Externes Research im Portfolio Management: Was gilt seit 1. September 2026?
Broker-Research, Marktberichte einer Depotbank oder Analysen spezialisierter Anbieter gehören bei vielen Vermögensverwaltungsgesellschaften zum Investmentprozess.
Seit 1. September 2026 gelten in Liechtenstein geänderte Bestimmungen im VVG und in der VVO zu Analysen und Research.
Für Vermögensverwaltungsgesellschaften stellt sich deshalb vor allem eine praktische Frage:
Welche externen Informationen sind regulatorisch als Analyse relevant – und was bedeutet das für Bezahlung, Governance und Kontrolle?
Nicht jeder Marktkommentar ist Research
Der Analysebegriff erfasst unter anderem Analysen zu Finanzinstrumenten, Emittenten, Märkten oder Strategien, sofern sie einen entsprechenden Informations- und Mehrwert für Anlageentscheidungen bieten.
Handelskommentare und unmittelbar ausführungsbezogene Handelsberatung sind dagegen ausdrücklich ausgenommen.
Für die Praxis ist diese Abgrenzung wichtig.
Erarbeitet eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ihre Anlageentscheide auf Basis eigener Recherchen, greift das besondere Regime für Drittanalysen nicht allein deshalb.
Relevant wird es insbesondere dann, wenn externe Analysen hinzukommen, die für Anlageentscheide verwendet werden.
Ein Bericht einer Depotbank oder eines Brokers zu Titeln, Emittenten oder Märkten kann damit als Analyse relevant sein, wenn er in Anlageentscheide einfliesst – auch wenn er nur intern verwendet wird.
Ein unmittelbar mit einer konkreten Order verbundener Händlerkommentar ist dagegen ausgenommen.
Mehr Flexibilität bei der Bezahlung von Research
Eine wesentliche Änderung betrifft die Vergütung externer Analysen.
Die gemeinsame Zahlung für Orderausführung und Analyse ist möglich; die bisherige EUR-1-Mrd.-Schwelle entfällt.
Für das Zahlungsmodell bestehen gleichzeitig Anforderungen an die Vereinbarung mit dem Anbieter, die Kundeninformation und den Umgang mit Interessenkonflikten.
Daneben bleiben andere Modelle möglich.
Drittanalysen können beispielsweise aus eigenen Mitteln der Vermögensverwaltungsgesellschaft bezahlt werden.
Auch ein separates Analysekonto ist vorgesehen; dafür bestehen besondere Anforderungen an Gebühren, Budgetierung, Kontrolle und Aufsicht.
Die Reform bedeutet damit nicht einfach weniger Regulierung. Sie schafft mehr Flexibilität bei der Bezahlung von Research, verbindet diese aber mit entsprechenden Governance- und Transparenzanforderungen.
Research muss auch einen nachvollziehbaren Wert haben
Besonders relevant für den laufenden Prozess ist die Qualitätsbeurteilung.
Nach den neuen Vorgaben ist die Qualität, Nutzbarkeit und der Wert von Drittanalysen jährlich zu überprüfen.
Dabei soll auch beurteilt werden, welchen Beitrag die Analyse zu besseren Anlageentscheidungen leistet.
Die Beurteilung soll anhand solider objektiver Kriterien erfolgen; bei festgestellten Mängeln sind entsprechende Massnahmen vorgesehen.
Die jährliche Prüfung bleibt auch bei unabhängigen Research-Anbietern relevant, die keine Ausführungsdienstleistungen erbringen.
Damit wird Research nicht nur zu einer Frage der Beschaffung, sondern auch zu einem Bestandteil der Investment Governance.
Sonderfall: emittentenfinanzierte Analysen
Auch emittentenfinanziertes Research wird ausdrücklich adressiert.
Analysen müssen redlich, eindeutig, nicht irreführend und als solche erkennbar sein.
Für die Qualifikation als «emittentenfinanzierte Analyse» gelten besondere Voraussetzungen; anderes vom Emittenten bezahltes Material ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.
Was sollten Vermögensverwaltungsgesellschaften prüfen?
Aus praktischer Sicht bietet sich nun insbesondere eine Bestandsaufnahme an:
- Welche externen Research-Quellen werden tatsächlich für Anlageentscheidungen verwendet?
- Welche Informationen sind Research und welche lediglich ausführungsbezogene Handelskommentare?
- Wie werden Drittanalysen bezahlt?
- Sind Kundeninformation und Interessenkonfliktmanagement mit dem gewählten Zahlungsmodell abgestimmt?
- Ist eine dokumentierte jährliche Beurteilung von Qualität, Nutzbarkeit und Wert vorgesehen?
Diese Fragen sind keine zusätzliche FMA-Checkliste, sondern eine praktische Übersetzung der seit 1. September 2026 geltenden Research-Regelungen.
Fazit
Für Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein bringt die Reform vor allem zwei Dinge:
mehr Flexibilität bei der Beschaffung und Bezahlung externer Analysen – und gleichzeitig klarere Anforderungen an deren Governance und Qualitätskontrolle.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, welches Research genutzt wird, sondern auch:
Wie gelangt es in den Investmentprozess, wie wird es bezahlt und welchen tatsächlichen Mehrwert liefert es für Anlageentscheidungen?
Peak Compliance AG ist spezialisiert auf Compliance- und Risk-Management-Outsourcing-Lösungen für Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen in der Schweiz und Liechtenstein.
Stand: Oktober 2026.

