Bewilligungsart und Festpreis.
  2. 2
    Organisation
    Geschäftsleitung, Verwaltungsrat, Portfolioverwaltung, Risikomanagement, interne Kontrolle und Compliance, inklusive Delegationen an Dritte (Art. 27 FINIG).
  3. 3
    Unterlagen
    Peak Compliance stellt die Vorlagen bereit und passt sie an: Statuten oder Organisationsreglement, Weisungen, Organigramm, Businessplan, Verträge sowie die Gewährsunterlagen der Schlüsselpersonen.
  4. 4
    Zugang zur EHP
    Selbstregistrierung auf der FINMA-Website; Zugang nach Prüfung durch die FINMA über das FINMA-Portal.
  5. 5
    Gesuch
    Erfassung in der EHP auf Basis der FINMA-Gesuchsvorlage und Einreichung direkt bei der FINMA.
  6. 6
    Rückfragen
    Wir unterstützen Sie bei Ergänzungen und Rückfragen bis zum Entscheid.
  7. ✓
    Betrieb
    Start der direkten Aufsicht durch die FINMA mit einer funktionierenden Compliance- und Risk-Management-Funktion.

Nach der Bewilligung: Compliance und Risk Management ab Tag 1

Unter direkter FINMA-Aufsicht zählen dokumentierte Prozesse, ein wirksames internes Kontrollsystem und ein belastbares Reporting an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat. Peak Compliance übernimmt diese Aufgaben als Compliance Outsourcing und Risk-Management-Outsourcing und unterstützt bei Prüfungen bis zur Schlussbesprechung mit der Prüfgesellschaft.

Zum Vertiefen: IT-Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen in der Prüfung und Aufsichtsprüfung 2026 für Art. 17 und Art. 24 FINIG.

Was kostet die Bewilligung?

Die Kosten bestehen aus drei Posten:

  • Honorar Peak Compliance: Festpreis ab CHF 15'000, nach der Bedarfsanalyse fixiert. Er deckt die gesamte Begleitung bis zum Entscheid ab.
  • Gebühren der Behörden: Gebühr der FINMA für den Bewilligungsentscheid und die jährliche Aufsichtsabgabe (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, SR 956.122). Diese Gebühren werden von den Behörden direkt verrechnet.
  • Laufender Betrieb nach der Bewilligung: Compliance- und Risk-Management-Outsourcing nach Vereinbarung, meist als Jahrespauschale.

Sie erhalten vor Beginn eine Übersicht aller drei Posten, damit das Budget von Anfang an feststeht.

Rechtsgrundlagen

Warum Peak Compliance

  • Peak Compliance AG, gegründet 2024, Sitz in Zürich, mit Fokus auf Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen in der Schweiz und Liechtenstein.
  • Erfahrung mit Bewilligungsverfahren bei der FINMA und Mandate bei von der FINMA und der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltern.
  • Vorlagen für Statuten, Weisungen, Organigramm, Businessplan und Verträge.
  • Festpreis für das Verfahren und anschliessend Compliance und Risk Management aus derselben Hand.

Klären Sie jetzt Ihre Bewilligungsart: Über die Kontaktseite erreichen Sie Peak Compliance per Telefon, Formular oder Online-Terminbuchung.

Auf einen Blick

PunktInhalt
Für wenUnternehmen, die gewerbsmässig Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen oder von Vorsorgeeinrichtungen verwalten (Art. 24 Abs. 1 FINIG)
Bewilligungsbehörde und AufsichtFINMA, direkt (Art. 61 Abs. 3 FINIG)
Weg des GesuchsErhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) → FINMA
RechtsformHandelsgesellschaft (Art. 25 FINIG)
AbgrenzungUnter den Schwellenwerten von Art. 24 Abs. 2 FINIG gilt die Bewilligung als Vermögensverwalter
Leistung von Peak ComplianceAbgrenzung, Organisation, Unterlagen, Begleitung bis zum Entscheid, anschliessend Compliance- und Risk-Management-Outsourcing
PreisFestpreis ab CHF 15'000, nach Bedarfsanalyse fixiert; Gebühren der Behörden kommen separat hinzu

Häufige Fragen

Was kostet die Bewilligung mit Peak Compliance?

Das Honorar von Peak Compliance ist ein Festpreis ab CHF 15'000, der nach einer kurzen Bedarfsanalyse fixiert wird. Dazu kommen die Gebühren der Behörden, die direkt verrechnet werden. Eine Übersicht aller Kosten erhalten Sie vor Beginn.

Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren mit Peak Compliance?

Erfahrungsgemäss 4–6 Monate von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und von Rückfragen ab; den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.

Ab wann gilt ein Verwalter von Kollektivvermögen als Vermögensverwalter?

Nach Art. 24 Abs. 2 FINIG gilt als Vermögensverwalter, wer Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger von insgesamt höchstens CHF 100 Mio. verwaltet, oder höchstens CHF 500 Mio., wenn keine Hebel eingesetzt werden und während fünf Jahren nach der ersten Anlage kein Rücknahmerecht besteht. Für Vorsorgevermögen gilt eine Grenze von insgesamt CHF 100 Mio., im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent des Vermögens einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung. Peak Compliance prüft diese Abgrenzung in der Bedarfsanalyse.

Braucht ein Verwalter von Kollektivvermögen eine Aufsichtsorganisation?

Nein. Verwalter von Kollektivvermögen werden direkt von der FINMA beaufsichtigt (Art. 61 Abs. 3 FINIG). Das Gesuch reichen Sie über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) direkt bei der FINMA ein.

Welche Rechtsform ist erforderlich?

Ein Verwalter von Kollektivvermögen mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft haben (Art. 25 FINIG). Zudem verlangt die FINMA, dass der Geschäftsbereich in Statuten, Gesellschaftsvertrag oder Organisationsreglement sachlich und geografisch genau umschrieben ist.

Kann ein Vermögensverwalter freiwillig die Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen beantragen?

Ja. Vermögensverwalter, die unter die Schwellenwerte von Art. 24 Abs. 2 FINIG fallen, können unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 FINIG eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen. Peak Compliance bespricht mit Ihnen, welche Bewilligung zu Ihren Fonds- und Vertriebsplänen passt.

Was gilt nach der Bewilligung bei Änderungen?

Änderungen der Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sind der FINMA zu melden; wesentliche Änderungen bedürfen vorgängig einer Bewilligung, etwa die Aufnahme der Verwaltung von Limited Qualified Investor Funds (L-QIF). Peak Compliance bereitet diese Meldungen und Gesuche mit Ihnen vor.

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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