Produktüberwachungspflichten – Regulatorische Entwicklungen und aufsichtsrechtliche Erwartungen

Veröffentlicht: 13. Februar 2026 Lesezeit: 1 Min.

Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein legen für jedes vertriebene Produkt einen Zielmarkt fest und überwachen dessen Einhaltung laufend, auch bei Anlageberatung mit Portfolioansatz und Portfolioverwaltung. Die geplante Änderung von Art. 12g Abs. 1a VVO stellt dies ausdrücklich klar.

Symbolbild (KI): Produktüberwachungspflichten – Regulatorische Entwicklungen und aufsichtsrechtliche Erwartungen
Isabelle Ledergerber, Managing Partner, Mitgründerin bei Peak Compliance
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Managing Partner, Mitgründerin · LinkedIn-Profil
Hinweis: Der Beitrag beschreibt eine geplante Änderung von Art. 12g VVO ohne Datum; den aktuellen Stand zeigt die konsolidierte VVO auf gesetze.li.

Die regulatorischen Anforderungen an die Produktüberwachung von Finanzinstrumenten wurden in den vergangenen Jahren weiter konkretisiert und verschärft. Mit der geplanten Änderung von Art. 12g Abs. 1a der Vermögensverwaltungsverordnung (VVO) wird ausdrücklich klargestellt, dass weder Anlageberatung mit Portfolioansatz noch Portfolioverwaltung Vermögensverwaltungsgesellschaften von der Pflicht entbindet, für jedes vertriebene Produkt einen Zielmarkt festzulegen und dessen Einhaltung laufend zu überwachen.

Diese Klarstellung verdeutlicht, dass Produktüberwachung nicht als rein formaler Bestandteil des Produktfreigabeprozesses zu verstehen ist, sondern als fortlaufende aufsichtsrechtliche Verpflichtung. Zielmärkte sind produktbezogen ex ante zu definieren und bilden den regulatorisch akzeptierten Rahmen für den Vertrieb. Sie sind Bestandteil der internen Organisation und werden im Rahmen von Bewilligungs-, Anzeige- und Prüfverfahren durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein implizit mitgetragen.

Gleichzeitig erwartet die Aufsicht, dass Zielmärkte nicht statisch angewendet werden. Vermögensverwaltungsgesellschaften haben sicherzustellen, dass die tatsächliche Verwendung der Produkte mit dem definierten Zielmarkt übereinstimmt und dass Abweichungen systematisch erfasst, überprüft und beurteilt werden. Ein Vertrieb ausserhalb des Zielmarktes ist weiterhin zulässig, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn dieser sachlich durch Diversifizierungs- oder Absicherungszwecke gerechtfertigt werden kann. Zur Aufsichtspraxis in der Schweiz: FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026: Produktrisiken in der individuellen Vermögensverwaltung.

Solche Zielmarkt-Abweichungen müssen im Einzelfall nachvollziehbar dokumentiert und plausibilisiert werden. Die Begründung hat sich sowohl auf die Eigenschaften des Produkts als auch auf die konkrete Portfoliostruktur und das Risikoprofil des Kunden zu beziehen. Pauschale oder standardisierte Argumentationen werden aus aufsichtsrechtlicher Sicht zunehmend als unzureichend erachtet, da sie den bewilligten Zielmarkt faktisch unterlaufen würden.

In der Praxis führt dies dazu, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften ihre internen Prozesse zur Produktüberwachung weiter professionalisieren müssen. Erwartet werden klar definierte Zuständigkeiten, eine systematische Erfassung von Zielmarkt-Abweichungen sowie eine saubere Integration der Produktüberwachung in bestehende Compliance-, Risiko- und Kontrollprozesse.

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