Worum es geht
Viele erfahrene Kundenberaterinnen und Kundenberater stellen sich irgendwann die Frage, ob sie sich als unabhängige Vermögensverwalter selbständig machen. Seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) ist der Weg klar geregelt: Wer gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann, gilt als Vermögensverwalter (Art. 17 FINIG) und braucht eine Bewilligung der FINMA. Dieser Beitrag zeigt die Voraussetzungen, den Ablauf und eine Checkliste. Den rechtlichen Rahmen im Überblick finden Sie im Wissensbereich FINIG und Aufsicht.
Wann gilt die Tätigkeit als gewerbsmässig?
Die Bewilligungspflicht hängt an der Gewerbsmässigkeit. Nach Art. 19 FINIV liegt sie vor, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist:
- Bruttoertrag aus der Tätigkeit von mehr als CHF 50'000 pro Kalenderjahr
- Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 Vertragsparteien pro Kalenderjahr oder mindestens 20 solche Beziehungen
- unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Mio. zu einem beliebigen Zeitpunkt
Wer ausschliesslich Vermögen von wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwaltet, ist dem FINIG nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 2 FINIG); solche Tätigkeiten zählen auch bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht mit. Wer ausschliesslich berät und keine Verfügungsmacht über Kundenvermögen hat, fällt nicht unter den Begriff des Vermögensverwalters, erbringt aber als Finanzdienstleister Anlageberatung nach dem FIDLEG. Ob dann eine Eintragung ins Beraterregister nötig ist, erklärt der Beitrag Beraterregister nach FIDLEG: Wer muss sich eintragen?.
Welche Voraussetzungen gelten?
| Thema | Anforderung | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechtsform | Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister | Art. 18 FINIG |
| Ort der Leitung | Leitung tatsächlich aus der Schweiz | Art. 10 FINIG |
| Geschäftsführung | mindestens zwei qualifizierte Personen; in der Regel fünf Jahre Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte und mindestens 40 Stunden Ausbildung | Art. 20 FINIG, Art. 25 FINIV |
| Gewähr | einwandfreie Geschäftstätigkeit, guter Ruf und fachliche Qualifikation der Leitungspersonen | Art. 11 FINIG |
| Organisation | angemessenes Risikomanagement und wirksame interne Kontrolle einschliesslich Compliance | Art. 21 FINIG |
| Kapital | Mindestkapital CHF 100'000, bar einbezahlt; Sicherheiten oder Berufshaftpflichtversicherung; Eigenmittel | Art. 22 und 23 FINIG |
| Aufsicht | Anschluss an eine von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisation | Art. 61 FINIG |
Hinzu kommen Pflichten aus dem FIDLEG: Finanzdienstleister, die auch Privatkundinnen und -kunden betreuen, schliessen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle an (Art. 77 FIDLEG). Die Kundenvermögen werden bei einer Bank oder einem anderen beaufsichtigten Institut aufbewahrt, der Vermögensverwalter verwaltet sie gestützt auf eine Vollmacht (Art. 24 FINIV).
Schritt für Schritt zur Bewilligung
- 1Geschäftsmodell festlegenDienstleistungen, Kundensegmente, Zielländer, Depotbanken und Businessplan bestimmen.
- 2Organisation und Personen planenGeschäftsführung, Verwaltungsrat, Compliance und Risikomanagement festlegen und entscheiden, welche Funktionen intern bleiben und welche ein externer Compliance Officer übernimmt.
- 3Finanzen sichernMindestkapital einzahlen, Eigenmittel planen, Berufshaftpflichtversicherung prüfen.
- 4Unterlagen erstellenStatuten, Organisationsreglement, Weisungen, Organigramm, Businessplan und Nachweise zu den Schlüsselpersonen.
- 5Zugang zur EHP beantragenSelbstregistrierung auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA, danach Zugang über das FINMA-Portal.
- 6Aufsichtsorganisation einbindenGesuch in der EHP erfassen und einer Aufsichtsorganisation zuweisen; diese prüft den Anschluss und bestätigt ihn. Kriterien für die Wahl erläutert der Beitrag zur Aufsichtsorganisation für Vermögensverwalter.
- 7Gesuch bei der FINMA einreichenMit der Anschlussbestätigung reichen Sie das Gesuch über die EHP ein und beantworten allfällige Rückfragen.
- ✓Betrieb aufnehmenNach der Bewilligung folgen der Eintrag ins Handelsregister (Art. 5 FINIG), der Start der laufenden Aufsicht und der Betrieb der Compliance-Funktion.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie vollständig die Unterlagen sind und wie rasch Rückfragen beantwortet werden. Mit einer strukturierten Vorbereitung rechnet Peak Compliance erfahrungsgemäss mit vier bis sechs Monaten von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung; den Entscheid und seinen Zeitpunkt bestimmt die FINMA. Planen Sie Kapital, Versicherung und Personalentscheide deshalb früh ein, damit das Gesuch beim Einreichen vollständig ist.
Checkliste
- Gewerbsmässigkeit geprüft und Geschäftsmodell schriftlich festgehalten
- Rechtsform und Sitz bestimmt, Leitung aus der Schweiz sichergestellt
- Zwei qualifizierte Geschäftsführer mit Nachweisen zu Berufserfahrung und Ausbildung
- Compliance und Risikomanagement organisiert, intern oder extern
- Mindestkapital einbezahlt, Eigenmittel und Versicherung geplant
- Weisungen, Organisationsreglement und Businessplan erstellt
- Zugang zur EHP beantragt, Aufsichtsorganisation gewählt
- Ombudsstelle und Depotbanken ausgewählt
So unterstützt Peak Compliance
Peak Compliance begleitet Gründerinnen und Gründer von der Bedarfsanalyse bis zum Entscheid der FINMA, stellt Vorlagen für alle Unterlagen bereit und übernimmt danach auf Wunsch die Compliance- und Risk-Management-Funktion. Mehr dazu unter Bewilligung Vermögensverwalter; für ein erstes Gespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.




