Digitale Unterschriften in der Vermögensverwaltung

Die Digitalisierung hat auch die Vermögensverwaltung in der Schweiz verändert. Immer mehr Vermögensverwalter setzen auf die digitale Unterschrift, um Verträge schneller und effizienter abzuwickeln. Dies betrifft insbesondere Vermögensverwaltungsverträge und andere relevante Vereinbarungen, die im täglichen Geschäft erforderlich sind.

Wie steht es um die rechtliche Gültigkeit von elektronisch unterzeichneten Verträgen? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit sie vor Gericht gelten?

In diesem Artikel erklären wir, wie die digitale Unterschrift die Vermögensverwaltung verändert. Wir zeigen auch, welche rechtlichen Rahmenbedingungen wichtig sind.

Grundsatz: Elektronisch / digital abgeschlossene Verträge sind rechtsgültig

Das Schweizer Recht basiert auf dem Prinzip der Formfreiheit. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR kommt ein Vertrag durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien zustande. Die Form, in der die Vertragsparteien ihren Willen bekunden, steht ihnen frei. Verträge können mündlich, per Email, digital, über einen Onlineshop oder in jeder anderen geeigneten Form abgeschlossen werden.

Folgende Verträge können z.B. formfrei bzw. digital (ohne „echte“ elektronische Signatur!) abgeschlossen werden:

  • Vermögensverwaltungsverträge
  • Anlageberatungsverträge
  • Anhänge wie VSB-Formulare, Risikoprofile oder Kundensegementierung
  • Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wenn das Gesetz für bestimmte Vertragsarten oder -klauseln Formvorschriften vorsieht (Art. 11 OR)

Dies ist z.B. bei Testamenten, Ehe – und Erbverträgen und Konsumkrediten der Fall. Im Geschäftsalltag sind diese Arten von Verträgen und deren Formvorschriften daher kaum für Vermögensverwalter relevant.

Keine teure und komplizierte „echte“ digitale Unterschrift notwendig

Für die meisten Verträge in der Vermögensverwaltung ist es nicht erforderlich, teure und komplizierte Lösungen wie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) zu verwenden. Die allermeisten Vereinbarungen lassen sich durch einfache digitale Unterschriften wie eingescannte Unterschriften rechtswirksam abschliessen.

Eine «echte» digitale Signatur (QES) hat mit einer handschriftlichen Unterschrift mit einem Kugelschreiber auf Papier nichts gemeinsam. Für die Rechtsgültigkeit ist nicht das äussere Erscheinungsbild entscheidend, sondern vielmehr das digitale Zertifikat. Dieses stammt von einer geprüften Zertifizierungsstelle und wird der Signatur elektronisch beigefügt wird.

Die verschiedenen Standards der digitalen Signaturen, die im Rahmen des Gesetz über die elektronische Signatur und der eIDAS Verordnungg unterschieden werden, umfassen:

  • Einfache elektronische Signatur (EES)
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die EES wird vom Gesetzgeber nicht detailliert definiert und erfordert nicht zwingend ein Zertifikat. Daher wird sie in vielen Fällen nicht als echte digitale Signatur betrachtet. Beispielsweise gilt selbst eine eingescannte Unterschrift als eine Form der EES.

Es existieren für die EES verschiedene e-Signaturlösungen von diversen Anbietern. Beispiele hierfür sind DocuSign, Skribble, Adobe Acrobat oder SignNow. Diese wie bereits im Geschäftsalltag völlig ausreichend.

Im Gegensatz dazu sind die FES und insbesondere die QES immer kryptografisch verschlüsselt und durch ein Zertifikat bestätigt. Somit handelt es sich dabei stets um „echte“ digitale Signaturen. Um eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) zu verwenden, ist ein Zugang über einen anerkannten Anbieter für E-Signaturen erforderlich. Die Einführung eines FES/QES ist kompliziert und teuer und für Vermögensverwalter kaum lohnend.

Für Vermögensverwaltungen ist oft eine einfache elektronische Signatur ausreichend. Das gilt besonders für alltägliche Verträge. QES und FES erfordern zusätzliche Identifizierungsmassnahmen und sind aufwändiger in der Implementierung.

Formular A: Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten

Im Kontext der Vermögensverwaltung spielt das Formular A eine entscheidende Rolle. Dieses Formular dient dazu, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.

Das Formular kann von einem Bankmitarbeiter oder einer Drittperson im Auftrag des Kunden ausgefüllt werden. Entscheidend ist, dass der Kunde die Angaben durch seine Unterschrift bestätigt.

Eine Besonderheit bei der Bearbeitung des Formulars A besteht darin, dass die Vermögensverwaltung die Depotnummer auch nachträglich ergänzen kann. Dies, wenn diese zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch nicht bekannt ist.

Unterzeichnung des Formulars A: Digital oder als elektronische Kopie?

Das Formular A kann sowohl von der unterzeichnungsberechtigten Person als auch von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Dies kann entweder digital durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder als einfache elektronische Kopie erfolgen.

Eine elektronische Kopie bedeutet, dass das Formular physisch unterschrieben und anschliessend digitalisiert wird, beispielsweise durch Einscannen und Versenden als PDF. In diesem Fall muss die Vermögensverwaltung sicherstellen, dass die Unterschrift auf der Kopie mit derjenigen auf einem Identifizierungsdokument (z.B. Reisepass oder Personalausweis) übereinstimmt.

Diese zusätzliche Verifikation dient der Sicherheit. Da bei einer einfachen elektronischen Kopie nicht die gleichen kryptografischen Schutzmassnahmen greifen wie bei ein elektronischen Daten einer QES.

Fazit: Verträge sicher und einfach digital abschliessen

Für die meisten Verträge, wie Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverträge, ist keine komplizierte qualifizierte Signatur erforderlich. Durch die einfache elektronische Signatur können Verträge effizient und rechtswirksam abgeschlossen werden.

Das Formular A und andere relevante Dokumente in der Vermögensverwaltung können dank digitaler Unterschriften effizient abgewickelt werden, ohne die rechtliche Sicherheit zu gefährden. Ob digital oder als elektronische Kopie, die richtige Identifizierung des der Anlegerinnen oder Anleger ist zentral.

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni

Erstgespräch buchen+41 58 510 77 45info@peakcompliance.ch

Digitale Unterschriften in der Vermögensverwaltung

Das Beraterregister Schweiz: Jeder Finanzberater, der nicht einer umfassenden Aufsicht untersteht, muss im Beraterregister eingetragen sein.

Unser kompaktes E-Learning schult Sie praxisnah und effizient. Mit Abschluss der Schulung können Sie sich Kundenberaterinnen und -berater im Beraterregister eintragen lassen.

Die Vorteile

Grundschulung

Start

jederzeit möglich

Format

Online-Videoschulung

Sprachen

Deutsch und Englisch

Abschluss

Verleihung des Zertifikats «FIDLEG – Kenntnisse der Verhaltensregeln (Grundschulung)» / Gültig für den Eintrag im Beraterregister

Zertifizierungsstelle

BX Swiss AG / regservices.ch

Kompakt-Kurs

Dauer 4h

Refresher Kurs

Start

jederzeit möglich

Format

Online-Videoschulung

Sprachen

Deutsch und Englisch

Abschluss

Verleihung des Zertifikats *Refresher: FIDLEG Verhaltensregeln* / Gültig für die Erneuerung der Eintragung (24 Monate) im Beraterregister

Zertifizierungsstelle

BX Swiss AG / regservices.ch

Kompakt-Kurs

Dauer 2h

Warum eine Schulung zum Beraterregister?

  • Rechtssicherheit: Verstehen Sie die gesetzlichen Grundlagen und vermeiden Sie Haftungsrisiken.
  • Praxiswissen: Erhalten Sie konkrete Einblicke in die Praxis.
  • Compliance-Vorteil: Erfüllen Sie die Anforderungen von FIDLEG und steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden.
  • Aktuelles Know-how: Inhalte basieren auf den neuesten gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz.

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Inhalte der Beraterregister Schulung

Teil 1: Grundlagen und Verhaltensregeln

  • Ziele und Anwendungsbereich des FIDLEG
  • Definition von Finanzdienstleistern und Gewerbsmässigkeit
  • Regelungen für ausländische Finanzdienstleister
  • Fünf Hauptarten von Finanzdienstleistungen
  • Kundensegmentierung: institutionelle, professionelle und private Kunden
  • Opting-IN / Opting-OUT, Unterschiede FIDLEG vs. KAG
  • Verhaltenspflichten: Angemessenheit, Eignung, Informations- und Dokumentationspflichten

Teil 2: Organisation und Interessenkonflikte

  • Regulierungs- und Bewilligungspflichten
  • Eintragung ins Beraterregister Schweiz
  • Corporate Governance und Weiterbildungspflichten
  • Beizug Dritter und Zusammenarbeit mit Ombudsstellen
  • Umgang mit Interessenkonflikten: Drittentschädigungen, Eigenhandel, Offenlegungspflichten

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Ihre Vorteile auf einen Blick

Schneller Überblick über alle relevanten FIDLEG-Vorgaben
Ideal für Einsteiger und erfahrene Berater
Kompakte und praxisnahe Inhalte
Anerkannt für die Eintragung ins Beraterregister

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Hintergrund des Beraterregisters

Wer in der Schweiz Finanzdienstleistungen in der Schweiz anbietet und nicht bereits einer umfassenden Aufsicht unterstellt ist, muss sich in das Beraterregister eintragen lassen. Zuständig sind die von der FINMA anerkannten Registrierungsstellen.

Die Aufgaben der Registrierungsstellen umfassen unter anderem die Prüfung der Gesuche, die Verwaltung der Daten sowie die Kontrolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Jede Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragung und Löschungen von Beratern und überwacht, dass eingetragene Personen ihre Pflichten einhalten.

Wichtig ist zudem, dass die Registrierungsstelle alle Änderungen im Zusammenhang mit den Daten des Beraters entgegennimmt und aktualisiert. So wird sichergestellt, dass die Informationen jederzeit korrekt und aktuell sind.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Finanzberater ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Professionellen erbringen. In diesem Fall kann auf eine Eintragung verzichtet werden.

Damit bietet das Beraterregister Transparenz und stärkt den Anlegerschutz, während es gleichzeitig klare Prozesse für Berater und Kunden definiert.

Das Beraterregister kann man sich wie eine offizielle Liste vorstellen. Auf dieser Liste stehen alle Finanzberater, die in der Schweiz arbeiten dürfen und nicht einer anderen strengen Kontrolle unterstehen. Für Kunden bedeutet das: Wenn eine Person im Register steht, weiss man, dass sie die nötigen Regeln kennt und eine Schulung gemacht hat.

Warum ist das wichtig? Viele Menschen verstehen die Welt der Finanzen nicht so genau. Man vertraut deshalb Beratern, die einem beim Anlegen, Sparen oder Versichern helfen. Damit Kunden geschützt sind, gibt es klare Regeln. Diese Regeln heissen FIDLEG. Sie bestimmen zum Beispiel, welche Informationen ein Berater geben muss, wie er mit Konflikten umgehen soll oder wie er Kundendaten dokumentieren muss.

Wer Finanzdienstleistungen anbietet, muss also entweder von einer Behörde überwacht sein oder sich ins Beraterregister eintragen lassen. Damit zeigt der Berater, dass er die Vorschriften kennt. Nach der Eintragung bekommt er ein Zertifikat. Das ist ein Nachweis, dass er geschult wurde und die Regeln einhalten kann.

Eine Ausnahme gilt nur für Berater, die ausschliesslich gegenüber Professionellen arbeiten. Damit sind grosse Firmen oder sehr erfahrene Anleger gemeint. In diesen Fällen ist kein Eintrag nötig.

Für alle anderen gilt: Ohne Eintrag im Beraterregister darf man in der Schweiz keine Finanzberatung für Privatkunden machen. Das schützt Kunden und sorgt für mehr Vertrauen.

Digitale Unterschriften in der Vermögensverwaltung

The Advisor Register Switzerland
Every financial advisor who is not subject to comprehensive supervision must be registered in the Advisor Register.
Our compact e-learning course provides practical and efficient training. Upon completion of the course, you can have yourself registered as a client advisor in the Advisor Register.

The Benefits

BASIC TRAINING

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*FIDLEG – Knowledge of the Code of Conduct (Basic Training)* / Valid for registration in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 4 hours

Refresher Training

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*Refresher: FinSA – Conduct Rules* / Valid for the renewal within 24 months in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 2 hours

Why Training for the Advisor Register?

  • Legal certainty: Understand the legal foundations and avoid liability risks.
  • Practical knowledge: Gain concrete insights into everyday practice.
  • Compliance advantage: Meet the requirements of FIDLEG and strengthen your clients’ trust.
  • Up-to-date know-how: Content based on the latest Swiss legal regulations.

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Content of the Advisor Register Training

Part 1: Basics and Code of Conduct

  • Objectives and scope of FIDLEG
  • Definition of financial service providers and professional activity
  • Regulations for foreign financial service providers
  • The five main types of financial services
  • Client segmentation: institutional, professional, and private clients
  • Opting-IN / Opting-OUT, differences between FIDLEG and KAG
  • Conduct obligations: appropriateness, suitability, information and documentation duties

Part 2: Organization and Conflicts of Interest

  • Regulatory and licensing obligations
  • Registration in the Swiss Advisor Register
  • Corporate governance and continuing education obligations
  • Involvement of third parties and cooperation with ombuds offices
  • Handling conflicts of interest: third-party compensation, proprietary trading, disclosure obligations

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Your Benefits at a Glance

Quick overview of all relevant FIDLEG requirements
Ideal for beginners and experienced advisors alike
Compact and practice-oriented content
Recognized for registration in the Advisor Register

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Background of the Advisor Register

Anyone offering financial services in Switzerland who is not already subject to comprehensive supervision must register in the Advisor Register. The competent authorities are registration offices recognized by FINMA.

The tasks of these registration offices include, among others, reviewing applications, managing data, and ensuring that legal requirements are met. Each registration office decides on entries and deletions of advisors and monitors compliance with obligations by registered persons.

It is also important that the registration office receives and updates any changes to an advisor’s data. This ensures that the information is always correct and up to date.

An exception applies only if financial advisors provide their services exclusively to professional clients. In this case, registration can be waived.

The Advisor Register therefore provides transparency and strengthens investor protection while defining clear processes for advisors and clients.

You can think of the Advisor Register as an official list. This list includes all financial advisors who are allowed to work in Switzerland and are not under other strict supervision. For clients, this means: if a person is listed in the register, you know they are familiar with the necessary rules and have completed proper training.

Why is this important? Many people do not fully understand the world of finance. They rely on advisors to help them invest, save, or insure themselves. To protect clients, there are clear rules — called FIDLEG. These rules define, for example, what information an advisor must provide, how to deal with conflicts of interest, and how to document client data.

Anyone offering financial services must therefore either be supervised by an authority or register in the Advisor Register. By registering, the advisor shows that they know the regulations. After registration, they receive a certificate — proof that they have been trained and can comply with the rules.

An exception only applies to advisors who work exclusively with professional clients — meaning large companies or very experienced investors. In those cases, registration is not required.

For everyone else, the rule is: Without entry in the Advisor Register, you may not provide financial advice to private clients in Switzerland. This protects clients and builds trust.