Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 veröffentlichte die Asset Management Association Switzerland (AMAS) das Rundschreiben 04/2025 zur Bildung und Verwaltung sogenannter Side Pockets gemäss Art. 110a KKV. Dieses Regelwerk erlaubt Fondsleitungen und Verwaltern kollektiver Kapitalanlagen, illiquide oder schwer bewertbare Vermögenswerte vom übrigen Portfolio abzuspalten und separat zu verwalten. Ziel ist die Stabilisierung des laufenden Fondsbetriebs und die Gleichbehandlung der Anleger.
Ein Side Pocket fungiert als eigenständiger Teilfonds, in den Vermögenswerte übertragen werden, die beispielsweise aufgrund von Marktstörungen, Sanktionen oder rechtlichen Verfahren vorübergehend nicht handelbar sind.
Der Hauptfonds bleibt für Rücknahmen und Zeichnungen geöffnet, während der Side Pocket eingefroren bleibt, bis die illiquiden Positionen verkauft oder abgewickelt werden können.
Anleger behalten ihre Beteiligungen an beiden Fondsteilen und erhalten separate Bewertungen und Abrechnungen.
Für Verwalter kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 24 FINIG gelten erhöhte Anforderungen an Governance, Anlegerinformation, Bewertung und Risikomanagement, sofern in den verwalteten Fonds Side-Pocket-Mechanismen vorgesehen oder aktiviert werden.
In solchen Fällen ist zu dokumentieren, unter welchen Bedingungen Side Pockets gebildet werden dürfen, wie die betroffenen Vermögenswerte bewertet werden und auf welche Weise die Anleger informiert werden. Fondsverträge und Prospekte sind entsprechend anzupassen und von der FINMA zu genehmigen. Die Bildung oder Auflösung eines Side Pockets ist meldepflichtig und unterliegt der Überprüfung durch die Revisionsstelle.
Für Fonds, bei denen keine Side-Pocket-Mechanismen vorgesehen sind, besteht keine unmittelbare Umsetzungspflicht.
Die Aufsichtsbehörden erwarten jedoch, dass das Thema im Rahmen der Governance-Strukturen geprüft und angemessen dokumentiert wird.
