Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Was Sie jetzt für EasyGov vorbereiten sollten

Am 1. Oktober 2026 tritt das Schweizer Transparenzregister in Kraft. Betroffene Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen künftig melden – grundsätzlich elektronisch über EasyGov. Für Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG lohnt es sich, die technische Vorbereitung jetzt anzugehen: Der zeitkritische Schritt ist nicht die Meldung selbst, sondern die Verknüpfung Ihrer Gesellschaft mit dem EasyGov-Konto.

Was ändert sich ab 1. Oktober 2026?

Mit dem Inkrafttreten müssen betroffene Gesellschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb der geltenden Fristen melden. Bestehende Gesellschaften haben dafür Übergangsfristen – am 1. Oktober selbst muss also noch nichts gemeldet sein.

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov. Die Eintragung ist kostenlos, und das Register ist nicht öffentlich: Einsicht haben Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater nach GwG.

Welche Fristen gelten für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen?

Massgebend sind Rechtsform und Revision. Bei Verwaltern von Kollektivvermögen wird die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision geprüft; entsprechend gelten die kürzeren Übergangsfristen.

Institut Übergangsfrist ab 1.10.2026 Empfohlener Zieltermin
Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG) – AG 3 Monate 31. Dezember 2026
Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG) – GmbH oder andere Rechtsform 4 Monate 31. Januar 2027
Vermögensverwalter (Art. 17 FINIG) – AG ohne ordentliche Revision 5 Monate 28. Februar 2027
Vermögensverwalter (Art. 17 FINIG) – GmbH mit eingeschränkter Revision individuell prüfen vorsorglich 31. Januar 2027

Sonderfall: Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen, beträgt die Übergangsfrist zwei Jahre – unser konservativer Zieltermin ist der 30. September 2028. Eine frühere Handelsregisteränderung löst jedoch auch hier die Einmonatsfrist aus.

Zwei Einordnungen dazu: Für die GmbH eines Vermögensverwalters mit eingeschränkter Revision ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig; bis zur Klärung empfehlen wir, vorsorglich bis Ende Januar 2027 zu melden. Und wer als Vermögensverwalter eine ordentliche Revision hat – durch Opting-up oder weil die OR-Schwellenwerte überschritten sind –, fällt unter die Fristen der ersten beiden Zeilen.

Das Gesetz nennt ausschliesslich Monatsfristen, keine Kalenderdaten. Die Zieltermine oben sind deshalb bewusst konservativ gerechnet.

Vorrang vor allen Fristen: die erste Handelsregisteränderung
Ändern Sie nach dem 1. Oktober 2026 zum ersten Mal etwas im Handelsregister, löst das grundsätzlich eine Meldefrist von einem Monat ab dieser Änderung aus. Typische Auslöser sind Mutationen im Verwaltungsrat, neue Zeichnungsberechtigungen, eine Sitzverlegung sowie Firmen-, Kapital- oder Statutenänderungen. Ein Wechsel in der Geschäftsleitung ist nur dann relevant, wenn damit tatsächlich eine Handelsregisteränderung verbunden ist, etwa bei einer eingetragenen Zeichnungsberechtigung.

Danach gilt: Ändert sich etwas bei den wirtschaftlich berechtigten Personen, ist das innerhalb eines Monats zu melden, nachdem die Gesellschaft davon erfahren hat.

Warum sich die Vorbereitung auf EasyGov schon jetzt lohnt

Die reguläre Meldung an das Transparenzregister ist ab dem 1. Oktober 2026 möglich. Die technische Vorbereitung lässt sich aber vollständig vorziehen – und genau sie entscheidet darüber, ob die Frist am Ende komfortabel oder knapp wird.

Sie brauchen drei Dinge: ein persönliches AGOV-Login der verantwortlichen Person, ein EasyGov-Konto und die Verknüpfung Ihrer Gesellschaft über die UID.

Der zeitkritische Punkt
Ein bestehender goAML-Zugang genügt nicht – das ist ein eigener Zugang und kein Behördenlogin. Für EasyGov brauchen Sie ein persönliches AGOV-Login und zusätzlich die freigeschaltete Verknüpfung mit Ihrer Gesellschaft. Ist ein Vollmachtsprozess erforderlich, kann dieser gemäss EasyGov bis zu 14 Tage dauern. Der Vollmachtsbrief wird an die Sitzadresse der Gesellschaft geschickt und muss gemäss Zeichnungsberechtigung unterzeichnet und retourniert werden.

Parallel dazu können Sie bereits die wirtschaftlich berechtigten Personen bestimmen und die erforderlichen Angaben zusammenstellen.

Wie die Verknüpfung über EasyGov funktioniert

  1. Anmelden oder Konto erstellen. Auf easygov.swiss «Jetzt anmelden» wählen, wenn bereits ein Behördenlogin besteht. Sonst «Jetzt registrieren» und ein AGOV-Konto eröffnen: E-Mail bestätigen, Login-Faktor und persönliche Daten erfassen, Kontoeinstellungen abschliessen. Für eine Neuregistrierung empfehlen wir AGOV. Bestehende CH-LOGIN können derzeit weiterhin für EasyGov verwendet werden.
  2. Unternehmen hinzufügen. Nach der ersten Anmeldung ist das Cockpit leer. Auf «Klicken Sie hier, um zu beginnen» klicken.
  3. Behördenleistungen für ein Unternehmen wählen. «Ich möchte Behördenleistungen für ein Unternehmen … in Anspruch nehmen» auswählen und mit «Nächster Schritt» bestätigen.
  4. Bestehendes Unternehmen verbinden. «Ich möchte ein bereits bestehendes Unternehmen … verbinden oder eine UID beantragen» wählen.
  5. Sitz auswählen. «in der Schweiz, Liechtenstein» wählen.
  6. UID oder Firma suchen und verbinden. Die UID im Format CHE-XXX.XXX.XXX oder die Firma eingeben und auf «Suchen» klicken. Im Suchergebnis Firma, Sitz, Rechtsform und UID prüfen und auf «Verbinden» klicken.
  7. Validierung und Vollmacht abschliessen. Die Freigabe abwarten. Kommt ein Vollmachtsbrief an die Sitzadresse, diesen gemäss Zeichnungsberechtigung unterzeichnen und zurücksenden. Danach erscheint die Gesellschaft im Cockpit.
  8. Ab 1. Oktober 2026 melden. Im Cockpit oben rechts die Gesellschaft auswählen und die Kachel «Wirtschaftlich berechtigte Personen melden» starten.

Unsere Empfehlung: Berechtigen Sie zusätzlich eine zweite Person als Stellvertretung. So bleiben Sie auch bei Abwesenheiten oder einem Personalwechsel handlungsfähig.

Welche Angaben für die Meldung bereitgehalten werden sollten

  • Firma, Rechtsform, Sitz und UID der Gesellschaft
  • Je wirtschaftlich berechtigte Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en)
  • Je Person: Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
  • Abklärung, ob eine AHV-Nummer vorliegt; falls nicht, eine Kopie eines zulässigen Identitätsdokuments (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis)
  • Angabe, ob die Kontrolle direkt oder indirekt ausgeübt wird
  • Bei Kontrolle über eine Beteiligung: die Bandbreite 25–50 %, über 50–75 % oder über 75 %
  • Andere Formen der Kontrolle und die dafür relevanten Vereinbarungen, etwa Aktionärbindungsverträge
  • Beteiligungs- und Kontrollstruktur dokumentiert
  • Falls keine natürliche Person die Kriterien erfüllt: Angaben zum obersten Mitglied des Leitungsorgans
  • Interne Dokumentation der Abklärungen

Bei einer Beteiligung genügt die Bandbreite, eine prozentgenaue Angabe ist nicht nötig.

Die Meldemaske ab 1. Oktober 2026

Die technische Vorbereitung bis zur Verknüpfung der Gesellschaft lässt sich bereits heute erledigen. Die eigentliche Meldemaske ist erst ab dem 1. Oktober 2026 allgemein zugänglich; wir konnten sie deshalb noch nicht selbst testen.

Wir prüfen den vollständigen Meldeprozess nach dem Inkrafttreten und aktualisieren diesen Beitrag bei Bedarf.

Unser Fazit

Die Meldung an das Transparenzregister ist inhaltlich überschaubar – anspruchsvoll ist die Terminplanung. Drei Punkte sollten Sie im Blick behalten: Ihre individuelle Übergangsfrist, die Vorrangregel bei der ersten Handelsregisteränderung und der Vorlauf für die EasyGov-Verknüpfung von bis zu 14 Tagen.

Wer die Verknüpfung jetzt einrichtet, hat ab dem 1. Oktober 2026 nur noch die Meldung selbst zu erledigen.

Gerne unterstützen wir bei der Bestimmung der individuellen Meldefrist, der Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie bei der Vorbereitung der Meldung.

Kontakt aufnehmen

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni

Erstgespräch buchen+41 58 510 77 45info@peakcompliance.ch

Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Was Sie jetzt für EasyGov vorbereiten sollten

Das Beraterregister Schweiz: Jeder Finanzberater, der nicht einer umfassenden Aufsicht untersteht, muss im Beraterregister eingetragen sein.

Unser kompaktes E-Learning schult Sie praxisnah und effizient. Mit Abschluss der Schulung können Sie sich Kundenberaterinnen und -berater im Beraterregister eintragen lassen.

Die Vorteile

Grundschulung

Start

jederzeit möglich

Format

Online-Videoschulung

Sprachen

Deutsch und Englisch

Abschluss

Verleihung des Zertifikats «FIDLEG – Kenntnisse der Verhaltensregeln (Grundschulung)» / Gültig für den Eintrag im Beraterregister

Zertifizierungsstelle

BX Swiss AG / regservices.ch

Kompakt-Kurs

Dauer 4h

Refresher Kurs

Start

jederzeit möglich

Format

Online-Videoschulung

Sprachen

Deutsch und Englisch

Abschluss

Verleihung des Zertifikats *Refresher: FIDLEG Verhaltensregeln* / Gültig für die Erneuerung der Eintragung (24 Monate) im Beraterregister

Zertifizierungsstelle

BX Swiss AG / regservices.ch

Kompakt-Kurs

Dauer 2h

Warum eine Schulung zum Beraterregister?

  • Rechtssicherheit: Verstehen Sie die gesetzlichen Grundlagen und vermeiden Sie Haftungsrisiken.
  • Praxiswissen: Erhalten Sie konkrete Einblicke in die Praxis.
  • Compliance-Vorteil: Erfüllen Sie die Anforderungen von FIDLEG und steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden.
  • Aktuelles Know-how: Inhalte basieren auf den neuesten gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz.

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Inhalte der Beraterregister Schulung

Teil 1: Grundlagen und Verhaltensregeln

  • Ziele und Anwendungsbereich des FIDLEG
  • Definition von Finanzdienstleistern und Gewerbsmässigkeit
  • Regelungen für ausländische Finanzdienstleister
  • Fünf Hauptarten von Finanzdienstleistungen
  • Kundensegmentierung: institutionelle, professionelle und private Kunden
  • Opting-IN / Opting-OUT, Unterschiede FIDLEG vs. KAG
  • Verhaltenspflichten: Angemessenheit, Eignung, Informations- und Dokumentationspflichten

Teil 2: Organisation und Interessenkonflikte

  • Regulierungs- und Bewilligungspflichten
  • Eintragung ins Beraterregister Schweiz
  • Corporate Governance und Weiterbildungspflichten
  • Beizug Dritter und Zusammenarbeit mit Ombudsstellen
  • Umgang mit Interessenkonflikten: Drittentschädigungen, Eigenhandel, Offenlegungspflichten

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Ihre Vorteile auf einen Blick

Schneller Überblick über alle relevanten FIDLEG-Vorgaben
Ideal für Einsteiger und erfahrene Berater
Kompakte und praxisnahe Inhalte
Anerkannt für die Eintragung ins Beraterregister

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Hintergrund des Beraterregisters

Wer in der Schweiz Finanzdienstleistungen in der Schweiz anbietet und nicht bereits einer umfassenden Aufsicht unterstellt ist, muss sich in das Beraterregister eintragen lassen. Zuständig sind die von der FINMA anerkannten Registrierungsstellen.

Die Aufgaben der Registrierungsstellen umfassen unter anderem die Prüfung der Gesuche, die Verwaltung der Daten sowie die Kontrolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Jede Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragung und Löschungen von Beratern und überwacht, dass eingetragene Personen ihre Pflichten einhalten.

Wichtig ist zudem, dass die Registrierungsstelle alle Änderungen im Zusammenhang mit den Daten des Beraters entgegennimmt und aktualisiert. So wird sichergestellt, dass die Informationen jederzeit korrekt und aktuell sind.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Finanzberater ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Professionellen erbringen. In diesem Fall kann auf eine Eintragung verzichtet werden.

Damit bietet das Beraterregister Transparenz und stärkt den Anlegerschutz, während es gleichzeitig klare Prozesse für Berater und Kunden definiert.

Das Beraterregister kann man sich wie eine offizielle Liste vorstellen. Auf dieser Liste stehen alle Finanzberater, die in der Schweiz arbeiten dürfen und nicht einer anderen strengen Kontrolle unterstehen. Für Kunden bedeutet das: Wenn eine Person im Register steht, weiss man, dass sie die nötigen Regeln kennt und eine Schulung gemacht hat.

Warum ist das wichtig? Viele Menschen verstehen die Welt der Finanzen nicht so genau. Man vertraut deshalb Beratern, die einem beim Anlegen, Sparen oder Versichern helfen. Damit Kunden geschützt sind, gibt es klare Regeln. Diese Regeln heissen FIDLEG. Sie bestimmen zum Beispiel, welche Informationen ein Berater geben muss, wie er mit Konflikten umgehen soll oder wie er Kundendaten dokumentieren muss.

Wer Finanzdienstleistungen anbietet, muss also entweder von einer Behörde überwacht sein oder sich ins Beraterregister eintragen lassen. Damit zeigt der Berater, dass er die Vorschriften kennt. Nach der Eintragung bekommt er ein Zertifikat. Das ist ein Nachweis, dass er geschult wurde und die Regeln einhalten kann.

Eine Ausnahme gilt nur für Berater, die ausschliesslich gegenüber Professionellen arbeiten. Damit sind grosse Firmen oder sehr erfahrene Anleger gemeint. In diesen Fällen ist kein Eintrag nötig.

Für alle anderen gilt: Ohne Eintrag im Beraterregister darf man in der Schweiz keine Finanzberatung für Privatkunden machen. Das schützt Kunden und sorgt für mehr Vertrauen.

Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Was Sie jetzt für EasyGov vorbereiten sollten

The Advisor Register Switzerland
Every financial advisor who is not subject to comprehensive supervision must be registered in the Advisor Register.
Our compact e-learning course provides practical and efficient training. Upon completion of the course, you can have yourself registered as a client advisor in the Advisor Register.

The Benefits

BASIC TRAINING

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*FIDLEG – Knowledge of the Code of Conduct (Basic Training)* / Valid for registration in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 4 hours

Refresher Training

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*Refresher: FinSA – Conduct Rules* / Valid for the renewal within 24 months in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 2 hours

Why Training for the Advisor Register?

  • Legal certainty: Understand the legal foundations and avoid liability risks.
  • Practical knowledge: Gain concrete insights into everyday practice.
  • Compliance advantage: Meet the requirements of FIDLEG and strengthen your clients’ trust.
  • Up-to-date know-how: Content based on the latest Swiss legal regulations.

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Content of the Advisor Register Training

Part 1: Basics and Code of Conduct

  • Objectives and scope of FIDLEG
  • Definition of financial service providers and professional activity
  • Regulations for foreign financial service providers
  • The five main types of financial services
  • Client segmentation: institutional, professional, and private clients
  • Opting-IN / Opting-OUT, differences between FIDLEG and KAG
  • Conduct obligations: appropriateness, suitability, information and documentation duties

Part 2: Organization and Conflicts of Interest

  • Regulatory and licensing obligations
  • Registration in the Swiss Advisor Register
  • Corporate governance and continuing education obligations
  • Involvement of third parties and cooperation with ombuds offices
  • Handling conflicts of interest: third-party compensation, proprietary trading, disclosure obligations

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Your Benefits at a Glance

Quick overview of all relevant FIDLEG requirements
Ideal for beginners and experienced advisors alike
Compact and practice-oriented content
Recognized for registration in the Advisor Register

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Background of the Advisor Register

Anyone offering financial services in Switzerland who is not already subject to comprehensive supervision must register in the Advisor Register. The competent authorities are registration offices recognized by FINMA.

The tasks of these registration offices include, among others, reviewing applications, managing data, and ensuring that legal requirements are met. Each registration office decides on entries and deletions of advisors and monitors compliance with obligations by registered persons.

It is also important that the registration office receives and updates any changes to an advisor’s data. This ensures that the information is always correct and up to date.

An exception applies only if financial advisors provide their services exclusively to professional clients. In this case, registration can be waived.

The Advisor Register therefore provides transparency and strengthens investor protection while defining clear processes for advisors and clients.

You can think of the Advisor Register as an official list. This list includes all financial advisors who are allowed to work in Switzerland and are not under other strict supervision. For clients, this means: if a person is listed in the register, you know they are familiar with the necessary rules and have completed proper training.

Why is this important? Many people do not fully understand the world of finance. They rely on advisors to help them invest, save, or insure themselves. To protect clients, there are clear rules — called FIDLEG. These rules define, for example, what information an advisor must provide, how to deal with conflicts of interest, and how to document client data.

Anyone offering financial services must therefore either be supervised by an authority or register in the Advisor Register. By registering, the advisor shows that they know the regulations. After registration, they receive a certificate — proof that they have been trained and can comply with the rules.

An exception only applies to advisors who work exclusively with professional clients — meaning large companies or very experienced investors. In those cases, registration is not required.

For everyone else, the rule is: Without entry in the Advisor Register, you may not provide financial advice to private clients in Switzerland. This protects clients and builds trust.