Worum es geht
Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist für Vermögensverwalter tägliche Praxis: Jede neue Kundenbeziehung, jede ungewöhnliche Transaktion und jede periodische Überprüfung folgt seinen Regeln. Vermögensverwalter und Trustees nach dem Finanzinstitutsgesetz sind Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG; für sie gilt zusätzlich die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA). Dieser Beitrag fasst die Pflichten praxisnah zusammen. Normen und weitere Beiträge bündelt der Wissensbereich Geldwäschereigesetz und Sanktionen.
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das revidierte GwG; die teilrevidierte GwV-FINMA soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Neuerungen beschreibt der Beitrag zur Teilrevision GwV-FINMA, GwG-Revision und Transparenzregister.
Die Sorgfaltspflichten im Überblick
| Pflicht | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Identifizierung | Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung anhand eines beweiskräftigen Dokuments identifizieren | Art. 3 GwG |
| Wirtschaftlich berechtigte Person | mit der gebotenen Sorgfalt feststellen und deren Identität überprüfen | Art. 4 GwG |
| Erneute Prüfung | bei Zweifeln im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholen | Art. 5 GwG |
| Besondere Sorgfalt | Art und Zweck der Geschäftsbeziehung identifizieren; ungewöhnliche und risikoerhöhte Beziehungen abklären | Art. 6 GwG |
| Dokumentation | Belege so erstellen, dass sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können; periodisch aktualisieren; mindestens zehn Jahre aufbewahren | Art. 7 GwG |
| Organisation | organisatorische Massnahmen gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz; Ausbildung und Kontrollen | Art. 8 GwG |
| Meldepflicht | begründeten Verdacht unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei melden | Art. 9 GwG |
| Vermögenssperre und Informationsverbot | Vermögenswerte nach den gesetzlichen Vorgaben sperren; Betroffene und Dritte nicht informieren | Art. 10 und 10a GwG |
Wie funktioniert der risikobasierte Ansatz?
Umfang der Abklärungen, Entscheidungsstufe und Periodizität der Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt (Art. 6 Abs. 1 GwG). Die GwV-FINMA verlangt dafür eigene Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, etwa Sitz oder Wohnsitz, Art der Geschäftstätigkeit, fehlender persönlicher Kontakt, Höhe der Vermögenswerte oder komplexe Strukturen (Art. 13 GwV-FINMA). In jedem Fall als risikoerhöht gelten Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sowie mit Personen aus Ländern, die von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet werden und bei denen die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.
Grundlage ist die Geldwäschereirisikoanalyse des Instituts. Sie berücksichtigt insbesondere Sitz oder Wohnsitz der Kunden, Kundensegment sowie Produkte und Dienstleistungen, wird vom Verwaltungsrat oder obersten Geschäftsführungsorgan verabschiedet und periodisch aktualisiert (Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA). Was die FINMA dabei erwartet, zeigt der Beitrag zur Aufsichtsmitteilung 04/2026.
Welche Organisation verlangt die GwV-FINMA?
- Geldwäschereifachstelle: eine oder mehrere qualifizierte Personen, die Linienverantwortliche und Geschäftsleitung beraten, die Weisungen vorbereiten und die Ausbildung planen und überwachen (Art. 24 GwV-FINMA). Ist eine eigene Fachstelle aufgrund der Grösse unverhältnismässig, kann der Finanzintermediär fachkundige externe Personen bezeichnen (Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA) – etwa einen externen Compliance Officer.
- Interne Weisungen: vom Verwaltungsrat oder obersten Geschäftsführungsorgan verabschiedet; sie regeln unter anderem die Risikokriterien, die Transaktionsüberwachung, die Geschäftspolitik zu politisch exponierten Personen und die Zuständigkeit für Meldungen (Art. 26 GwV-FINMA).
- Entscheidungsstufen: Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsführung (Art. 18 GwV-FINMA); bei bestimmten Konstellationen wie ausländischen politisch exponierten Personen entscheidet das oberste Geschäftsführungsorgan, auch jährlich über die Weiterführung (Art. 19 GwV-FINMA).
- Ausbildung: sorgfältige Auswahl des Personals und regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeitenden (Art. 27 GwV-FINMA).
Schritt für Schritt: eine neue Kundenbeziehung eröffnen
- 1IdentifizierenVertragspartei anhand eines beweiskräftigen Dokuments identifizieren; bei juristischen Personen Bevollmächtigungsbestimmungen zur Kenntnis nehmen.
- 2Wirtschaftlich berechtigte Person feststellenschriftliche oder durch Text nachweisbare Erklärung einholen und plausibilisieren.
- 3Art und Zweck klärenHerkunft der Vermögenswerte, geplante Anlagen und erwartete Transaktionen festhalten.
- 4Risiko einstufenKriterien der internen Weisung anwenden und Sanktionslisten abgleichen.
- 5Entscheidenbei erhöhten Risiken zusätzliche Abklärungen und Entscheid auf der vorgesehenen Stufe.
- ✓Dokumentieren und überwachenBelege ablegen, Beziehung laufend überwachen und periodisch überprüfen.
Checkliste
- Geldwäschereirisikoanalyse aktuell und verabschiedet
- Interne Weisungen mit Risikokriterien und Zuständigkeiten in Kraft
- Geldwäschereifachstelle bezeichnet, intern oder extern
- Eröffnungsprozess mit Identifizierung, wirtschaftlich berechtigter Person und Risikoeinstufung dokumentiert
- Periodische Überprüfung der Kundenbelege geplant
- Ablauf für Abklärungen, Meldungen und Vermögenssperre festgelegt
- Jährliche GwG-Schulung durchgeführt und dokumentiert
So unterstützt Peak Compliance
Peak Compliance übernimmt die Geldwäschereifachstelle, erstellt Risikoanalyse und Weisungen und begleitet Abklärungen und Meldungen. Für Ihr Team gibt es GwG- und Compliance-Schulungen vor Ort oder als E-Learning. Für ein erstes Gespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.




