FATF-Länderlisten aktualisiert (Februar 2026): Handlungsbedarf für Finanzintermediäre
Hintergrund
Die FATF (Financial Action Task Force) hat an ihrer Plenarsitzung vom 11.–13. Februar 2026 unter mexikanischem Vorsitz (Präsidentin Elisa de Anda Madrazo) ihre Länderlisten aktualisiert. Die FINMA weist Finanzintermediäre darauf hin, dass diese Entwicklungen im institutseigenen Risikomanagement und in der Risikoanalyse zu berücksichtigen sind.
Die FATF veröffentlicht ihre Länderlisten dreimal jährlich. Unterschieden wird zwischen:
- Staaten mit erhöhtem Monitoring („Graue Liste“ / Jurisdictions under Increased Monitoring);
- Hochrisiko-Staaten mit Gegenmassnahmen („Schwarze Liste“ / High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action).
Änderungen per 13. Februar 2026
Graue Liste – Jurisdictions under Increased Monitoring
(Stand: 13. Februar 2026)
Algerien, Angola, Bolivien, Bulgarien, Kamerun, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Haiti, Kenia, Kuwait, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal, Papua-Neuguinea, Südsudan, Syrien, Venezuela, Vietnam, Britische Jungferninseln und Jemen.
Schwarze Liste – High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action
- Nordkorea (DPRK)
- Iran
- Myanmar
Pflichten für Finanzintermediäre in der Schweiz
Gemäss GwG sowie den aufsichtsrechtlichen Erwartungen der FINMA sind FATF-Informationen im institutseigenen Risiko- und Compliance-Framework zu berücksichtigen.
Dies betrifft insbesondere:
- die Risikoklassifizierung von Kunden und Geschäftsbeziehungen;
- die Länder- und Transaktionsrisikoanalyse;
- die Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;
- die Anwendung risikobasierter verstärkter Sorgfaltspflichten;
- die Dokumentation der vorgenommenen Abklärungen und Massnahmen.
Für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu Hochrisiko-Staaten wie Nordkorea, Iran oder Myanmar bestehen erhöhte Anforderungen an Sorgfalt, Überwachung und Eskalation.
Bei Staaten der Grauen Liste bestehen keine automatischen zusätzlichen Sorgfaltspflichten. Die FATF-Informationen sind jedoch in die Risikoanalyse einzubeziehen und bei der Risikoeinstufung angemessen zu berücksichtigen.
Bedeutung für die Praxis
- Bestehende Kundenbeziehungen mit Bezug zu Kuwait oder Papua-Neuguinea sollten risikobasiert überprüft und die Risikoklassifizierung bei Bedarf angepasst werden.
- Die aktualisierten FATF-Listen sind in die institutseigene Länder- und Risikoanalyse einzupflegen.
- Interne Richtlinien und Schwellenwerte für verstärkte Sorgfaltspflichten sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
- Transaktionen mit Bezug zu gelisteten Staaten sind mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überwachen.
- Auffällige Sachverhalte können Meldepflichten nach Art. 9 GwG gegenüber der MROS auslösen.
- Sämtliche vorgenommenen Abklärungen, Risikobeurteilungen und allfälligen Massnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, da diese Gegenstand aufsichtsrechtlicher Prüfungen sein können.

