Risikomanagement für Vermögensverwalter: Anforderungen nach FINIG

Veröffentlicht: 5. November 2026 Lesezeit: 4 Min.

Vermögensverwalter identifizieren, messen, steuern und überwachen ihre Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken (Art. 9 FINIG) und verfügen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement (Art. 21 FINIG). Die Verordnung verlangt, die Grundzüge des Risikomanagements zu regeln und die Risikotoleranz zu bestimmen (Art. 26 FINIV). Die Aufgaben können intern wahrgenommen oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

Symbolbild (KI): Risikomanagement für Vermögensverwalter: Anforderungen nach FINIG
Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
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Worum es geht

Risikomanagement ist für Vermögensverwalter mehr als eine Pflicht im Bewilligungsgesuch: Es zeigt Geschäftsleitung und Verwaltungsrat, wo das Institut verletzlich ist, und schafft die Grundlage für gute Entscheide. Das Finanzinstitutsgesetz verlangt, dass ein Finanzinstitut seine Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken identifiziert, misst, steuert und überwacht (Art. 9 Abs. 2 FINIG). Dieser Beitrag zeigt, welche Anforderungen gelten, welche Risiken im Zentrum stehen und wie ein schlanker Risikozyklus funktioniert. Die übrigen Organisationsvorschriften finden Sie im Wissensbereich FINIG und Aufsicht.

Was verlangen FINIG und FINIV?

  • Angemessene Ausstattung: Vermögensverwalter und Trustees verfügen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle (Art. 21 Abs. 1 FINIG).
  • Grundzüge und Risikotoleranz: Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz (Art. 26 Abs. 1 FINIV).
  • Unabhängigkeit: Personen, die Aufgaben des Risikomanagements wahrnehmen, werden nicht in die Tätigkeiten eingebunden, die sie überwachen (Art. 21 Abs. 3 FINIG). Für kleinere Institute ohne erhöhte Risiken sieht Art. 26 Abs. 2 FINIV Erleichterungen vor.
  • Delegation: Die Aufgaben können von einer qualifizierten Geschäftsführerin oder einem qualifizierten Geschäftsführer, von qualifizierten Mitarbeitenden oder von einer qualifizierten externen Stelle wahrgenommen werden (Art. 21 Abs. 2 FINIG).
  • Oberleitung bei grösseren Instituten: Ab zehn Vollzeitstellen oder einem jährlichen Bruttoertrag von mehr als CHF 5 Mio. kann die FINMA ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern (Art. 23 Abs. 3 FINIV). Bei einem jährlichen Bruttoertrag von mehr als CHF 10 Mio. kann sie zusätzlich eine unabhängige interne Revision verlangen (Art. 26 Abs. 4 FINIV).

Für Verwalter von Kollektivvermögen gelten strengere Vorgaben: Risikomanagement und Compliance sind funktional und hierarchisch vom Portfoliomanagement getrennt (Art. 41 FINIV).

Welche Risiken stehen im Zentrum?

RisikokategorieBeispiele bei Vermögensverwaltern
Anlagerisiken in KundenportfoliosAbweichungen vom Anlageprofil, Konzentrationen, komplexe Produkte
Operationelle RisikenProzessfehler beim Auftragswesen, Abhängigkeit von Schlüsselpersonen, IT- und Cyberrisiken
AuslagerungsrisikenAusfall oder Qualitätsmängel bei IT-Dienstleistern, Depotbanken oder anderen Dritten
Rechts- und Compliance-RisikenVerstösse gegen FIDLEG, GwG oder Sanktionsvorschriften, unklare Verträge
ReputationsrisikenKundenbeziehungen mit erhöhtem Risiko, negative Berichterstattung
UnternehmensrisikenEigenmittel, Ertragskonzentration auf wenige Kunden, Nachfolge

Vertiefungen bieten die Beiträge zum Operational Risk Management und zum Einsatz von KI-Modellen im Portfolio Management.

Wie legen Sie die Risikotoleranz fest?

Die Risikotoleranz übersetzt die Strategie in klare Grenzen. Bewährt hat sich eine kurze Erklärung je Risikokategorie – etwa «Kundenbeziehungen mit erhöhtem Geldwäschereirisiko nur nach Entscheid der Geschäftsleitung» oder «Eigenmittel stets mit einer festgelegten Reserve über dem gesetzlichen Minimum» – ergänzt um einige Kennzahlen mit Warnschwellen. Die Geschäftsleitung genehmigt die Risikotoleranz, der Verwaltungsrat nimmt sie zur Kenntnis oder genehmigt sie, und die zweite Linie überwacht die Einhaltung.

Der Risikozyklus Schritt für Schritt

  1. 1
    Identifizieren
    Risiken aus Geschäftsmodell, Kundensegmenten, Produkten, Ländern und Auslagerungen systematisch erfassen.
  2. 2
    Bewerten
    Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung einschätzen, inhärentes und verbleibendes Risiko unterscheiden.
  3. 3
    Steuern
    Massnahmen und Kontrollen festlegen und im internen Kontrollsystem verankern.
  4. 4
    Überwachen
    Kennzahlen, Kontrollergebnisse und Vorfälle laufend auswerten.
  5. ✓
    Berichten
    Geschäftsleitung und Verwaltungsrat periodisch informieren und die Risikobeurteilung mindestens jährlich aktualisieren.

Wie die Kontrollen aus Schritt 3 im Alltag aufgebaut werden, zeigt der Beitrag Internes Kontrollsystem für Vermögensverwalter.

Risk Management Outsourcing: was gilt bei der Delegation?

Viele Vermögensverwalter übertragen das Risikomanagement einer externen Stelle. Das Gesetz lässt dies zu, knüpft es aber an Bedingungen. Beigezogene Dritte verfügen über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und werden sorgfältig instruiert und überwacht (Art. 14 FINIG). Das Institut behält die personellen Ressourcen und das Fachwissen, um den Dritten auszuwählen, zu instruieren und zu überwachen, sowie die nötigen Weisungs- und Kontrollrechte (Art. 16 FINIV). Die Vereinbarung regelt Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Rechenschaftspflicht und Kontrollrechte; Prüfgesellschaft, Aufsichtsorganisation und FINMA können die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen (Art. 17 FINIV).

Checkliste

  • Grundzüge des Risikomanagements in einer Weisung festgehalten
  • Risikotoleranz je Kategorie formuliert und genehmigt
  • Risikoinventar mit Bewertung und Verantwortlichen aktuell
  • Unabhängigkeit der Risikofunktion geregelt oder Erleichterung dokumentiert
  • Kennzahlen mit Warnschwellen definiert und überwacht
  • Periodischer Risikobericht an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat

So unterstützt Peak Compliance

Peak Compliance übernimmt das Risikomanagement als Teil der Second Line of Defense: Risikoanalyse, Risikotoleranz, Kontrollen im digitalen IKS und Berichte an die Leitungsorgane. Mehr dazu unter Risk Management Outsourcing; für ein Gespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Was verlangt das FINIG vom Risikomanagement eines Vermögensverwalters?

Das Finanzinstitut identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken und sorgt für wirksame interne Kontrollen (Art. 9 Abs. 2 FINIG). Vermögensverwalter verfügen dafür über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement (Art. 21 Abs. 1 FINIG); die Grundzüge und die Risikotoleranz legen sie fest (Art. 26 Abs. 1 FINIV).

Was ist die Risikotoleranz?

Die Risikotoleranz beschreibt, welche Risiken ein Institut in welchem Ausmass eingehen will und ab wann es Massnahmen ergreift. Sie wird für die wesentlichen Risikokategorien festgelegt, von den Leitungsorganen genehmigt und mit Kennzahlen oder Schwellen überwacht.

Darf ein Vermögensverwalter das Risikomanagement auslagern?

Ja. Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden (Art. 21 Abs. 2 FINIG). Das Institut bleibt für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich (Art. 17 FINIV).

Quellen

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