FATF-Länderlisten aktualisiert (Februar 2026): Handlungsbedarf für Finanzintermediäre

Veröffentlicht: 7. Mai 2026 Aktualisiert: 5. November 2026 Lesezeit: 3 Min.

Die FATF hat ihre Länderlisten an der Plenarsitzung vom 11.–13. Februar 2026 aktualisiert; die FINMA weist Finanzintermediäre darauf hin, die Änderungen im Risikomanagement und in der Risikoanalyse zu berücksichtigen. Massgeblich ist jeweils die aktuelle Veröffentlichung der FATF.

Symbolbild (KI): FATF-Länderlisten aktualisiert (Februar 2026): Handlungsbedarf für Finanzintermediäre
Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
Autor
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Hinweis: Stand der Länderlisten: Februar 2026; die FATF hat die Listen im Juni 2026 erneut angepasst.

Hinweis (Stand 05.11.2026): Die FATF hat ihre Länderlisten an der Plenarsitzung vom 17.–19. Juni 2026 erneut angepasst (u. a. Algerien und Namibia von der grauen Liste gestrichen, Bosnien und Herzegowina sowie Irak neu aufgenommen). Massgeblich ist jeweils die aktuelle Veröffentlichung der FATF.

Hintergrund

Die FATF (Financial Action Task Force) hat an ihrer Plenarsitzung vom 11.–13. Februar 2026 unter mexikanischem Vorsitz (Präsidentin Elisa de Anda Madrazo) ihre Länderlisten aktualisiert. Die FINMA weist Finanzintermediäre darauf hin, dass diese Entwicklungen im institutseigenen Risikomanagement und in der Risikoanalyse zu berücksichtigen sind.

Die FATF veröffentlicht ihre Länderlisten dreimal jährlich. Unterschieden wird zwischen:

  • Staaten mit erhöhtem Monitoring („Graue Liste“ / Jurisdictions under Increased Monitoring);
  • Hochrisiko-Staaten mit Gegenmassnahmen („Schwarze Liste“ / High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action).

Änderungen per 13. Februar 2026

ÄnderungLandHintergrund
Neu auf Grauer ListeKuwaitTrotz technischem Fortschritt bestehen Defizite bei der Wirksamkeit des AML/CFT-Regimes, insbesondere hinsichtlich Terrorismusfinanzierungsrisiken und Strafverfolgung komplexer Geldwäschereifälle.
Neu auf Grauer ListePapua-NeuguineaStrategische Mängel im AML/CFT/CPF-Regime; vereinbarter Aktionsplan u.a. betreffend Geldwäschereirisikoanalyse, Korruptionsbekämpfung und Umsetzung von UNO-Sanktionsregimen.
Nahe Entlassung (On-site-Prüfung)AlgerienDer Aktionsplan wurde weitgehend umgesetzt; die FATF hat eine Vor-Ort-Prüfung in Aussicht gestellt.
Nahe Entlassung (On-site-Prüfung)NamibiaDer Aktionsplan wurde weitgehend umgesetzt; die FATF hat eine Vor-Ort-Prüfung in Aussicht gestellt.
Schwarze Liste unverändertNordkorea (DPRK), Iran, MyanmarKeine Änderungen. Myanmar bleibt Hochrisiko-Jurisdiktion mit erhöhten Sorgfaltspflichten.

Graue Liste – Jurisdictions under Increased Monitoring

(Stand: 13. Februar 2026)

Algerien, Angola, Bolivien, Bulgarien, Kamerun, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Haiti, Kenia, Kuwait, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal, Papua-Neuguinea, Südsudan, Syrien, Venezuela, Vietnam, Britische Jungferninseln und Jemen.

Schwarze Liste – High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action

  • Nordkorea (DPRK)
  • Iran
  • Myanmar

Pflichten für Finanzintermediäre in der Schweiz

Gemäss GwG sowie den aufsichtsrechtlichen Erwartungen der FINMA sind FATF-Informationen im institutseigenen Risiko- und Compliance-Framework zu berücksichtigen.

Dies betrifft insbesondere:

  • die Risikoklassifizierung von Kunden und Geschäftsbeziehungen;
  • die Länder- und Transaktionsrisikoanalyse;
  • die Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;
  • die Anwendung risikobasierter verstärkter Sorgfaltspflichten;
  • die Dokumentation der vorgenommenen Abklärungen und Massnahmen.

Für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu Hochrisiko-Staaten wie Nordkorea, Iran oder Myanmar bestehen erhöhte Anforderungen an Sorgfalt, Überwachung und Eskalation.

Bei Staaten der Grauen Liste bestehen keine automatischen zusätzlichen Sorgfaltspflichten. Die FATF-Informationen sind jedoch in die Risikoanalyse einzubeziehen und bei der Risikoeinstufung angemessen zu berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis

  • Bestehende Kundenbeziehungen mit Bezug zu Kuwait oder Papua-Neuguinea sollten risikobasiert überprüft und die Risikoklassifizierung bei Bedarf angepasst werden.
  • Die aktualisierten FATF-Listen sind in die institutseigene Länder- und Risikoanalyse einzupflegen.
  • Interne Richtlinien und Schwellenwerte für verstärkte Sorgfaltspflichten sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Transaktionen mit Bezug zu gelisteten Staaten sind mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überwachen.
  • Auffällige Sachverhalte können Meldepflichten nach Art. 9 GwG gegenüber der MROS auslösen.
  • Sämtliche vorgenommenen Abklärungen, Risikobeurteilungen und allfälligen Massnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, da diese Gegenstand aufsichtsrechtlicher Prüfungen sein können.

Bei der Aktualisierung der Länder- und Risikoanalyse und der internen Weisungen unterstützt Peak Compliance punktuell in der GwG-Beratung.

Quellen

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