GwG-Revision 2026: Sanctions Compliance wird ausdrücklich im GwG verankert
Hintergrund
Am 26. September 2025 haben die eidgenössischen Räte das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) sowie das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 ungenutzt abgelaufen. Das Inkrafttreten wird für die zweite Hälfte 2026 erwartet.
Die Revision führt dazu, dass Sanktionsthemen und Proliferationsfinanzierung ausdrücklich in das geldwäschereirechtliche Präventionssystem integriert werden. Damit werden die organisatorischen Anforderungen an Sanctions Compliance für Finanzintermediäre deutlich konkretisiert.
Wesentliche Gesetzesänderungen
Neue organisatorische Anforderungen
Die Revision konkretisiert die organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Sanktionsverstössen.
Dazu gehören insbesondere:
- Durchführung und regelmässige Aktualisierung einer Risikoanalyse zu Sanktionen und Proliferationsfinanzierung;
- Einführung und Aktualisierung interner Weisungen zur Sanctions Compliance;
- angemessene Screening- und Überwachungsprozesse für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;
- Schulungen der Mitarbeitenden zu Sanktionen und Umgehungsrisiken;
- dokumentierte Eskalations- und Meldeprozesse.
Die Risikoanalyse zu Sanktionen kann in die bestehende GwG-Risikoanalyse integriert werden.
Bedeutung für die Praxis
- Bestehende GwG-Risikoanalysen sollten um Sanktionsthemen und Proliferationsfinanzierung erweitert werden.
- Compliance-Handbücher, AML-Weisungen und interne Richtlinien sollten um ausdrückliche Sanctions-Compliance-Vorgaben ergänzt werden.
- Bestehende Screening-Systeme sollten hinsichtlich Vollständigkeit, Aktualität und Reaktionsfähigkeit überprüft werden.
- Rein manuelle Prozesse dürften insbesondere bei grösseren oder international tätigen Instituten zunehmend kritisch beurteilt werden.
- Interne Eskalations- und Entscheidungsprozesse für potenzielle Sanktionsverstösse sollten dokumentiert und nachvollziehbar ausgestaltet sein.
- Schwere Verstösse gegen das Embargogesetz können geldwäschereirechtliche Konsequenzen und Meldepflichten nach Art. 9 GwG auslösen. Die bestehenden Meldepflichten gegenüber dem SECO bleiben davon unberührt.

