Geldwäschereigesetz (GwG): Sorgfaltspflichten für Vermögensverwalter

Veröffentlicht: 5. November 2026 Lesezeit: 4 Min.

Vermögensverwalter und Trustees sind Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz (Art. 2 Abs. 2 GwG). Sie identifizieren ihre Vertragsparteien, stellen die wirtschaftlich berechtigten Personen fest, klären Art und Zweck der Geschäftsbeziehung und erhöhte Risiken ab, dokumentieren alles nachvollziehbar und melden begründete Verdachtsfälle der Meldestelle. Die Einzelheiten regelt die Geldwäschereiverordnung-FINMA, die eine Geldwäschereifachstelle, eine Risikoanalyse und interne Weisungen verlangt.

Symbolbild (KI): Geldwäschereigesetz (GwG): Sorgfaltspflichten für Vermögensverwalter
Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
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Worum es geht

Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist für Vermögensverwalter tägliche Praxis: Jede neue Kundenbeziehung, jede ungewöhnliche Transaktion und jede periodische Überprüfung folgt seinen Regeln. Vermögensverwalter und Trustees nach dem Finanzinstitutsgesetz sind Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG; für sie gilt zusätzlich die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA). Dieser Beitrag fasst die Pflichten praxisnah zusammen. Normen und weitere Beiträge bündelt der Wissensbereich Geldwäschereigesetz und Sanktionen.

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das revidierte GwG; die teilrevidierte GwV-FINMA soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Neuerungen beschreibt der Beitrag zur Teilrevision GwV-FINMA, GwG-Revision und Transparenzregister.

Die Sorgfaltspflichten im Überblick

PflichtInhaltNorm
IdentifizierungVertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung anhand eines beweiskräftigen Dokuments identifizierenArt. 3 GwG
Wirtschaftlich berechtigte Personmit der gebotenen Sorgfalt feststellen und deren Identität überprüfenArt. 4 GwG
Erneute Prüfungbei Zweifeln im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholenArt. 5 GwG
Besondere SorgfaltArt und Zweck der Geschäftsbeziehung identifizieren; ungewöhnliche und risikoerhöhte Beziehungen abklärenArt. 6 GwG
DokumentationBelege so erstellen, dass sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können; periodisch aktualisieren; mindestens zehn Jahre aufbewahrenArt. 7 GwG
Organisationorganisatorische Massnahmen gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz; Ausbildung und KontrollenArt. 8 GwG
Meldepflichtbegründeten Verdacht unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei meldenArt. 9 GwG
Vermögenssperre und InformationsverbotVermögenswerte nach den gesetzlichen Vorgaben sperren; Betroffene und Dritte nicht informierenArt. 10 und 10a GwG

Wie funktioniert der risikobasierte Ansatz?

Umfang der Abklärungen, Entscheidungsstufe und Periodizität der Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt (Art. 6 Abs. 1 GwG). Die GwV-FINMA verlangt dafür eigene Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, etwa Sitz oder Wohnsitz, Art der Geschäftstätigkeit, fehlender persönlicher Kontakt, Höhe der Vermögenswerte oder komplexe Strukturen (Art. 13 GwV-FINMA). In jedem Fall als risikoerhöht gelten Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sowie mit Personen aus Ländern, die von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet werden und bei denen die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.

Grundlage ist die Geldwäschereirisikoanalyse des Instituts. Sie berücksichtigt insbesondere Sitz oder Wohnsitz der Kunden, Kundensegment sowie Produkte und Dienstleistungen, wird vom Verwaltungsrat oder obersten Geschäftsführungsorgan verabschiedet und periodisch aktualisiert (Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA). Was die FINMA dabei erwartet, zeigt der Beitrag zur Aufsichtsmitteilung 04/2026.

Welche Organisation verlangt die GwV-FINMA?

  • Geldwäschereifachstelle: eine oder mehrere qualifizierte Personen, die Linienverantwortliche und Geschäftsleitung beraten, die Weisungen vorbereiten und die Ausbildung planen und überwachen (Art. 24 GwV-FINMA). Ist eine eigene Fachstelle aufgrund der Grösse unverhältnismässig, kann der Finanzintermediär fachkundige externe Personen bezeichnen (Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA) – etwa einen externen Compliance Officer.
  • Interne Weisungen: vom Verwaltungsrat oder obersten Geschäftsführungsorgan verabschiedet; sie regeln unter anderem die Risikokriterien, die Transaktionsüberwachung, die Geschäftspolitik zu politisch exponierten Personen und die Zuständigkeit für Meldungen (Art. 26 GwV-FINMA).
  • Entscheidungsstufen: Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsführung (Art. 18 GwV-FINMA); bei bestimmten Konstellationen wie ausländischen politisch exponierten Personen entscheidet das oberste Geschäftsführungsorgan, auch jährlich über die Weiterführung (Art. 19 GwV-FINMA).
  • Ausbildung: sorgfältige Auswahl des Personals und regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeitenden (Art. 27 GwV-FINMA).

Schritt für Schritt: eine neue Kundenbeziehung eröffnen

  1. 1
    Identifizieren
    Vertragspartei anhand eines beweiskräftigen Dokuments identifizieren; bei juristischen Personen Bevollmächtigungsbestimmungen zur Kenntnis nehmen.
  2. 2
    Wirtschaftlich berechtigte Person feststellen
    schriftliche oder durch Text nachweisbare Erklärung einholen und plausibilisieren.
  3. 3
    Art und Zweck klären
    Herkunft der Vermögenswerte, geplante Anlagen und erwartete Transaktionen festhalten.
  4. 4
    Risiko einstufen
    Kriterien der internen Weisung anwenden und Sanktionslisten abgleichen.
  5. 5
    Entscheiden
    bei erhöhten Risiken zusätzliche Abklärungen und Entscheid auf der vorgesehenen Stufe.
  6. ✓
    Dokumentieren und überwachen
    Belege ablegen, Beziehung laufend überwachen und periodisch überprüfen.

Checkliste

  • Geldwäschereirisikoanalyse aktuell und verabschiedet
  • Interne Weisungen mit Risikokriterien und Zuständigkeiten in Kraft
  • Geldwäschereifachstelle bezeichnet, intern oder extern
  • Eröffnungsprozess mit Identifizierung, wirtschaftlich berechtigter Person und Risikoeinstufung dokumentiert
  • Periodische Überprüfung der Kundenbelege geplant
  • Ablauf für Abklärungen, Meldungen und Vermögenssperre festgelegt
  • Jährliche GwG-Schulung durchgeführt und dokumentiert

So unterstützt Peak Compliance

Peak Compliance übernimmt die Geldwäschereifachstelle, erstellt Risikoanalyse und Weisungen und begleitet Abklärungen und Meldungen. Für Ihr Team gibt es GwG- und Compliance-Schulungen vor Ort oder als E-Learning. Für ein erstes Gespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Gilt das Geldwäschereigesetz für unabhängige Vermögensverwalter?

Ja. Vermögensverwalter und Trustees mit Bewilligung nach dem FINIG sind Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG. Für sie gilt zudem die Geldwäschereiverordnung-FINMA (Art. 3 GwV-FINMA). Die Einhaltung prüft im Rahmen der laufenden Aufsicht die Aufsichtsorganisation.

Wie lange werden die Belege nach GwG aufbewahrt?

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion mindestens zehn Jahre (Art. 7 Abs. 4 GwG). Während der Geschäftsbeziehung werden die Belege zudem periodisch auf ihre Aktualität überprüft und bei Bedarf aktualisiert (Art. 7 Abs. 1bis GwG).

Wann liegt ein begründeter Verdacht vor?

Wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass Vermögenswerte etwa aus einem Verbrechen stammen könnten, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen nach Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann (Art. 9 GwG). Dann meldet er den Fall unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei.

Quellen

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