FATCA-Modellwechsel: Was Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen jetzt beachten müssen

Am 27. Juni 2024 haben die Schweiz und die USA ein neues FATCA-Abkommen unterzeichnet. Mit dem geplanten Wechsel vom bisherigen Modell 2 zum Modell 1, der voraussichtlich am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, ergeben sich für Schweizer Finanzinstitute verschiedene Anpassungen. In diesem Beitrag beleuchten wir die Konsequenzen speziell für Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG.

Bisherige Praxis unter Modell 2

Unter dem bisherigen Modell 2 galten Vermögensverwalter zwar als Finanzinstitute im Sinne von FATCA, hatten jedoch keine eigene Meldepflicht, solange die Kundendepots bei Banken geführt wurden. Sie konnten sich freiwillig beim IRS registrieren und damit den Status «registered deemed compliant» mit einer GIIN-Nummer erlangen. Viele nutzten dies, um gegenüber Banken einen klaren FATCA-konformen Status nachzuweisen. Ohne Registrierung genügte eine Selbstzertifizierung mittels Formular W-8BEN-E.

Auch Verwalter von Kollektivvermögen fielen grundsätzlich unter die FATCA-Definition. Ihre Einstufung hing jedoch von Anhang II des FATCA-Abkommens ab. Wurden sie als rapportierende Finanzinstitute eingestuft – etwa wenn sie als Fondsmanager direkt mit US-Investoren arbeiteten oder selbst Konten führten –, mussten sie sich beim IRS registrieren und eine GIIN führen. Fielen sie hingegen unter die Kategorie der nicht rapportierenden Finanzinstitute, etwa wenn sie ausschliesslich über depotführende Banken agierten, bestand keine eigene Meldepflicht.

Neuerungen ab 2027 unter Modell 1

Mit dem Wechsel zu Modell 1 ändert sich die Systematik in mehreren Punkten. Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG bleiben weiterhin nicht rapportierende Finanzinstitute und haben auch künftig keine direkte FATCA-Meldepflicht. Der Status «registered deemed compliant» entfällt jedoch. Wer bislang registriert war, muss sich bis Ende 2026 beim IRS abmelden und verliert dabei seine GIIN. Ab 2027 bleibt ausschliesslich der Status «certified deemed compliant» über die Selbstzertifizierung mittels W-8BEN-E.

Für Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG bleibt es entscheidend, ob sie als rapportierende oder nicht rapportierende Finanzinstitute klassifiziert sind. Rapportierende Verwalter melden künftig nicht mehr direkt an den IRS, sondern an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die die Daten weiterleitet. Damit entfällt die direkte Zertifizierungspflicht gegenüber dem IRS, was den administrativen Aufwand reduziert. Nicht rapportierende Verwalter behalten ihren bisherigen Status und dokumentieren diesen weiterhin über das Formular W-8BEN-E.

Konkrete Auswirkungen

In der Praxis bedeutet dies, dass Vermögensverwalter bis Ende 2026 eine allfällige IRS-Abmeldung vornehmen und ihre Prozesse vollständig auf die Selbstzertifizierung ausrichten müssen. Verwalter von Kollektivvermögen sollten ihren FATCA-Status frühzeitig überprüfen und – falls rapportierend – ihre Reporting-Prozesse bis 2027 auf die ESTV-Schnittstelle umstellen. Nicht rapportierende Institute behalten ihre bisherigen Abläufe, sollten jedoch die korrekte Dokumentation mit Banken und Investoren sicherstellen.

Handlungsempfehlungen

  • Bestandesaufnahme: Prüfen, ob und wie eine Registrierung beim IRS vorliegt.
  • Abmeldung planen: Registrierte Institute, die künftig nicht rapportierend sind, müssen sich beim IRS abmelden.
  • Status klären: Für Verwalter von Kollektivvermögen → klare Einordnung in «rapportierend» oder «nicht rapportierend».
  • Selbstzertifizierung vorbereiten: Formular W-8BEN-E aktualisieren und gegenüber Banken einsetzen.
  • Prozesse anpassen: Rapportierende Institute müssen ihre Reporting-Systeme bis 2027 auf die ESTV-Schnittstelle umstellen.
  • Kommunikation sicherstellen: Banken, Fondsadministratoren und Investoren rechtzeitig informieren.

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni