Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Was Sie jetzt für EasyGov vorbereiten sollten
Update vom 7. Oktober 2026: Das Transparenzregister ist seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft. Wer wirtschaftlich berechtigt ist und was das Register für Ihre KYC-Prozesse bedeutet, lesen Sie in Teil 2.
Am 1. Oktober 2026 tritt das Schweizer Transparenzregister in Kraft. Betroffene Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen künftig melden – grundsätzlich elektronisch über EasyGov. Für Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG lohnt es sich, die technische Vorbereitung jetzt anzugehen: Der zeitkritische Schritt ist nicht die Meldung selbst, sondern die Verknüpfung Ihrer Gesellschaft mit dem EasyGov-Konto.
Was ändert sich ab 1. Oktober 2026?
Mit dem Inkrafttreten müssen betroffene Gesellschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb der geltenden Fristen melden. Bestehende Gesellschaften haben dafür Übergangsfristen – am 1. Oktober selbst muss also noch nichts gemeldet sein.
Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov. Die Eintragung ist kostenlos, und das Register ist nicht öffentlich: Einsicht haben Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater nach GwG.
Welche Fristen gelten für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen?
Massgebend sind Rechtsform und Revision. Bei Verwaltern von Kollektivvermögen wird die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision geprüft; entsprechend gelten die kürzeren Übergangsfristen.
| Institut | Übergangsfrist ab 1.10.2026 | Empfohlener Zieltermin |
| Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG) – AG | 3 Monate | 31. Dezember 2026 |
| Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG) – GmbH oder andere Rechtsform | 4 Monate | 31. Januar 2027 |
| Vermögensverwalter (Art. 17 FINIG) – AG ohne ordentliche Revision, insbesondere mit eingeschränkter Revision oder Opting-out | 5 Monate | 28. Februar 2027 |
| Vermögensverwalter (Art. 17 FINIG) – GmbH mit eingeschränkter Revision | individuell prüfen | vorsorglich 31. Januar 2027 |
Sonderfall: Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen, beträgt die Übergangsfrist zwei Jahre – unser konservativer Zieltermin ist der 30. September 2028. Eine frühere Handelsregisteränderung löst jedoch auch hier die Einmonatsfrist aus.
Zwei Einordnungen dazu: Für die GmbH eines Vermögensverwalters mit eingeschränkter Revision ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig; bis zur Klärung empfehlen wir, vorsorglich bis Ende Januar 2027 zu melden. Hat ein Vermögensverwalter aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen eine Pflicht zur ordentlichen Revision, gelten die kürzeren Übergangsfristen von drei Monaten bei einer AG bzw. vier Monaten bei einer anderen Gesellschaft. Eine freiwillige ordentliche Revision (Opting-up) führt für sich allein nicht zu diesen kürzeren Übergangsfristen.
Das Gesetz nennt ausschliesslich Monatsfristen, keine Kalenderdaten. Die Zieltermine oben sind deshalb bewusst konservativ gerechnet.
Vorrang vor allen Fristen: die erste Handelsregisteränderung
Ändern Sie nach dem 1. Oktober 2026 zum ersten Mal etwas im Handelsregister, löst das grundsätzlich eine Meldefrist von einem Monat ab dieser Änderung aus. Typische Auslöser sind Mutationen im Verwaltungsrat, neue Zeichnungsberechtigungen, eine Sitzverlegung sowie Firmen-, Kapital- oder Statutenänderungen. Ein Wechsel in der Geschäftsleitung ist nur dann relevant, wenn damit tatsächlich eine Handelsregisteränderung verbunden ist, etwa bei einer eingetragenen Zeichnungsberechtigung.
Danach gilt: Ändert sich etwas bei den wirtschaftlich berechtigten Personen, ist das innerhalb eines Monats zu melden, nachdem die Gesellschaft davon erfahren hat.
Warum sich die Vorbereitung auf EasyGov schon jetzt lohnt
Die reguläre Meldung an das Transparenzregister ist ab dem 1. Oktober 2026 möglich. Die technische Vorbereitung lässt sich aber vollständig vorziehen – und genau sie entscheidet darüber, ob die Frist am Ende komfortabel oder knapp wird.
Sie brauchen drei Dinge: ein persönliches AGOV-Login der verantwortlichen Person, ein EasyGov-Konto und die Verknüpfung Ihrer Gesellschaft über die UID.
Der zeitkritische Punkt
Ein bestehender goAML-Zugang genügt nicht – das ist ein eigener Zugang und kein Behördenlogin. Für EasyGov brauchen Sie ein persönliches AGOV-Login und zusätzlich die freigeschaltete Verknüpfung mit Ihrer Gesellschaft. Auch wenn Sie bereits im Handelsregister zeichnungsberechtigt sind, kann EasyGov beim erstmaligen Verbinden der Gesellschaft einen Vollmachts- bzw. Validierungsprozess verlangen. Damit wird Ihr persönliches AGOV-/EasyGov-Konto der Gesellschaft zugeordnet; es geht also um die technische Freischaltung Ihres Zugangs und nicht darum, erst eine gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht zu begründen. Wird ein Vollmachtsbrief verlangt, wird dieser an die Sitzadresse der Gesellschaft geschickt und muss gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung unterzeichnet und retourniert werden. Eine einzelzeichnungsberechtigte Person kann diesen entsprechend selbst unterzeichnen. Gemäss EasyGov kann dieser Prozess bis zu 14 Tage dauern.
Parallel dazu können Sie bereits die wirtschaftlich berechtigten Personen bestimmen und die erforderlichen Angaben zusammenstellen.
Wie die Verknüpfung über EasyGov funktioniert
- Anmelden oder Konto erstellen. Auf easygov.swiss «Jetzt anmelden» wählen, wenn bereits ein Behördenlogin besteht. Sonst «Jetzt registrieren» und ein AGOV-Konto eröffnen: E-Mail bestätigen, Login-Faktor und persönliche Daten erfassen, Kontoeinstellungen abschliessen. Für eine Neuregistrierung empfehlen wir AGOV. Bestehende CH-LOGIN können derzeit weiterhin für EasyGov verwendet werden.
- Unternehmen hinzufügen. Nach der ersten Anmeldung ist das Cockpit leer. Auf «Klicken Sie hier, um zu beginnen» klicken.
- Behördenleistungen für ein Unternehmen wählen. «Ich möchte Behördenleistungen für ein Unternehmen … in Anspruch nehmen» auswählen und mit «Nächster Schritt» bestätigen.
- Bestehendes Unternehmen verbinden. «Ich möchte ein bereits bestehendes Unternehmen … verbinden oder eine UID beantragen» wählen.
- Sitz auswählen. «in der Schweiz, Liechtenstein» wählen.
- UID oder Firma suchen und verbinden. Die UID im Format CHE-XXX.XXX.XXX oder die Firma eingeben und auf «Suchen» klicken. Im Suchergebnis Firma, Sitz, Rechtsform und UID prüfen und auf «Verbinden» klicken.
- Validierung und Vollmacht abschliessen. Die Freigabe abwarten. Verlangt EasyGov einen Vollmachts- bzw. Validierungsprozess, dient dieser der Zuordnung Ihres persönlichen Kontos zur Gesellschaft und nicht der Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht. Kommt ein Vollmachtsbrief an die Sitzadresse, diesen gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung unterzeichnen und zurücksenden; eine einzelzeichnungsberechtigte Person kann das selbst tun. Danach erscheint die Gesellschaft im Cockpit.
- Ab 1. Oktober 2026 melden. Im Cockpit oben rechts die Gesellschaft auswählen und die Kachel «Wirtschaftlich berechtigte Personen melden» starten.
Unsere Empfehlung: Berechtigen Sie zusätzlich eine zweite Person als Stellvertretung. So bleiben Sie auch bei Abwesenheiten oder einem Personalwechsel handlungsfähig.
Welche Angaben für die Meldung bereitgehalten werden sollten
- Firma, Rechtsform, Sitz und UID der Gesellschaft
- Je wirtschaftlich berechtigte Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en)
- Je Person: Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
- Abklärung, ob eine AHV-Nummer vorliegt; falls nicht, eine Kopie eines zulässigen Identitätsdokuments (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis)
- Angabe, ob die Kontrolle direkt oder indirekt ausgeübt wird
- Bei Kontrolle über eine Beteiligung: die Bandbreite 25–50 %, über 50–75 % oder über 75 %
- Andere Formen der Kontrolle und die dafür relevanten Vereinbarungen, etwa Aktionärbindungsverträge
- Beteiligungs- und Kontrollstruktur dokumentiert
- Falls keine natürliche Person die Kriterien erfüllt: Angaben zum obersten Mitglied des Leitungsorgans
- Interne Dokumentation der Abklärungen
Bei einer Beteiligung genügt die Bandbreite, eine prozentgenaue Angabe ist nicht nötig.
Meldung seit 1. Oktober 2026
Seit dem 1. Oktober 2026 ist die Meldung über EasyGov möglich. Wie Sie die wirtschaftlich berechtigten Personen bestimmen – mit typischen Strukturen bei Vermögensverwaltern – und was das Register für Ihre KYC-Prozesse bedeutet, erläutern wir in Teil 2.
Unser Fazit
Die Meldung an das Transparenzregister ist inhaltlich überschaubar – anspruchsvoll ist die Terminplanung. Drei Punkte sollten Sie im Blick behalten: Ihre individuelle Übergangsfrist, die Vorrangregel bei der ersten Handelsregisteränderung und der Vorlauf für die EasyGov-Verknüpfung von bis zu 14 Tagen.
Wer die Verknüpfung eingerichtet hat, muss nur noch die Meldung selbst erledigen.
Gerne unterstützen wir bei der Bestimmung der individuellen Meldefrist, der Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie bei der Vorbereitung der Meldung.

