Beraterregister nach FIDLEG: Wer muss sich eintragen?

Veröffentlicht: 5. November 2026 Lesezeit: 4 Min.

Ins Beraterregister tragen sich Kundenberaterinnen und -berater von Schweizer Finanzdienstleistern ein, die nicht nach Art. 3 FINMAG von der FINMA beaufsichtigt werden, sowie Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, die in der Schweiz tätig sind (Art. 28 FIDLEG). Ausgenommen sind Berater ausländischer, im Ausland prudenziell beaufsichtigter Finanzdienstleister, die in der Schweiz ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden betreuen. Für die Eintragung braucht es Kenntnisse der Verhaltensregeln, eine Berufshaftpflichtversicherung und, soweit vorgesehen, eine Ombudsstelle.

Symbolbild (KI): Beraterregister nach FIDLEG: Wer muss sich eintragen?
Reto Picenoni, Verwaltungsrat, Mitgründer bei Peak Compliance
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Worum es geht

Das Beraterregister schafft Transparenz darüber, wer in der Schweiz Kundinnen und Kunden zu Finanzinstrumenten berät. Die Daten sind öffentlich zugänglich (Art. 32 Abs. 5 FIDLEG). Ob sich eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater eintragen muss, hängt weniger von der Person als vom Finanzdienstleister ab, für den sie oder er tätig ist. Dieser Beitrag zeigt, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten und welche Nachweise für die Eintragung bereitstehen müssen. Die übrigen Verhaltensregeln des FIDLEG bündelt der Wissensbereich FIDLEG.

Wer gilt als Kundenberater?

Kundenberaterinnen und -berater sind natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen (Art. 3 Bst. e FIDLEG). Zu den Finanzdienstleistungen zählen insbesondere der Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Vermögensverwaltung und die Anlageberatung.

Wer muss sich eintragen?

Art. 28 FIDLEG nennt zwei Gruppen. Sie dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie im Beraterregister eingetragen sind:

  • Kundenberater inländischer Finanzdienstleister ohne FINMA-Aufsicht: Gemeint sind Finanzdienstleister, die nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt werden, also keine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen. Typisch sind Anlageberaterinnen und Anlageberater, die beraten, aber nicht über Kundenvermögen verfügen.
  • Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister: Wer für einen Finanzdienstleister mit Sitz im Ausland Kundinnen und Kunden in der Schweiz betreut, trägt sich grundsätzlich ebenfalls ein.

Kundenberater von Banken, Wertpapierhäusern, Fondsleitungen, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie von Vermögensverwaltern und Trustees mit FINMA-Bewilligung fallen nicht unter diese Gruppen, weil ihr Institut von der FINMA beaufsichtigt wird.

Welche Ausnahmen gelten?

Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen (Art. 31 FIDLEV). Die FINMA weist darauf hin, dass vermögende Privatkunden, die ein Opting-out erklärt haben, für diese Ausnahme als Privatkunden gelten. Welche Kunden zu welchem Segment gehören, erklärt der Beitrag zur FIDLEG-Kundensegmentierung.

Typische Fälle aus der Praxis

  • Unabhängige Anlageberaterin in der Schweiz: Sie berät Privatkunden zu Finanzinstrumenten, verfügt aber über kein Kundenvermögen. Ihr Unternehmen braucht keine Bewilligung der FINMA – deshalb trägt sie sich ins Beraterregister ein.
  • Kundenberater einer ausländischen Bank: Er betreut Privatkundinnen und Privatkunden in der Schweiz und trägt sich ein. Seit dem 1. August 2021 gilt dies nach den Angaben der FINMA auch für Schweizer Vertretungen ausländischer Banken und Finanzinstitute, die Privatkunden in der Schweiz bedienen.
  • Berater eines ausländischen, beaufsichtigten Vermögensverwalters: Er betreut in der Schweiz ausschliesslich professionelle und institutionelle Kunden, etwa Banken, Versicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie. Hier greift die Ausnahme nach Art. 31 FIDLEV.
  • Kundenberaterin eines Schweizer Vermögensverwalters mit FINMA-Bewilligung: Ihr Institut wird von der FINMA beaufsichtigt; eine Eintragung entfällt.

Was braucht es für die Eintragung?

Nach Art. 29 FIDLEG weisen Kundenberater drei Punkte nach:

  • Kenntnisse: hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln des FIDLEG und das für die Tätigkeit notwendige Fachwissen (Art. 6 FIDLEG), meist über eine Schulung mit Zertifikat.
  • Berufshaftpflichtversicherung: oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten. Die Deckungssumme beträgt mindestens CHF 500'000 pro Jahr; bei Finanzdienstleistern mit mehreren Kundenberatern steigt sie gestaffelt, etwa auf CHF 1,5 Mio. bei zwei bis vier Beratern (Art. 32 FIDLEV). Arbeitet der Kundenberater für einen Finanzdienstleister, kann dieser die Versicherung abschliessen.
  • Ombudsstelle: Anschluss des Finanzdienstleisters an eine Ombudsstelle, sofern eine Anschlusspflicht besteht.

Eine Eintragung ist ausgeschlossen bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, etwa wegen Vermögensdelikten, sowie bei einem Tätigkeits- oder Berufsverbot der FINMA (Art. 29 Abs. 2 FIDLEG).

Schritt für Schritt zur Eintragung

  1. 1
    Pflicht klären
    Prüfen, ob der Finanzdienstleister von der FINMA beaufsichtigt wird und ob eine Ausnahme greift.
  2. 2
    Kenntnisse nachweisen
    Grundschulung zu den FIDLEG-Verhaltensregeln absolvieren und Zertifikat sichern.
  3. 3
    Versicherung und Ombudsstelle regeln
    Police mit der vorgeschriebenen Deckung und Anschlussbestätigung der Ombudsstelle bereitlegen.
  4. 4
    Registrierungsstelle wählen und Antrag stellen
    Unterlagen bei einer von der FINMA zugelassenen Registrierungsstelle einreichen. Wie das abläuft, zeigt der Beitrag zu den Registrierungsstellen für das Beraterregister.
  5. ✓
    Eintragung pflegen
    Änderungen innert 14 Tagen melden und die Registrierung spätestens nach 24 Monaten erneuern (Art. 41 FIDLEV).

Checkliste

  • Registrierungspflicht für jede Kundenberaterin und jeden Kundenberater geprüft und dokumentiert
  • Kundensegmente der Schweizer Kundschaft festgehalten
  • Schulungszertifikat zu den FIDLEG-Verhaltensregeln vorhanden
  • Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen
  • Anschluss an eine Ombudsstelle geklärt
  • Fristen für Meldungen und Erneuerung im Kalender

So unterstützt Peak Compliance

Peak Compliance bietet die Grundschulung für die erstmalige Eintragung und den Refresher für die Erneuerung als Online-Videoschulung an – auf Deutsch und Englisch, Start jederzeit: Beraterregister-Schulung online. Fragen zur Registrierungspflicht Ihres Instituts beantworten wir gerne über die Kontaktseite.

Grundschulung (DE)

Erstmaliger Eintrag ins Beraterregister

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Refresher (DE)

Erneuerung der Eintragung für registrierte Kundenberater

CHF 195inkl. MWST
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Häufige Fragen

Tragen sich Kundenberater eines Vermögensverwalters mit FINMA-Bewilligung ins Beraterregister ein?

In der Regel nein. Die Registrierungspflicht betrifft Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt werden (Art. 28 FIDLEG). Vermögensverwalter benötigen eine Bewilligung der FINMA und zählen damit zu den Beaufsichtigten nach Art. 3 FINMAG. Die Pflicht zu hinreichenden Kenntnissen der Verhaltensregeln (Art. 6 FIDLEG) gilt für sie trotzdem; der Vermögensverwalter stellt sie zum Beispiel mit regelmässigen Schulungen sicher.

Wie lange gilt die Eintragung im Beraterregister?

Kundenberaterinnen und -berater erneuern ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten; sonst wird die Eintragung gelöscht (Art. 41 Abs. 2 FIDLEV). Für die Erneuerung eignet sich ein Refresher zu den Verhaltensregeln.

Welche Änderungen melden eingetragene Kundenberater der Registrierungsstelle?

Innert 14 Tagen melden sie unter anderem Namensänderungen, Änderungen beim Finanzdienstleister, einen Wechsel von Funktion, Tätigkeitsfeld oder Ombudsstelle, absolvierte Weiterbildungen, die Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung und die Beendigung der Tätigkeit (Art. 41 Abs. 1 FIDLEV).

Quellen

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