FINMA-Rundschreiben 2025/2 – Vollumfängliche Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV

Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 «Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV» ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist für die vollständige Umsetzung endete am 30. Juni 2025. Seit Beginn des dritten Quartals 2025 gelten sämtliche Bestimmungen uneingeschränkt.

Ziel des Rundschreibens ist die Präzisierung der bestehenden Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister im Sinne des Finanzdienstleistungsgesetzes. Es konkretisiert insbesondere die Anforderungen an Kundeninformation, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung, Offenlegungspflichten sowie den Schutz der Kundeninteressen.

Wesentliche Punkte des FINMA-Rundschreibens 2025/2

  • Finanzdienstleister müssen alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen klar, verständlich und vergleichbar zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Gesamtkosten, Risiken, Retrozessionen und Interessenkonflikte. Bei strukturierten Produkten und Derivaten gelten erhöhte Transparenzanforderungen, einschliesslich einer detaillierten Aufschlüsselung der Kostenbestandteile.
  • Die FINMA präzisiert die Anforderungen an die Dokumentation der Eignungsprüfung. Berücksichtigt werden müssen Anlageziele, finanzielle Situation, Kenntnisse und Erfahrung der Kundschaft. Kundenprofile sind regelmässig zu aktualisieren, insbesondere bei diskretionären Mandaten oder wesentlichen Marktveränderungen. Damit wird die Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Beratung weiter gestärkt.
  • Institute, die Contracts for Difference (CFDs) oder vergleichbare Hebelprodukte anbieten, müssen quartalsweise den Prozentsatz der Kunden veröffentlichen, die in einem bestimmten Zeitraum Verluste erlitten haben. Ziel dieser Vorgabe ist eine erhöhte Markttransparenz und ein verstärkter Anlegerschutz im Bereich risikoreicher Produkte.
  • Das Rundschreiben stellt klar, dass die Verhaltenspflichten nach FIDLEG auch für Wertpapierleihgeschäfte, Lombardkredite und andere Hebelprodukte gelten. Kundinnen und Kunden sind über die Risiken, Gegenparteien und Sicherheiten angemessen zu informieren.
  • Finanzdienstleister, die eigene Produkte emittieren oder vertreiben, unterliegen verschärften Offenlegungspflichten. Potenzielle Interessenkonflikte sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten zwischen Beratung, Vertrieb und Eigenemission müssen transparent offengelegt werden.
  • Die FINMA bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Thematik der Retrozessionen. Solche Zahlungen dürfen nur behalten werden, wenn die Kundschaft ausdrücklich darauf verzichtet hat. Neu verlangt das Rundschreiben eine erhöhte Transparenz und eine nachvollziehbare Dokumentation des Offenlegungsprozesses.

Aufsichtliche Erwartungen und Umsetzung

Die FINMA erwartet, dass Finanzdienstleister die Einhaltung dieser Anforderungen vollumfänglich dokumentieren, die Vorgaben in ihre internen Kontrollsysteme (IKS) integrieren und geeignete Kontrollmechanismen implementieren. Prüfgesellschaften und Aufsichtsorganisationen (z. B. AOOS, FINcontrol Suisse) werden die Umsetzung im Rahmen der jährlichen Aufsichtstätigkeit überprüfen und Verstösse entsprechend beanstanden.

Fazit

Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 stärkt den Kundenschutz und schafft klare Standards für die Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV. Für Finanzdienstleister bedeutet dies, dass Prozesse, Weisungen, Kundenunterlagen und IKS-Kontrollen bis spätestens Ende des dritten Quartals 2025 vollständig angepasst und dokumentiert sein müssen, um die FINMA-Konformität sicherzustellen.

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni