FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG

Vermögensverwalter benötigen eine Bewilligung der FINMA nach Art. 17 FINIG; das Gesuch läuft über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) und eine Aufsichtsorganisation, die nach der Bewilligung die laufende Aufsicht übernimmt. Peak Compliance bereitet Organisation und Unterlagen vor, begleitet das Verfahren bis zum Entscheid und übernimmt auf Wunsch die Compliance- und Risk-Management-Funktion.

Verantwortlich: Isabelle Ledergerber Stand: 5. November 2026

In 4–6 Monaten zur FINMA-Bewilligung

Mit Peak Compliance ist Ihr Verfahren von Anfang an planbar. Der Zeitstrahl zeigt die Phasen von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung; die Einzelschritte folgen weiter unten im Ablauf in acht Schritten.

Zeitstrahl bis zur Bewilligung: erfahrungsgemäss 4–6 Monate
  1. 1
    Woche 1–2
    Bedarfsanalyse und Offerte
    Geschäftsmodell, Personen, Zeitplan; Offerte.
  2. 2
    Woche 2–8
    Organisation und Unterlagen
    Weisungen, Organigramm, Businessplan, IKS, Gewähr der Schlüsselpersonen.
  3. 3
    Monat 2–3
    Gesuch auf der EHP
    Erfassung auf der FINMA-Plattform, Beilagen, Zuweisung an die Aufsichtsorganisation.
  4. 4
    Monat 3–4
    Anschlussbestätigung der AO
    Prüfung durch AOOS oder OSFINcontrol, Rückfragen, Bestätigung.
  5. 5
    Monat 4–6
    Prüfung durch die FINMA
    Einreichung mit Anschlussbestätigung, Rückfragen, Entscheid der FINMA.
  6. ✓
    Nach 4–6 Monaten
    Bewilligung erteilt – Start unter Aufsicht
    Handelsregister, laufende Aufsicht, Compliance und Risk Management ab Tag 1.
Ziel: Bewilligung nach 4–6 Monaten

Richtwerte aus abgeschlossenen Verfahren, ab Bedarfsanalyse bis Bewilligung. Den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.

Welche Anforderungen gelten?

Weg des Bewilligungsgesuchs eines Vermögensverwalters über die Aufsichtsorganisation zur FINMA

Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem FINIG und der FINIV. Die wichtigsten Punkte:

  • Rechtsform und Sitz: Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister (Art. 18 FINIG); die Leitung erfolgt tatsächlich aus der Schweiz (Art. 10 FINIG).
  • Qualifizierte Geschäftsführung: grundsätzlich mindestens zwei qualifizierte Personen (Art. 20 FINIG); die FINIV verlangt dafür in der Regel fünf Jahre Berufserfahrung und mindestens 40 Stunden Ausbildung (Art. 25 FINIV).
  • Gewähr: Das Institut und die mit Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 11 FINIG).
  • Risikomanagement und interne Kontrolle: ein angemessen ausgestaltetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften (Compliance) sicherstellt; die Aufgaben können einer qualifizierten externen Stelle übertragen werden (Art. 21 FINIG).
  • Kapital und Sicherheiten: Mindestkapital von CHF 100'000, bar einbezahlt und dauernd eingehalten, dazu Sicherheiten oder eine Berufshaftpflichtversicherung (Art. 22 FINIG); Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens CHF 10 Mio. (Art. 23 FINIG).
  • Aufsichtsorganisation: Mit dem Gesuch weisen Sie nach, dass Sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden (Art. 7 Abs. 2 FINIG).

Rollen und Abgrenzung

  • FINMA: erteilt die Bewilligung und beaufsichtigt die Aufsichtsorganisationen.
  • Aufsichtsorganisation (AO): prüft und bestätigt den Anschluss und führt nach der Bewilligung die laufende Aufsicht. Die AO ist keine Selbstregulierungsorganisation (SRO); der SRO-Anschluss betrifft Finanzintermediäre ohne FINIG-Bewilligung.
  • Prüfgesellschaft: prüft nach der Bewilligung grundsätzlich jährlich; die AO kann die Periodizität auf bis zu vier Jahre erhöhen (Art. 62 FINIG).
  • Peak Compliance: bereitet vor, begleitet und übernimmt auf Wunsch die Compliance- und Risk-Management-Funktion. Den Entscheid trifft die FINMA.
  • Andere Bewilligungen: Für die Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen oder von Vorsorgevermögen gilt die Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen. Alle Bewilligungsarten im Überblick: Bewilligungen FINMA und FMA.

Ablauf in acht Schritten

  1. 1
    Bedarfsanalyse mit Peak Compliance
    Geschäftsmodell, Kundensegmente, Depotbanken, Personen und Zeitplan; daraus folgt der Festpreis.
  2. 2
    Organisation festlegen
    Geschäftsführung, Oberleitung, Risikomanagement, interne Kontrolle und Compliance; Entscheid, welche Funktionen Peak Compliance übernimmt.
  3. 3
    Unterlagen erstellen
    Peak Compliance stellt die Vorlagen bereit und passt sie an: Statuten, Weisungen, Organigramm, Businessplan, Verträge sowie die Unterlagen zur Gewähr der Schlüsselpersonen.
  4. 4
    Selbstregistrierung auf der EHP
    Sie beantragen den Zugang zur Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA; nach der Prüfung durch die FINMA erfolgt der Zugang über das FINMA-Portal mit Zwei-Faktor-Authentisierung.
  5. 5
    Gesuch erfassen
    Die Gesuchsvorlage ist in der EHP als Eingabemaske hinterlegt; wir begleiten das Ausfüllen und die Beilagen.
  6. 6
    Zuweisung an die Aufsichtsorganisation
    Sie wählen eine von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisation und übermitteln ihr das Gesuch über die EHP. Die Aufsichtsorganisation prüft den Anschluss und bestätigt ihn schriftlich.
  7. 7
    Einreichung bei der FINMA
    Mit der Anschlussbestätigung reichen Sie das Gesuch über die EHP bei der FINMA ein. Wir unterstützen Sie bei Rückfragen bis zum Entscheid.
  8. ✓
    Nach der Bewilligung
    Eintrag ins Handelsregister, Start der laufenden Aufsicht durch die Aufsichtsorganisation und Betrieb der Compliance- und Risk-Management-Funktion.

Nach der Bewilligung: Compliance und Risk Management ab Tag 1

Ab der Bewilligung prüfen Aufsichtsorganisation und Prüfgesellschaft, wie Weisungen und Prozesse im Alltag umgesetzt sind. Peak Compliance übernimmt die Funktion als Compliance Outsourcing und Risk-Management-Outsourcing und sorgt für Kontinuität zwischen Gesuch und Betrieb. Geplante Änderungen, etwa in der Geschäftsführung, teilen Sie der Aufsichtsorganisation vorgängig mit; wir bereiten diese Meldungen mit Ihnen vor.

Zum Vertiefen: Aufsichtsprüfung 2026: Prüfschwerpunkte für Vermögensverwalter und Unabhängiger Verwaltungsrat bei Vermögensverwaltern.

Was kostet die Bewilligung?

Die Kosten bestehen aus drei Posten:

  • Honorar Peak Compliance: Festpreis ab CHF 10'000, nach der Bedarfsanalyse fixiert. Er deckt die gesamte Begleitung bis zum Entscheid ab.
  • Gebühren der Behörden: Gebühren der Aufsichtsorganisation (AOOS oder OSFINcontrol) für Anschlussprüfung und laufende Aufsicht sowie die Gebühr der FINMA für den Bewilligungsentscheid (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, SR 956.122). Diese Gebühren werden von den Behörden direkt verrechnet.
  • Laufender Betrieb nach der Bewilligung: Compliance- und Risk-Management-Outsourcing nach Vereinbarung, meist als Jahrespauschale.

Sie erhalten vor Beginn eine Übersicht aller drei Posten, damit das Budget von Anfang an feststeht.

Rechtsgrundlagen

Warum Peak Compliance

  • Peak Compliance AG, gegründet 2024, Sitz in Zürich, spezialisiert auf Vermögensverwalter in der Schweiz und Liechtenstein.
  • Erfahrung mit Bewilligungsverfahren bei der FINMA und Mandate bei von der FINMA und der FMA beaufsichtigten Vermögensverwaltern.
  • Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen AOOS und OSFINcontrol.
  • Vorlagen für alle Gesuchsunterlagen und eine Ansprechperson vom Erstgespräch bis zum Betrieb.
  • Festpreis für das Verfahren; Compliance und Risk Management danach aus derselben Hand.

Starten Sie mit der Bedarfsanalyse: Über die Kontaktseite erreichen Sie Peak Compliance per Telefon, Formular oder Online-Terminbuchung.

Auf einen Blick

PunktInhalt
Für wenUnternehmen, die gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kunden über deren Vermögenswerte verfügen (Art. 17 Abs. 1 FINIG)
BewilligungsbehördeFINMA
Weg des GesuchsErhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) → Aufsichtsorganisation (Anschlussbestätigung) → FINMA
Laufende AufsichtAufsichtsorganisation (Art. 61 FINIG)
MindestkapitalCHF 100'000, bar einbezahlt (Art. 22 FINIG)
Ab wannBewilligung vor Aufnahme der Tätigkeit; Eintrag ins Handelsregister nach Erteilung der Bewilligung (Art. 5 FINIG)
Leistung von Peak ComplianceBedarfsanalyse, Organisation, Unterlagen, Begleitung bis zum Entscheid, anschliessend Compliance- und Risk-Management-Outsourcing
PreisFestpreis ab CHF 10'000, nach Bedarfsanalyse fixiert; Gebühren der Behörden kommen separat hinzu

Häufige Fragen

Was kostet die Bewilligung mit Peak Compliance?

Das Honorar von Peak Compliance ist ein Festpreis ab CHF 10'000, der nach einer kurzen Bedarfsanalyse fixiert wird. Dazu kommen die Gebühren der Behörden, die direkt verrechnet werden. Eine Übersicht aller Kosten erhalten Sie vor Beginn.

Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren mit Peak Compliance?

Erfahrungsgemäss 4–6 Monate von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und von Rückfragen ab; den Entscheid und dessen Zeitpunkt bestimmt die Behörde.

Wie viel Mindestkapital braucht ein Vermögensverwalter?

Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern beträgt CHF 100'000 und muss bar einbezahlt sein (Art. 22 Abs. 1 FINIG). Zusätzlich verlangt das Gesetz angemessene Sicherheiten oder eine Berufshaftpflichtversicherung sowie Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung (Art. 23 FINIG). Peak Compliance plant diese Grössen in der Bedarfsanalyse mit Ihnen ein.

Wie läuft das Bewilligungsgesuch bei der FINMA ab?

Sie registrieren sich auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA und erfassen dort das Gesuch. Anschliessend weisen Sie es einer Aufsichtsorganisation zu, die den Anschluss prüft und bestätigt. Mit dieser Anschlussbestätigung reichen Sie das Gesuch über die EHP bei der FINMA ein.

Welche Aufsichtsorganisation ist die richtige?

Die FINMA veröffentlicht die Liste der von ihr bewilligten Aufsichtsorganisationen; am 05.11.2026 umfasst sie AOOS, OSIF, OSFINcontrol und SO-FIT. Peak Compliance arbeitet mit den Aufsichtsorganisationen AOOS und OSFINcontrol zusammen und bespricht mit Ihnen, welche Organisation zu Sprache, Standort und Geschäftsmodell passt.

Darf ein Vermögensverwalter Compliance und Risikomanagement auslagern?

Ja. Nach Art. 21 Abs. 2 FINIG können die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle einer qualifizierten Geschäftsführerin, qualifizierten Mitarbeitenden oder einer qualifizierten externen Stelle übertragen werden. Peak Compliance übernimmt diese Funktion als externer Partner und plant sie bereits im Gesuch ein.

Welche Anforderungen gelten für die Geschäftsführung?

Die Geschäftsführung besteht grundsätzlich aus mindestens zwei qualifizierten Personen (Art. 20 FINIG). Nach der Finanzinstitutsverordnung weisen die qualifizierten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in der Regel fünf Jahre Berufserfahrung und mindestens 40 Stunden Ausbildung nach. Zudem müssen alle Leitungspersonen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 11 FINIG).

Wer beaufsichtigt den Vermögensverwalter nach der Bewilligung?

Die laufende Aufsicht nimmt die Aufsichtsorganisation wahr (Art. 61 Abs. 2 FINIG). Die Prüfung erfolgt grundsätzlich jährlich durch eine Prüfgesellschaft; die Aufsichtsorganisation kann die Periodizität auf bis zu vier Jahre erhöhen, dann reichen Sie in den Zwischenjahren einen Bericht über die Konformität ein (Art. 62 FINIG).

Quellen

Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Verantwortlich
Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil

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