Vermögensverwalter werden: Schritt für Schritt zur FINMA-Bewilligung

Veröffentlicht: 5. November 2026 Lesezeit: 4 Min.

Wer in der Schweiz gewerbsmässig Kundenvermögen verwaltet, braucht vor Aufnahme der Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG. Dafür stehen eine passende Rechtsform, zwei qualifizierte Geschäftsführer, eine Compliance- und Risikomanagement-Funktion, ein Mindestkapital von CHF 100'000 und der Anschluss an eine Aufsichtsorganisation bereit. Das Gesuch läuft über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA.

Symbolbild (KI): Vermögensverwalter werden: Schritt für Schritt zur FINMA-Bewilligung
Reto Picenoni, Verwaltungsrat, Mitgründer bei Peak Compliance
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Verwaltungsrat, Mitgründer · LinkedIn-Profil

Worum es geht

Viele erfahrene Kundenberaterinnen und Kundenberater stellen sich irgendwann die Frage, ob sie sich als unabhängige Vermögensverwalter selbständig machen. Seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) ist der Weg klar geregelt: Wer gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann, gilt als Vermögensverwalter (Art. 17 FINIG) und braucht eine Bewilligung der FINMA. Dieser Beitrag zeigt die Voraussetzungen, den Ablauf und eine Checkliste. Den rechtlichen Rahmen im Überblick finden Sie im Wissensbereich FINIG und Aufsicht.

Wann gilt die Tätigkeit als gewerbsmässig?

Die Bewilligungspflicht hängt an der Gewerbsmässigkeit. Nach Art. 19 FINIV liegt sie vor, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist:

  • Bruttoertrag aus der Tätigkeit von mehr als CHF 50'000 pro Kalenderjahr
  • Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 Vertragsparteien pro Kalenderjahr oder mindestens 20 solche Beziehungen
  • unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Mio. zu einem beliebigen Zeitpunkt

Wer ausschliesslich Vermögen von wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwaltet, ist dem FINIG nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 2 FINIG); solche Tätigkeiten zählen auch bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht mit. Wer ausschliesslich berät und keine Verfügungsmacht über Kundenvermögen hat, fällt nicht unter den Begriff des Vermögensverwalters, erbringt aber als Finanzdienstleister Anlageberatung nach dem FIDLEG. Ob dann eine Eintragung ins Beraterregister nötig ist, erklärt der Beitrag Beraterregister nach FIDLEG: Wer muss sich eintragen?.

Welche Voraussetzungen gelten?

ThemaAnforderungGrundlage
RechtsformEinzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft mit Eintrag im HandelsregisterArt. 18 FINIG
Ort der LeitungLeitung tatsächlich aus der SchweizArt. 10 FINIG
Geschäftsführungmindestens zwei qualifizierte Personen; in der Regel fünf Jahre Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte und mindestens 40 Stunden AusbildungArt. 20 FINIG, Art. 25 FINIV
Gewähreinwandfreie Geschäftstätigkeit, guter Ruf und fachliche Qualifikation der LeitungspersonenArt. 11 FINIG
Organisationangemessenes Risikomanagement und wirksame interne Kontrolle einschliesslich ComplianceArt. 21 FINIG
KapitalMindestkapital CHF 100'000, bar einbezahlt; Sicherheiten oder Berufshaftpflichtversicherung; EigenmittelArt. 22 und 23 FINIG
AufsichtAnschluss an eine von der FINMA bewilligte AufsichtsorganisationArt. 61 FINIG

Hinzu kommen Pflichten aus dem FIDLEG: Finanzdienstleister, die auch Privatkundinnen und -kunden betreuen, schliessen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle an (Art. 77 FIDLEG). Die Kundenvermögen werden bei einer Bank oder einem anderen beaufsichtigten Institut aufbewahrt, der Vermögensverwalter verwaltet sie gestützt auf eine Vollmacht (Art. 24 FINIV).

Schritt für Schritt zur Bewilligung

  1. 1
    Geschäftsmodell festlegen
    Dienstleistungen, Kundensegmente, Zielländer, Depotbanken und Businessplan bestimmen.
  2. 2
    Organisation und Personen planen
    Geschäftsführung, Verwaltungsrat, Compliance und Risikomanagement festlegen und entscheiden, welche Funktionen intern bleiben und welche ein externer Compliance Officer übernimmt.
  3. 3
    Finanzen sichern
    Mindestkapital einzahlen, Eigenmittel planen, Berufshaftpflichtversicherung prüfen.
  4. 4
    Unterlagen erstellen
    Statuten, Organisationsreglement, Weisungen, Organigramm, Businessplan und Nachweise zu den Schlüsselpersonen.
  5. 5
    Zugang zur EHP beantragen
    Selbstregistrierung auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA, danach Zugang über das FINMA-Portal.
  6. 6
    Aufsichtsorganisation einbinden
    Gesuch in der EHP erfassen und einer Aufsichtsorganisation zuweisen; diese prüft den Anschluss und bestätigt ihn. Kriterien für die Wahl erläutert der Beitrag zur Aufsichtsorganisation für Vermögensverwalter.
  7. 7
    Gesuch bei der FINMA einreichen
    Mit der Anschlussbestätigung reichen Sie das Gesuch über die EHP ein und beantworten allfällige Rückfragen.
  8. ✓
    Betrieb aufnehmen
    Nach der Bewilligung folgen der Eintrag ins Handelsregister (Art. 5 FINIG), der Start der laufenden Aufsicht und der Betrieb der Compliance-Funktion.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie vollständig die Unterlagen sind und wie rasch Rückfragen beantwortet werden. Mit einer strukturierten Vorbereitung rechnet Peak Compliance erfahrungsgemäss mit vier bis sechs Monaten von der Bedarfsanalyse bis zur Bewilligung; den Entscheid und seinen Zeitpunkt bestimmt die FINMA. Planen Sie Kapital, Versicherung und Personalentscheide deshalb früh ein, damit das Gesuch beim Einreichen vollständig ist.

Checkliste

  • Gewerbsmässigkeit geprüft und Geschäftsmodell schriftlich festgehalten
  • Rechtsform und Sitz bestimmt, Leitung aus der Schweiz sichergestellt
  • Zwei qualifizierte Geschäftsführer mit Nachweisen zu Berufserfahrung und Ausbildung
  • Compliance und Risikomanagement organisiert, intern oder extern
  • Mindestkapital einbezahlt, Eigenmittel und Versicherung geplant
  • Weisungen, Organisationsreglement und Businessplan erstellt
  • Zugang zur EHP beantragt, Aufsichtsorganisation gewählt
  • Ombudsstelle und Depotbanken ausgewählt

So unterstützt Peak Compliance

Peak Compliance begleitet Gründerinnen und Gründer von der Bedarfsanalyse bis zum Entscheid der FINMA, stellt Vorlagen für alle Unterlagen bereit und übernimmt danach auf Wunsch die Compliance- und Risk-Management-Funktion. Mehr dazu unter Bewilligung Vermögensverwalter; für ein erstes Gespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Ab wann braucht ein Vermögensverwalter eine Bewilligung?

Sobald die Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird. Das ist nach Art. 19 FINIV der Fall, wenn pro Kalenderjahr ein Bruttoertrag von mehr als CHF 50'000 erzielt wird, mit mehr als 20 Vertragsparteien dauernde Geschäftsbeziehungen aufgenommen oder mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten werden oder eine unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Mio. besteht.

Wie viel Kapital braucht ein neuer Vermögensverwalter?

Das Mindestkapital beträgt CHF 100'000, bar einbezahlt und dauernd einzuhalten (Art. 22 FINIG). Zusätzlich verfügt der Vermögensverwalter über angemessene Sicherheiten oder eine Berufshaftpflichtversicherung sowie über Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung (Art. 23 FINIG).

Kann eine einzelne Person einen Vermögensverwalter führen?

Ja, unter Voraussetzungen. Grundsätzlich besteht die Geschäftsführung aus mindestens zwei qualifizierten Personen; sie kann aus einer Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist (Art. 20 FINIG). Dazu gehören Vorkehrungen für den Fall, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verhindert ist (Art. 25 Abs. 4 FINIV).

Quellen

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