FINMA-Rundschreiben 2025/2 – Vollumfängliche Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV

Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 «Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV» ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist für die vollständige Umsetzung endete am 30. Juni 2025. Seit Beginn des dritten Quartals 2025 gelten sämtliche Bestimmungen uneingeschränkt.

Ziel des Rundschreibens ist die Präzisierung der bestehenden Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister im Sinne des Finanzdienstleistungsgesetzes. Es konkretisiert insbesondere die Anforderungen an Kundeninformation, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung, Offenlegungspflichten sowie den Schutz der Kundeninteressen.

Wesentliche Punkte des FINMA-Rundschreibens 2025/2

  • Finanzdienstleister müssen alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen klar, verständlich und vergleichbar zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Gesamtkosten, Risiken, Retrozessionen und Interessenkonflikte. Bei strukturierten Produkten und Derivaten gelten erhöhte Transparenzanforderungen, einschliesslich einer detaillierten Aufschlüsselung der Kostenbestandteile.
  • Die FINMA präzisiert die Anforderungen an die Dokumentation der Eignungsprüfung. Berücksichtigt werden müssen Anlageziele, finanzielle Situation, Kenntnisse und Erfahrung der Kundschaft. Kundenprofile sind regelmässig zu aktualisieren, insbesondere bei diskretionären Mandaten oder wesentlichen Marktveränderungen. Damit wird die Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Beratung weiter gestärkt.
  • Institute, die Contracts for Difference (CFDs) oder vergleichbare Hebelprodukte anbieten, müssen quartalsweise den Prozentsatz der Kunden veröffentlichen, die in einem bestimmten Zeitraum Verluste erlitten haben. Ziel dieser Vorgabe ist eine erhöhte Markttransparenz und ein verstärkter Anlegerschutz im Bereich risikoreicher Produkte.
  • Das Rundschreiben stellt klar, dass die Verhaltenspflichten nach FIDLEG auch für Wertpapierleihgeschäfte, Lombardkredite und andere Hebelprodukte gelten. Kundinnen und Kunden sind über die Risiken, Gegenparteien und Sicherheiten angemessen zu informieren.
  • Finanzdienstleister, die eigene Produkte emittieren oder vertreiben, unterliegen verschärften Offenlegungspflichten. Potenzielle Interessenkonflikte sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten zwischen Beratung, Vertrieb und Eigenemission müssen transparent offengelegt werden.
  • Die FINMA bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Thematik der Retrozessionen. Solche Zahlungen dürfen nur behalten werden, wenn die Kundschaft ausdrücklich darauf verzichtet hat. Neu verlangt das Rundschreiben eine erhöhte Transparenz und eine nachvollziehbare Dokumentation des Offenlegungsprozesses.

Aufsichtliche Erwartungen und Umsetzung

Die FINMA erwartet, dass Finanzdienstleister die Einhaltung dieser Anforderungen vollumfänglich dokumentieren, die Vorgaben in ihre internen Kontrollsysteme (IKS) integrieren und geeignete Kontrollmechanismen implementieren. Prüfgesellschaften und Aufsichtsorganisationen (z. B. AOOS, FINcontrol Suisse) werden die Umsetzung im Rahmen der jährlichen Aufsichtstätigkeit überprüfen und Verstösse entsprechend beanstanden.

Fazit

Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 stärkt den Kundenschutz und schafft klare Standards für die Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV. Für Finanzdienstleister bedeutet dies, dass Prozesse, Weisungen, Kundenunterlagen und IKS-Kontrollen bis spätestens Ende des dritten Quartals 2025 vollständig angepasst und dokumentiert sein müssen, um die FINMA-Konformität sicherzustellen.

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni

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FINMA-Rundschreiben 2025/2 – Vollumfängliche Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV

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Inhalte der Beraterregister Schulung

Teil 1: Grundlagen und Verhaltensregeln

  • Ziele und Anwendungsbereich des FIDLEG
  • Definition von Finanzdienstleistern und Gewerbsmässigkeit
  • Regelungen für ausländische Finanzdienstleister
  • Fünf Hauptarten von Finanzdienstleistungen
  • Kundensegmentierung: institutionelle, professionelle und private Kunden
  • Opting-IN / Opting-OUT, Unterschiede FIDLEG vs. KAG
  • Verhaltenspflichten: Angemessenheit, Eignung, Informations- und Dokumentationspflichten

Teil 2: Organisation und Interessenkonflikte

  • Regulierungs- und Bewilligungspflichten
  • Eintragung ins Beraterregister Schweiz
  • Corporate Governance und Weiterbildungspflichten
  • Beizug Dritter und Zusammenarbeit mit Ombudsstellen
  • Umgang mit Interessenkonflikten: Drittentschädigungen, Eigenhandel, Offenlegungspflichten

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Hintergrund des Beraterregisters

Wer in der Schweiz Finanzdienstleistungen in der Schweiz anbietet und nicht bereits einer umfassenden Aufsicht unterstellt ist, muss sich in das Beraterregister eintragen lassen. Zuständig sind die von der FINMA anerkannten Registrierungsstellen.

Die Aufgaben der Registrierungsstellen umfassen unter anderem die Prüfung der Gesuche, die Verwaltung der Daten sowie die Kontrolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Jede Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragung und Löschungen von Beratern und überwacht, dass eingetragene Personen ihre Pflichten einhalten.

Wichtig ist zudem, dass die Registrierungsstelle alle Änderungen im Zusammenhang mit den Daten des Beraters entgegennimmt und aktualisiert. So wird sichergestellt, dass die Informationen jederzeit korrekt und aktuell sind.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Finanzberater ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Professionellen erbringen. In diesem Fall kann auf eine Eintragung verzichtet werden.

Damit bietet das Beraterregister Transparenz und stärkt den Anlegerschutz, während es gleichzeitig klare Prozesse für Berater und Kunden definiert.

Das Beraterregister kann man sich wie eine offizielle Liste vorstellen. Auf dieser Liste stehen alle Finanzberater, die in der Schweiz arbeiten dürfen und nicht einer anderen strengen Kontrolle unterstehen. Für Kunden bedeutet das: Wenn eine Person im Register steht, weiss man, dass sie die nötigen Regeln kennt und eine Schulung gemacht hat.

Warum ist das wichtig? Viele Menschen verstehen die Welt der Finanzen nicht so genau. Man vertraut deshalb Beratern, die einem beim Anlegen, Sparen oder Versichern helfen. Damit Kunden geschützt sind, gibt es klare Regeln. Diese Regeln heissen FIDLEG. Sie bestimmen zum Beispiel, welche Informationen ein Berater geben muss, wie er mit Konflikten umgehen soll oder wie er Kundendaten dokumentieren muss.

Wer Finanzdienstleistungen anbietet, muss also entweder von einer Behörde überwacht sein oder sich ins Beraterregister eintragen lassen. Damit zeigt der Berater, dass er die Vorschriften kennt. Nach der Eintragung bekommt er ein Zertifikat. Das ist ein Nachweis, dass er geschult wurde und die Regeln einhalten kann.

Eine Ausnahme gilt nur für Berater, die ausschliesslich gegenüber Professionellen arbeiten. Damit sind grosse Firmen oder sehr erfahrene Anleger gemeint. In diesen Fällen ist kein Eintrag nötig.

Für alle anderen gilt: Ohne Eintrag im Beraterregister darf man in der Schweiz keine Finanzberatung für Privatkunden machen. Das schützt Kunden und sorgt für mehr Vertrauen.

FINMA-Rundschreiben 2025/2 – Vollumfängliche Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV

The Advisor Register Switzerland
Every financial advisor who is not subject to comprehensive supervision must be registered in the Advisor Register.
Our compact e-learning course provides practical and efficient training. Upon completion of the course, you can have yourself registered as a client advisor in the Advisor Register.

The Benefits

BASIC TRAINING

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*FIDLEG – Knowledge of the Code of Conduct (Basic Training)* / Valid for registration in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 4 hours

Refresher Training

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*Refresher: FinSA – Conduct Rules* / Valid for the renewal within 24 months in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 2 hours

Why Training for the Advisor Register?

  • Legal certainty: Understand the legal foundations and avoid liability risks.
  • Practical knowledge: Gain concrete insights into everyday practice.
  • Compliance advantage: Meet the requirements of FIDLEG and strengthen your clients’ trust.
  • Up-to-date know-how: Content based on the latest Swiss legal regulations.

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Content of the Advisor Register Training

Part 1: Basics and Code of Conduct

  • Objectives and scope of FIDLEG
  • Definition of financial service providers and professional activity
  • Regulations for foreign financial service providers
  • The five main types of financial services
  • Client segmentation: institutional, professional, and private clients
  • Opting-IN / Opting-OUT, differences between FIDLEG and KAG
  • Conduct obligations: appropriateness, suitability, information and documentation duties

Part 2: Organization and Conflicts of Interest

  • Regulatory and licensing obligations
  • Registration in the Swiss Advisor Register
  • Corporate governance and continuing education obligations
  • Involvement of third parties and cooperation with ombuds offices
  • Handling conflicts of interest: third-party compensation, proprietary trading, disclosure obligations

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Your Benefits at a Glance

Quick overview of all relevant FIDLEG requirements
Ideal for beginners and experienced advisors alike
Compact and practice-oriented content
Recognized for registration in the Advisor Register

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Background of the Advisor Register

Anyone offering financial services in Switzerland who is not already subject to comprehensive supervision must register in the Advisor Register. The competent authorities are registration offices recognized by FINMA.

The tasks of these registration offices include, among others, reviewing applications, managing data, and ensuring that legal requirements are met. Each registration office decides on entries and deletions of advisors and monitors compliance with obligations by registered persons.

It is also important that the registration office receives and updates any changes to an advisor’s data. This ensures that the information is always correct and up to date.

An exception applies only if financial advisors provide their services exclusively to professional clients. In this case, registration can be waived.

The Advisor Register therefore provides transparency and strengthens investor protection while defining clear processes for advisors and clients.

You can think of the Advisor Register as an official list. This list includes all financial advisors who are allowed to work in Switzerland and are not under other strict supervision. For clients, this means: if a person is listed in the register, you know they are familiar with the necessary rules and have completed proper training.

Why is this important? Many people do not fully understand the world of finance. They rely on advisors to help them invest, save, or insure themselves. To protect clients, there are clear rules — called FIDLEG. These rules define, for example, what information an advisor must provide, how to deal with conflicts of interest, and how to document client data.

Anyone offering financial services must therefore either be supervised by an authority or register in the Advisor Register. By registering, the advisor shows that they know the regulations. After registration, they receive a certificate — proof that they have been trained and can comply with the rules.

An exception only applies to advisors who work exclusively with professional clients — meaning large companies or very experienced investors. In those cases, registration is not required.

For everyone else, the rule is: Without entry in the Advisor Register, you may not provide financial advice to private clients in Switzerland. This protects clients and builds trust.