Worum es geht
Professionelle Trustees in der Schweiz unterstehen seit dem Finanzinstitutsgesetz einer Bewilligungspflicht. Als Trustee gilt, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt (Art. 17 Abs. 2 FINIG). Die Bewilligung erteilt die FINMA; die laufende Aufsicht übernimmt – wie bei Vermögensverwaltern – eine Aufsichtsorganisation. Den Rahmen im Überblick finden Sie im Wissensbereich FINIG und Aufsicht.
Wann braucht ein Trustee eine Bewilligung?
Die Bewilligungspflicht knüpft an die Gewerbsmässigkeit an. Ein Trustee übt seine Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn er nach Art. 19 FINIV:
- pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als CHF 50'000 erzielt,
- pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder mindestens 20 solche Beziehungen unterhält, oder
- eine unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt CHF 5 Mio. überschreiten.
Nicht unterstellt sind unter anderem Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten, oder die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten (Art. 2 Abs. 2 FINIG). Die Bewilligung muss vor Aufnahme der gewerbsmässigen Tätigkeit vorliegen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Für Trustees gelten die Bestimmungen über Vermögensverwalter und Trustees in Art. 17–23 FINIG. Die wichtigsten Punkte:
- Rechtsform: Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister (Art. 18 FINIG).
- Geschäftsführung: mindestens zwei qualifizierte Personen (Art. 20 FINIG). Für Trustees verlangt die Verordnung in der Regel fünf Jahre Berufserfahrung im Rahmen von Trusts und eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden im Rahmen von Trusts (Art. 25 FINIV).
- Gewähr: einwandfreie Geschäftstätigkeit, guter Ruf und fachliche Qualifikation der Leitungspersonen (Art. 11 FINIG).
- Organisation: angemessenes Risikomanagement und wirksame interne Kontrolle einschliesslich Compliance (Art. 21 FINIG).
- Kapital: Mindestkapital von CHF 100'000, bar einbezahlt, angemessene Sicherheiten oder eine Berufshaftpflichtversicherung sowie Eigenmittel (Art. 22 und 23 FINIG).
- Aufsicht: Nachweis des Anschlusses an eine Aufsichtsorganisation.
Hinzu kommen besondere Pflichten des Trustees: Er verwaltet das Sondervermögen, sorgt für dessen Werterhaltung und verwendet es zweckgebunden (Art. 19 Abs. 2 FINIG). Im Rahmen des auf den Trust anwendbaren Rechts handelt er im bestmöglichen Interesse der Begünstigten und trifft angemessene organisatorische Vorkehrungen zum Umgang mit Interessenkonflikten (Art. 24 Abs. 4 FINIV).
Trustee und Vermögensverwalter: die Zusatzbewilligung
Viele Trust-Dienstleister verwalten auch Portfolios für Kundinnen und Kunden ausserhalb von Trusts. Für diese Kombination braucht es eine Zusatzbewilligung: Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden, und Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden, benötigen sie jeweils für die zweite Tätigkeit (Art. 20 FINIV). Wie das Verfahren für Vermögensverwalter abläuft, zeigt der Beitrag Vermögensverwalter werden: Schritt für Schritt zur FINMA-Bewilligung.
Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz
Trustees mit FINMA-Bewilligung sind Finanzintermediäre im Sinne des Geldwäschereigesetzes (Art. 2 Abs. 2 GwG). Sie identifizieren ihre Vertragsparteien, stellen die wirtschaftlich berechtigten Personen fest, klären erhöhte Risiken ab und dokumentieren dies nachvollziehbar. Bei Trusts mit mehreren Beteiligten verdient die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen besondere Sorgfalt. Die Pflichten im Überblick erläutert der Beitrag zum Geldwäschereigesetz für Vermögensverwalter. Wie sich die laufende Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation vom Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation unterscheidet, zeigt die Seite SRO-Anschluss.
Schritt für Schritt zur Trustee-Bewilligung
- 1Tätigkeit einordnenGewerbsmässigkeit prüfen, Trust-Strukturen und Zusatzdienstleistungen erfassen, Bedarf an einer Zusatzbewilligung klären.
- 2Organisation aufbauenGeschäftsführung, Oberleitung, Risikomanagement, interne Kontrolle und Compliance festlegen.
- 3Unterlagen erstellenStatuten, Organisationsreglement, Weisungen, Businessplan, Nachweise zu Erfahrung und Ausbildung im Rahmen von Trusts.
- 4Gesuch in der EHP erfassenDer Bewilligungsprozess für Trustees erfolgt ausschliesslich über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA.
- 5Aufsichtsorganisation einbindenGesuch der gewählten Aufsichtsorganisation zuweisen und die Anschlussbestätigung einholen.
- ✓Einreichung und EntscheidGesuch mit Anschlussbestätigung bei der FINMA einreichen, Rückfragen beantworten, nach der Bewilligung Eintrag ins Handelsregister.
Checkliste
- Gewerbsmässigkeit und Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 FINIG geprüft
- Zusatzbewilligung als Vermögensverwalter geklärt
- Zwei qualifizierte Geschäftsführer mit Trust-Erfahrung und Ausbildungsnachweisen
- Weisungen zu Interessenkonflikten und Sorgfaltspflichten erstellt
- Mindestkapital einbezahlt, Sicherheiten oder Versicherung geplant
- Aufsichtsorganisation gewählt, Zugang zur EHP beantragt
So unterstützt Peak Compliance
Peak Compliance bereitet mit Ihnen Organisation, Weisungen und Gesuchsunterlagen vor, begleitet den Anschluss an die Aufsichtsorganisation und übernimmt danach auf Wunsch Compliance und Risikomanagement. Einzelfragen, etwa zu den Weisungen über Interessenkonflikte, klärt die Compliance-Beratung von Peak Compliance punktuell. Alle Bewilligungsarten im Überblick finden Sie unter Bewilligungen FINMA und FMA; für ein Erstgespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.




