Sanktionen & Embargos: Was Schweizer Vermögensverwalter beachten müssen

Hintergrund: Sanktionsregeln im Fokus

Die Relevanz von Sanktionen und Embargos hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen – auch für Schweizer Vermögensverwalter. Die FINMA sowie die Aufsichtsorganisationen (AO) erwarten heute ein aktives, dokumentiertes Management von Sanktionsrisiken – unabhängig von Grösse oder Geschäftsmodell eines Instituts.

Die Schweiz setzt Sanktionen über Verordnungen um, basierend auf dem Embargogesetz. Während UNO-Sanktionen zwingend gelten, wird die Übernahme von EU-, US- und UK-Massnahmen im Einzelfall entschieden. Zusätzlich wirken sich US-Vorgaben zunehmend indirekt aus, z. B. über den USD-Zahlungsverkehr oder Korrespondenzbanken.

Vermögensverwalter mit Kunden aus Risikoländern oder mit Bezug zu sensiblen Branchen müssen dabei besonders sorgfältig vorgehen.

Neue und gesteigerte Erwartungen der FINMA und AOs

Die FINMA erwartet, dass Vermögensverwalter neue Einträge auf Sanktionslisten grundsätzlich innert 24 Stunden mit ihrem Kundenstamm abgleichen. Je nach Risikoprofil des Instituts kann dies nicht nur die SECO-Listen, sondern auch Sanktionsregime der EU, USA (OFAC) und UK betreffen.

Für Vermögensverwalter mit nur risikoarmen Geschäftsmodellen – etwa ausschliesslich Schweizer Kunden mit CH-, EU- oder UK-Depotbanken – wird ein Abgleich innert einer Woche als angemessen betrachtet.

Ein rein automatischer Abgleich vom Kundenstamm über Datenbanken von Drittdienstleistern genügt dabei oftmals nicht. Denn viele Anbieter übernehmen neue Listeneinträge nur zeitverzögert.

Es liegt in der Verantwortung des Vermögensverwalters, den aktuellen Stand der Sanktionsdaten sicherzustellen und dessen Integration in Prozesse und Systeme eigenständig zu überwachen. Selbst wenn im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Prüfung auf eine vertiefte Kontrolle der Sanktionsumsetzung verzichtet wird, entbindet dies nicht von der Pflicht zum regelmässigen Abgleich mit den geltenden Sanktionslisten.

Was ist konkret zu tun?

Rascher und präziser Sanktionslistenabgleich

Kundenberater von Vermögensverwaltern kennen ihren Kundenstamm am besten. Es wird empfohlen, dass sie den Sanktions-Newsletter von SECO oder anderen relevanten Quellen abonnieren. Wird ein neuer Name auf den Sanktionslisten publiziert, soll der Kundenberater einen Abgleich mit seinem Portfolio durchführen. Möglich ist aber auch eine Delegation des Abgleichs der Sanktionslisten vom Kundenberater an eine zentrale First Line of Defense Stelle beim Vermögensverwalter. Diesfalls nimmt diese zentrale Funktion jeweils den Abgleich der Sanktionslisten für den gesamten Kundenstamm des Vermögensverwalters.

Sollte es im Rahmen des Abgleichs des Sanktionslisten zu false positives kommen, wird empfohlen, diese im Kundendossier zu dokumentieren.

Organisatorische Massnahmen

Monatliche IKS-Kontrolle einführen

Es wird empfohlen, im Internen Kontrollsystem (IKS) eine monatliche Kontrolle zu verankern, bei welcher die Kundenberater und/oder eine zentrale Stelle aktiv bestätigen, dass sie die Sanktionsmeldungen innert Frist geprüft haben.

Systemisches Screening und Abgleich bei Eröffnung und Drittparteien

Ergänzend zur manuellen Prüfung durch Kundenberater sollte ein regelmässiger, systemischer Abgleich der gesamten Kundenpopulation (Batch Screening) erfolgen. Dieser Abgleich kann mithilfe von Screening-Tools externer Anbieter erfolgen (z.B. LexisNexis, World-Check) und dient der standardisierten Identifikation potenzieller Sanktionsrisiken. Ein Initial Screening ist zudem bei der Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden sowie bei Mandats- oder Kontoeröffnungen durchzuführen. Dasselbe gilt für involvierte Drittparteien, etwa bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko.

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni