Worum es geht
Geldwäschereibekämpfung gelingt, wenn die Menschen im Institut wissen, worauf sie achten müssen. Darum verpflichtet das Geldwäschereigesetz jeden Finanzintermediär, sein Personal genügend auszubilden. Für Vermögensverwalter und Trustees gehört die Ausbildung zu den Punkten, die Aufsichtsorganisation und Prüfgesellschaft regelmässig prüfen.
Dieser Beitrag zeigt, wer geschult wird, wie oft, was die vier Aufsichtsorganisationen erwarten und wie der Nachweis lückenlos gelingt. Die Sorgfaltspflichten selbst beschreibt der Beitrag zum Geldwäschereigesetz für Vermögensverwalter.
Was gilt: die Rechtsgrundlagen
- Art. 8 GwG: Finanzintermediäre treffen die organisatorischen Massnahmen gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz. «Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.»
- Art. 27 GwV-FINMA: Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und für die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – jeweils zu den Aspekten, die für ihre Aufgabe wesentlich sind.
- Art. 24 Abs. 2 GwV-FINMA: Die Geldwäschereifachstelle plant und überwacht die interne Ausbildung. Diese Aufgabe bleibt auch kleinen Instituten mit Erleichterungen nach Art. 75 GwV-FINMA.
- Art. 26 Abs. 2 Bst. e GwV-FINMA: Die internen Weisungen regeln die Grundzüge der Ausbildung.
Die GwV-FINMA gilt für Vermögensverwalter und Trustees (Art. 3 GwV-FINMA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG). Die Aufsicht übt die FINMA unter Beizug einer Aufsichtsorganisation aus, die laufend auch die Einhaltung des GwG prüft (Art. 61 FINIG). Ein SRO-Anschluss ist für bewilligte Vermögensverwalter dafür nicht nötig.
Ausblick: Die FINMA hat am 12. Mai 2026 die Anhörung zur Teilrevision der GwV-FINMA eröffnet; das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2027 vorgesehen. Gemäss Entwurf bleiben die Ausbildungsartikel unverändert und gelten neu sinngemäss auch für die Massnahmen gegen Verstösse nach dem Embargogesetz. Sanktionen gehören damit fest in jede GwG-Schulung. Was sich sonst ändert, zeigt der Beitrag zur Teilrevision der GwV-FINMA.
Wer geschult wird
- Kundenberaterinnen und Kundenberater: Sie eröffnen Geschäftsbeziehungen, identifizieren Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigte Personen und erkennen ungewöhnliche Transaktionen als Erste.
- Backoffice, Administration und Compliance: Sie überwachen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, dokumentieren Abklärungen und bereiten Meldungen vor.
- Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer: Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Ihre Weiterbildung ist nach der AOOS persönlich zu erfüllen und lässt sich nicht delegieren.
- Geldwäschereifachstelle: Sie plant und überwacht die Ausbildung und braucht selbst vertieftes, aktuelles Wissen.
- Neue Mitarbeitende: Sie erhalten die Grundlagen und die internen Weisungen beim Eintritt.
Wie oft: Gesetz und Aufsichtsorganisationen
Das Gesetz verlangt eine «genügende» und «regelmässige» Ausbildung, nennt aber weder Stunden noch Rhythmus. Konkrete Werte für die qualifizierten Geschäftsführer setzen die Aufsichtsorganisationen, und zwar unterschiedlich:
| Aufsichtsorganisation | Weiterbildung der qualifizierten Geschäftsführer | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| AOOS | im Jahr der Bewilligung mindestens 4 Stunden GwG, danach grundsätzlich 8 Stunden pro Jahr; GwG und FIDLEG-Verhaltensregeln sind Pflichtinhalt | Vorgabe |
| OSFINcontrol | Richtwert: ein halber Tag pro Jahr; jährlicher Nachweis einer angemessenen Weiterbildung gegenüber Prüfgesellschaft bzw. Aufsichtsorganisation | Empfehlung, Nachweis verlangt |
| OSIF | Empfehlung: ein Tag pro Jahr, Geldwäscherei als wesentliches Thema; Compliance, Risk Management und weitere Mitarbeitende je ein halber Tag | Empfehlung |
| SO-FIT | keine Mindestwerte seit Juli 2024; die Prüfgesellschaft beurteilt Bedarf, Durchführung und Anbieter | Prüfung im Einzelfall |
Für die übrigen Mitarbeitenden gilt die regelmässige Ausbildung nach Art. 27 GwV-FINMA. Bewährt hat sich ein fester Rhythmus: Grundschulung beim Eintritt, jährliche Auffrischung für alle Betroffenen und eine zusätzliche Schulung, sobald Gesetz, Verordnung oder Aufsichtspraxis ändern. Die Schulungsregeln von Selbstregulierungsorganisationen wie PolyReg oder VQF gelten für deren Mitglieder, nicht für Vermögensverwalter mit FINIG-Bewilligung.
Welche Inhalte
Art. 27 GwV-FINMA verlangt eine Ausbildung zu den Aspekten, die für die jeweilige Aufgabe wesentlich sind. Daraus ergibt sich ein Grundprogramm, das je Zielgruppe vertieft wird:
- Sorgfaltspflichten: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
- Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken und die besonderen Abklärungen
- Meldepflicht und Melderecht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
- Sanktionen und Embargos im Tagesgeschäft
- interne Weisungen, Geldwäschereirisikoanalyse und Zuständigkeiten im eigenen Institut
- aktuelle Änderungen: revidiertes GwG und Transparenzregister seit 1. Oktober 2026, teilrevidierte GwV-FINMA ab 2027
- für qualifizierte Geschäftsführer bei der AOOS zusätzlich die Verhaltensregeln nach FIDLEG
Welcher Nachweis
Prüfgesellschaft und Aufsichtsorganisation wollen sehen, dass die Ausbildung geplant, durchgeführt und belegt ist. Ein vollständiger Nachweis umfasst:
- Ausbildungskonzept: Zielgruppen, Themen und Rhythmus, abgestimmt auf die Grundzüge in den internen Weisungen
- Teilnahmebelege je Person: Datum, Dauer, Thema, Referentin, Referent oder Anbieter; beim E-Learning die digital erfasste Teilnahme und der Abschluss
- Unterlagen und Lernkontrolle: Schulungsinhalte, Fallbeispiele, Testergebnisse
- Zertifikate und Bestätigungen externer Weiterbildungen
- Stundenübersicht der qualifizierten Geschäftsführer, damit die Vorgabe der eigenen Aufsichtsorganisation jährlich belegt ist
Ob E-Learnings und interne Schulungen für die persönliche Weiterbildung der qualifizierten Geschäftsführer zählen, beurteilt jede Aufsichtsorganisation nach ihrer Praxis. Die AOOS anerkennt strukturierte, methodische und didaktische Angebote von Bildungseinrichtungen.
Liechtenstein
In Liechtenstein sorgen die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 21 SPG für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals. Art. 32 SPV verlangt eine aktuelle und umfassende Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten mit sorgfaltspflichtrelevanter Tätigkeit; der Sorgfaltspflichtbeauftragte plant und überwacht sie (Art. 34 SPV). Stunden oder einen Rhythmus nennt das Recht auch hier nicht.
Checkliste
- Ausbildungskonzept mit Zielgruppen, Themen und Rhythmus erstellt und Grundzüge in den internen Weisungen festgehalten
- Grundschulung beim Eintritt neuer Mitarbeitender eingeplant
- jährliche Auffrischung für alle Betroffenen durchgeführt, inklusive Sanktionen und Embargos
- Weiterbildungsstunden der qualifizierten Geschäftsführer nach der Vorgabe der eigenen Aufsichtsorganisation erfasst
- Teilnahmebelege, Unterlagen, Lernkontrollen und Zertifikate abgelegt
- Schulung nach neuen Vorschriften nachgeführt, etwa zur teilrevidierten GwV-FINMA – passend zur Compliance-Jahresplanung 2027
So unterstützt Peak Compliance
Mandanten mit vollem Compliance- und Risk-Management-Outsourcing erhalten bei Peak Compliance E-Learnings, die den regulatorisch geforderten Ausbildungsumfang abdecken: einfach und bequem online, jederzeit im Eigenstudium und mit Zertifikat nach Abschluss. Die laufende Funktion beschreibt das Compliance Outsourcing.
Schulungen vor Ort, Ausbildungskonzepte und E-Learnings für weitere Institute bietet die GwG-Schulung. Finanzintermediäre, die sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen, begleitet Peak Compliance beim SRO-Anschluss; wer danach die GwG-Fachstelle auslagern möchte, übergibt Peak Compliance auch die Planung und Überwachung der Ausbildung. Für ein Gespräch über Ihre Ausbildung erreichen Sie uns über die Kontaktseite.




