Abgrenzung zwischen MiFID II und MiCAR – Auswirkungen für Vermögensverwalter in Liechtenstein
Im Rahmen der Abgrenzung zwischen MiFID II und MiCAR ist festzuhalten, dass MiFID II weiterhin die Erbringung klassischer Wertpapierdienstleistungen regelt, soweit sich diese auf Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C MiFID II beziehen. Darunter fallen insbesondere Portfolioverwaltung, Anlageberatung sowie die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden. Der Anwendungsbereich der MiFID II umfasst dabei auch DLT-basierte Instrumente, sofern diese wirtschaftlich als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind.
Die MiCAR regelt demgegenüber die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte, die nicht als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II gelten. Nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen insbesondere nicht übertragbare Token, einzigartige (nicht ersetzbare) Kryptowerte sowie Kryptowerte, die aufgrund ihrer Ausgestaltung bereits als übertragbare Wertpapiere oder sonstige Finanzinstrumente zu qualifizieren sind. In diesen Fällen gilt der Anwendungsvorrang der MiFID II.
MiCAR sieht ein differenziertes Zulassungssystem vor. Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen entweder von speziell nach MiCAR zugelassenen Anbietern oder von bereits beaufsichtigten Unternehmen (z.B. Vermögensverwaltungsgesellschaften) im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens erbracht werden. Bereits regulierte Institute können gleichwertige Dienstleistungen, wie insbesondere Portfolioverwaltung oder Anlageberatung in Bezug auf Kryptowerte, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin auf Basis einer bestehenden MiFID-Zulassung erbringen, sofern die Tätigkeit funktional einer Wertpapierdienstleistung entspricht und keine eigenständige Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne der MiCAR begründet wird.
Für die Abgrenzung zwischen Kryptowerten und Finanzinstrumenten sind insbesondere die Leitlinien der European Banking Authority sowie ergänzende Auslegungen der European Securities and Markets Authority massgeblich. Kryptowerte gelten als übertragbare Wertpapiere oder sonstige Finanzinstrumente, wenn sie wirtschaftlich vergleichbare Rechte vermitteln, wie Beteiligungs-, Rückzahlungs-, Zins- oder derivative Rechte, und am Kapitalmarkt handelbar sind. Entscheidend ist dabei nicht die verwendete Technologie, sondern der Grundsatz der Technologieneutralität sowie die wirtschaftliche Funktion des jeweiligen Instruments.
In der Praxis besteht ein erhöhtes Abgrenzungsrisiko insbesondere bei hybriden Token-Strukturen, strukturierten Produkten auf Krypto-Basis sowie bei Vermögensverwaltungsstrategien mit Krypto-Overlay. In solchen Konstellationen ist regelmässig von einer Anwendung der MiFID II auszugehen, sofern die wirtschaftliche Ausgestaltung einem Finanzinstrument entspricht.
Konsequenzen für Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein
Für Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein ergeben sich aus der Abgrenzung zwischen MiFID II und MiCAR wesentliche regulatorische, organisatorische und haftungsrechtliche Konsequenzen. Massgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung der Dienstleistung, sondern deren tatsächliche Ausgestaltung sowie die wirtschaftliche Funktion der eingesetzten Instrumente.
Sofern Kryptowerte oder DLT-basierte Instrumente wirtschaftlich als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind, unterliegen die entsprechenden Tätigkeiten weiterhin vollständig dem MiFID-II-Regime und damit den nationalen Umsetzungsbestimmungen des liechtensteinischen Rechts. In diesen Fällen gelten insbesondere die bestehenden Anforderungen an Portfolioverwaltung und Anlageberatung unverändert weiter, einschliesslich der Pflichten zu Eignungsprüfung, Risikoaufklärung, Produktüberwachung, Interessenkonfliktmanagement sowie der laufenden Dokumentations- und Reportingpflichten gegenüber der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
Werden hingegen Kryptowerte eingesetzt, die nicht als Finanzinstrumente qualifizieren, ist zu prüfen, ob eine Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne der MiCAR vorliegt. In diesen Fällen können Vermögensverwaltungsgesellschaften solche Dienstleistungen entweder im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens oder – je nach Ausgestaltung – nur mit zusätzlicher MiCAR-Zulassung erbringen. Dies erfordert eine vorgängige Analyse des Geschäftsmodells, eine klare Abgrenzung des Dienstleistungsumfangs sowie eine Anpassung der internen Organisation, insbesondere in den Bereichen Governance, Risikomanagement, IKT- und Auslagerungsmanagement.
Ein wesentliches Risiko besteht in der fehlerhaften Einordnung hybrider Token-Strukturen oder komplexer Krypto-Strategien. Eine unzutreffende Qualifikation kann dazu führen, dass Tätigkeiten ohne erforderliche Bewilligung oder ausserhalb des genehmigten Tätigkeitsbereichs ausgeübt werden. Dies kann aufsichtsrechtliche Massnahmen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein nach sich ziehen, einschliesslich Auflagen, Einschränkungen der Geschäftstätigkeit, Anpassungen der Organisation oder – in schweren Fällen – verwaltungsrechtlicher Sanktionen.
Darüber hinaus ergeben sich erhöhte Anforderungen an die interne Dokumentation und Entscheidungsfindung. Die Einordnung von Kryptowerten und die Wahl des anwendbaren Regulierungsregimes müssen nachvollziehbar dokumentiert, regelmässig überprüft und in die bestehenden Compliance- und Kontrollprozesse integriert werden. Dies betrifft insbesondere die Produktfreigabeprozesse, die Zielmarktdefinition sowie die laufende Überwachung der eingesetzten Instrumente.
Insgesamt führt die parallele Anwendbarkeit von MiFID II und MiCAR dazu, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein ihre Geschäftsmodelle, Produktpaletten und internen Prozesse regelmässig regulatorisch überprüfen müssen, um eine klare Abgrenzung der Tätigkeiten sicherzustellen und aufsichtsrechtliche Risiken frühzeitig zu adressieren.

