FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026: Produktrisiken in der individuellen Vermögensverwaltung
Hintergrund
Die FINMA publizierte am 3. Juni 2026 die Aufsichtsmitteilung 03/2026 zu Risiken beim Einsatz von Produkten in der individuellen Vermögensverwaltung. Hintergrund ist ein Anstieg von Fällen, die aufgrund von Mängeln bei Vermögensverwaltern nach Art. 17 FINIG an die FINMA eskaliert wurden. Die FINMA stellte dabei wiederkehrende Risikomuster und Missstände fest, insbesondere im Zusammenhang mit komplexen, risikoreichen, illiquiden oder schwer verständlichen Finanzinstrumenten.
Die Aufsichtsmitteilung richtet sich in erster Linie an Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG. Sie ist jedoch auch für Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG relevant, soweit diese individuelle Vermögensverwaltung oder vergleichbare Mandatsdienstleistungen erbringen.
Zentrale Risikobereiche
Im Fokus stehen insbesondere folgende Produkte und Strukturen:
- eigene oder nahestehende Finanzinstrumente;
- kollektive Kapitalanlagen, insbesondere ausländische Fonds;
- AMCs und strukturierte Produkte;
- illiquide oder schwer bewertbare Anlagen;
- Produkte nicht oder nicht gleichwertig regulierter Emittenten oder Strukturierungsgesellschaften;
- Produkte mit erhöhten Konzentrations-, Liquiditäts-, Bewertungs- oder Interessenkonfliktrisiken.
Die FINMA weist insbesondere auf Mängel bei der Eignungsprüfung, bei der Berücksichtigung von Risikofähigkeit und Risikobereitschaft, bei der Risikoaufklärung, bei der Diversifikation sowie bei der Offenlegung und Handhabung von Interessenkonflikten hin.
Product Due Diligence und Produktauswahl
Ein zentraler Punkt der Aufsichtsmitteilung betrifft die Product Due Diligence. Institute müssen nachvollziehbar dokumentieren können, weshalb ein Produkt für eine bestimmte Kundengruppe oder ein bestimmtes Mandat geeignet ist. Dies umfasst insbesondere die Prüfung von Produktstruktur, Risiken, Kosten, Liquidität, Bewertung, Emittentenrisiko, rechtlicher Ausgestaltung und allfälligen Interessenkonflikten.
Beim Einsatz eigener oder nahestehender Produkte genügt eine allgemeine Offenlegung nicht. Erforderlich ist eine konkrete und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den bestehenden wirtschaftlichen Bindungen, dem berücksichtigten Marktangebot und den Gründen für die Auswahl des Produkts.
Bedeutung für die Praxis
Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen sollten prüfen, ob ihre Prozesse zur Produktauswahl, Product Due Diligence, Suitability-Prüfung und Interessenkonfliktbewirtschaftung ausreichend dokumentiert sind. Dies gilt insbesondere bei eigenen Fonds, AMCs, strukturierten Produkten, White-Label-Produkten oder anderen Produkten, bei denen das Institut wirtschaftlich, organisatorisch oder strukturell eingebunden ist.
Handlungsbedarf
- Überprüfung des Produktuniversums und der eingesetzten Finanzinstrumente;
- Dokumentation der Product Due Diligence, insbesondere bei komplexen oder illiquiden Produkten;
- Überprüfung der Suitability-Prozesse bei Einsatz risikoreicher Produkte;
- Dokumentation von Risikofähigkeit, Risikobereitschaft, Anlagezielen und Kenntnissen/Erfahrungen;
- Überprüfung der Risikoaufklärung, insbesondere bei Klumpenrisiken, Liquiditätsrisiken und Bewertungsrisiken;
- Offenlegung wirtschaftlicher Bindungen und Interessenkonflikte;
- stichprobenweise Prüfung von Kundendossiers und Portfolios;
- Ergänzung des IKS um produktspezifische Kontrollen.
Zusätzliche Relevanz für Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG
Für Verwalter von Kollektivvermögen ist die Aufsichtsmitteilung insbesondere dann relevant, wenn sie neben der Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen auch individuelle Vermögensverwaltungsmandate betreuen oder eigene bzw. nahestehende Fondsprodukte in Mandaten einsetzen.

