Aufbewahrungspflicht für Vermögensverwalter in der Schweiz

Regelung: Die Aufbewahrungspflicht ist die gesetzliche Pflicht, (Geschäfts-)Dokumente für eine bestimmte Zeit sicher aufzubewahren. Dies dient der Beweisführung und Dokumentation. Zu den relevanten Dokumenten zählen Verträge, Steuerabrechnungen, finanzielle Transaktionsbelege und Ähnliches. In der Regel beträgt diese Aufbewahrungspflicht in der Schweiz 10 Jahre.

Bedeutung der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht

  • Einhaltung der Gesetze: Dokumente so aufbewahren, dass gesetzliche Vorgaben erfüllt werden.
  • Nachweis im Streitfall: Dokumente bereit haben, um im Streitfall die eigene Position zu stützen.
  • Betriebsabläufe sichern: Durch ordentliche Dokumentenaufbewahrung Abläufe im Unternehmen reibungslos halten.
  • Wertvolle Informationen bewahren: Ein Archiv pflegen, um aus früheren Entscheidungen und Strategien für die Zukunft zu lernen.

Fristen zur Aufbewahrung

Die Aufbewahrungspflicht in der Schweiz umfasst unterschiedliche Fristen:

  • Verträge, Geschäfts- und Revisionsberichte, Personal- oder Lohninformationen: 10 Jahre aufbewahren.
  • Immobilienunterlagen (unbewegliche Gegenstände): 20 Jahre gemäss Art 70 Abs. 3 MWSTG.
  • Kundenverträge und -vereinbarungen (Vermögensveraltungsverträge, Anlageberatungsverträge): Mindestens 10 Jahre zur Erfüllung von Kunden- und Regulierungsverpflichtungen.
  • Unterlagen zur Kundenidentifikation (z.B. ID-Kopien): Während der gesamten Geschäftsbeziehung und 10 Jahre danach aufbewahren.
  • Dokumente zu Transaktionen (z.B. Belege über Ein- und Auszahlungen): Mindestens 10 Jahre ab Transaktionsabschluss archivieren.
  • Geschäftskorrespondenzen (schriftlich und elektronisch): Während der Geschäftsbeziehung und 10 Jahre danach aufbewahren.
  • Interne Weisungen und Prozesse: 10 Jahre aufbewahren für Richtlinien zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Grundsätzlich gilt für Geschäftsberichte, dass die Aufbewahrungspflicht mit dem Beenden eines Geschäftsjahres beginnt.

Achtung: Personenbezogene Daten dürfen laut dem neuen Datenschutzgesetz (2023) nur so lange gespeichert werden, wie es nötig ist.

Aufbewarhung: Methoden

Gemäss geltendem Schweizer Obligationenrecht (Art. 958f) ist es erlaubt, geschäftsbezogene Dokumente und Unterlagen auf Papier, digital oder in einer ähnlichen Form aufzubewahren. Wichtig ist, dass jeder jederzeit Zugriff auf die Inhalte hat und diese dann in lesbarer Form (Art. 10 GeBüv) vorliegen.

Prinzip der Unveränderbarkeit

Zusätzlich zum Zugriff und der Lesbarkeit ist das Prinzip der Unveränderbarkeit notwendig. Das bedeutet, dass nur unveränderbare Datenträger zur Aufbewahrung zulässig sind. Wenn es sich um veränderbare Datenträger handelt, müssen die Dokumente mit einem Zeitstempel oder einer Signatur versehen sein.

Sie finden eine klare Übersicht über erlaubte und nicht erlaubte Informationsträger. Diese Übersicht ist in der Verordnung zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (kurz: GeBüv) enthalten.

WICHTIG: «Aufbewahrungspflicht bedeutet, dass Unterlagen jederzeit und von jedermann eingesehen werden können.»

Arten der analogen Aufbewahrung

Papier: Dokumente, Rechnungen, Belege werden z. B. in Aktenordnern und gedruckt auf Papier aufbewahrt.

Zu den Dokumenten, die im Original und auf Papier aufbewahrt werden müssen, gehören Geschäfts- und Revisionsberichte. Artikel 958f Abs. 2 OR sagt, dass der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht schriftlich und unterschrieben aufbewahrt werden müssen. Diese Bestimmung wird in der Praxis oft nicht wirklich «gelebt». Obwohl dies kaum je zu Problemen führt, ist die Einhaltung der gesetzlichen Regelung zu empfehlen.

Arten der digitalen Aufbewahrung

  • Diskette: Erinnern Sie sich noch an Disketten? Als Datenträger war es möglich, auf ihnen Dokumente und Unterlagen zu sichern. Disketten werden seit vielen Jahren nicht mehr hergestellt. Auch die passenden Lesegeräte fehlen auf den PCs. Daher ist diese Form der digitalen Aufbewahrung (nicht mehr) zu empfehlen.
  • CD: Eine CD («compact disc») ist ebenfalls ein Datenträger. Diese Form gerät immer mehr in Vergessenheit. Heute haben Laptops meist keine CD-Laufwerke mehr.
  • USB-Sticks: Ein USB-Stick ist ein elektronisches Gerät, das mit einem Speicher ausgestattet ist. Es können daher Dokumente auf diesem Stick gespeichert und jederzeit über einen USB-Port abgerufen werden.
  • Archivierungssoftware: Viele Firmen bieten heute sogenannte Archivierungssoftware an, mit denen Geschäftsdokumente gesetzeskonform digitalisiert und aufbewahrt werden können. Unser Marketplace Partner swiDOC bietet beispielsweise eine Archivierungssoftware speziell für KMU an.
  • Cloud-Dienste: Ebenso können diverse Cloud-Dienste (wie zum Beispiel Google) für eine digitale Aufbewahrung genutzt werden. Hierbei werden Dokumente hochgeladen und vom Cloud-Dienstleister verwahrt. Wichtig ist hierbei jedoch, auf einen vertrauenswürdigen und validen Anbieter zu setzen, damit die Daten auch sicher sind.

Fazit

Vermögensverwalter können sowohl in Papierform als auch digital archiviert werden. Die digitale Speicherung von Bankdokumenten hat viele Vorteile. Sie spart Platz und ermöglicht einen schnelleren Zugriff. Außerdem schützt sie vor Verlust und sorgt für langfristige Verfügbarkeit.

Für die elektronische Langzeitarchivierung sind eine Reihe an Vorgaben zu beachten:

  • Sicherheit: Elektronische Archive müssen gegen unbefugten Zugriff und Datenverlust geschützt sein. Dies beinhaltet den Einsatz von Verschlüsselung, Firewalls und regelmässigen Sicherheitsupdates.
  • Zugänglichkeit: Die Daten müssen bei Bedarf schnell und zuverlässig abrufbar sein. Dazu gehören auch regelmässige Backups und eine klare Strukturierung der Daten.
  • Langzeitarchivierung: Digitale Daten sollten in Formaten gespeichert werden, die lange lesbar sind. Ausserdem müssen Strategien für die Migration auf neue Systeme entwickelt werden.

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni

Erstgespräch buchen+41 58 510 77 45info@peakcompliance.ch

Aufbewahrungspflicht für Vermögensverwalter in der Schweiz

Das Beraterregister Schweiz: Jeder Finanzberater, der nicht einer umfassenden Aufsicht untersteht, muss im Beraterregister eingetragen sein.

Unser kompaktes E-Learning schult Sie praxisnah und effizient. Mit Abschluss der Schulung können Sie sich Kundenberaterinnen und -berater im Beraterregister eintragen lassen.

Die Vorteile

Grundschulung

Start

jederzeit möglich

Format

Online-Videoschulung

Sprachen

Deutsch und Englisch

Abschluss

Verleihung des Zertifikats «FIDLEG – Kenntnisse der Verhaltensregeln (Grundschulung)» / Gültig für den Eintrag im Beraterregister

Zertifizierungsstelle

BX Swiss AG / regservices.ch

Kompakt-Kurs

Dauer 4h

Refresher Kurs

Start

jederzeit möglich

Format

Online-Videoschulung

Sprachen

Deutsch und Englisch

Abschluss

Verleihung des Zertifikats *Refresher: FIDLEG Verhaltensregeln* / Gültig für die Erneuerung der Eintragung (24 Monate) im Beraterregister

Zertifizierungsstelle

BX Swiss AG / regservices.ch

Kompakt-Kurs

Dauer 2h

Warum eine Schulung zum Beraterregister?

  • Rechtssicherheit: Verstehen Sie die gesetzlichen Grundlagen und vermeiden Sie Haftungsrisiken.
  • Praxiswissen: Erhalten Sie konkrete Einblicke in die Praxis.
  • Compliance-Vorteil: Erfüllen Sie die Anforderungen von FIDLEG und steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden.
  • Aktuelles Know-how: Inhalte basieren auf den neuesten gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz.

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Inhalte der Beraterregister Schulung

Teil 1: Grundlagen und Verhaltensregeln

  • Ziele und Anwendungsbereich des FIDLEG
  • Definition von Finanzdienstleistern und Gewerbsmässigkeit
  • Regelungen für ausländische Finanzdienstleister
  • Fünf Hauptarten von Finanzdienstleistungen
  • Kundensegmentierung: institutionelle, professionelle und private Kunden
  • Opting-IN / Opting-OUT, Unterschiede FIDLEG vs. KAG
  • Verhaltenspflichten: Angemessenheit, Eignung, Informations- und Dokumentationspflichten

Teil 2: Organisation und Interessenkonflikte

  • Regulierungs- und Bewilligungspflichten
  • Eintragung ins Beraterregister Schweiz
  • Corporate Governance und Weiterbildungspflichten
  • Beizug Dritter und Zusammenarbeit mit Ombudsstellen
  • Umgang mit Interessenkonflikten: Drittentschädigungen, Eigenhandel, Offenlegungspflichten

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Ihre Vorteile auf einen Blick

Schneller Überblick über alle relevanten FIDLEG-Vorgaben
Ideal für Einsteiger und erfahrene Berater
Kompakte und praxisnahe Inhalte
Anerkannt für die Eintragung ins Beraterregister

E-Learning Beraterregister (Grundschulung | Refresher)

Hintergrund des Beraterregisters

Wer in der Schweiz Finanzdienstleistungen in der Schweiz anbietet und nicht bereits einer umfassenden Aufsicht unterstellt ist, muss sich in das Beraterregister eintragen lassen. Zuständig sind die von der FINMA anerkannten Registrierungsstellen.

Die Aufgaben der Registrierungsstellen umfassen unter anderem die Prüfung der Gesuche, die Verwaltung der Daten sowie die Kontrolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Jede Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragung und Löschungen von Beratern und überwacht, dass eingetragene Personen ihre Pflichten einhalten.

Wichtig ist zudem, dass die Registrierungsstelle alle Änderungen im Zusammenhang mit den Daten des Beraters entgegennimmt und aktualisiert. So wird sichergestellt, dass die Informationen jederzeit korrekt und aktuell sind.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Finanzberater ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Professionellen erbringen. In diesem Fall kann auf eine Eintragung verzichtet werden.

Damit bietet das Beraterregister Transparenz und stärkt den Anlegerschutz, während es gleichzeitig klare Prozesse für Berater und Kunden definiert.

Das Beraterregister kann man sich wie eine offizielle Liste vorstellen. Auf dieser Liste stehen alle Finanzberater, die in der Schweiz arbeiten dürfen und nicht einer anderen strengen Kontrolle unterstehen. Für Kunden bedeutet das: Wenn eine Person im Register steht, weiss man, dass sie die nötigen Regeln kennt und eine Schulung gemacht hat.

Warum ist das wichtig? Viele Menschen verstehen die Welt der Finanzen nicht so genau. Man vertraut deshalb Beratern, die einem beim Anlegen, Sparen oder Versichern helfen. Damit Kunden geschützt sind, gibt es klare Regeln. Diese Regeln heissen FIDLEG. Sie bestimmen zum Beispiel, welche Informationen ein Berater geben muss, wie er mit Konflikten umgehen soll oder wie er Kundendaten dokumentieren muss.

Wer Finanzdienstleistungen anbietet, muss also entweder von einer Behörde überwacht sein oder sich ins Beraterregister eintragen lassen. Damit zeigt der Berater, dass er die Vorschriften kennt. Nach der Eintragung bekommt er ein Zertifikat. Das ist ein Nachweis, dass er geschult wurde und die Regeln einhalten kann.

Eine Ausnahme gilt nur für Berater, die ausschliesslich gegenüber Professionellen arbeiten. Damit sind grosse Firmen oder sehr erfahrene Anleger gemeint. In diesen Fällen ist kein Eintrag nötig.

Für alle anderen gilt: Ohne Eintrag im Beraterregister darf man in der Schweiz keine Finanzberatung für Privatkunden machen. Das schützt Kunden und sorgt für mehr Vertrauen.

Aufbewahrungspflicht für Vermögensverwalter in der Schweiz

The Advisor Register Switzerland
Every financial advisor who is not subject to comprehensive supervision must be registered in the Advisor Register.
Our compact e-learning course provides practical and efficient training. Upon completion of the course, you can have yourself registered as a client advisor in the Advisor Register.

The Benefits

BASIC TRAINING

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*FIDLEG – Knowledge of the Code of Conduct (Basic Training)* / Valid for registration in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 4 hours

Refresher Training

Start

Anytime

Format

Online video training

Languages

German and English

Certificate BASIC TRAINING

Award of the certificate
*Refresher: FinSA – Conduct Rules* / Valid for the renewal within 24 months in the Advisor Register

Certification body

BX Swiss AG / regservices.ch

Compact course

Duration 2 hours

Why Training for the Advisor Register?

  • Legal certainty: Understand the legal foundations and avoid liability risks.
  • Practical knowledge: Gain concrete insights into everyday practice.
  • Compliance advantage: Meet the requirements of FIDLEG and strengthen your clients’ trust.
  • Up-to-date know-how: Content based on the latest Swiss legal regulations.

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Content of the Advisor Register Training

Part 1: Basics and Code of Conduct

  • Objectives and scope of FIDLEG
  • Definition of financial service providers and professional activity
  • Regulations for foreign financial service providers
  • The five main types of financial services
  • Client segmentation: institutional, professional, and private clients
  • Opting-IN / Opting-OUT, differences between FIDLEG and KAG
  • Conduct obligations: appropriateness, suitability, information and documentation duties

Part 2: Organization and Conflicts of Interest

  • Regulatory and licensing obligations
  • Registration in the Swiss Advisor Register
  • Corporate governance and continuing education obligations
  • Involvement of third parties and cooperation with ombuds offices
  • Handling conflicts of interest: third-party compensation, proprietary trading, disclosure obligations

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Your Benefits at a Glance

Quick overview of all relevant FIDLEG requirements
Ideal for beginners and experienced advisors alike
Compact and practice-oriented content
Recognized for registration in the Advisor Register

E-Learning Advisor Register (Basic Training | Refresher Training)

Background of the Advisor Register

Anyone offering financial services in Switzerland who is not already subject to comprehensive supervision must register in the Advisor Register. The competent authorities are registration offices recognized by FINMA.

The tasks of these registration offices include, among others, reviewing applications, managing data, and ensuring that legal requirements are met. Each registration office decides on entries and deletions of advisors and monitors compliance with obligations by registered persons.

It is also important that the registration office receives and updates any changes to an advisor’s data. This ensures that the information is always correct and up to date.

An exception applies only if financial advisors provide their services exclusively to professional clients. In this case, registration can be waived.

The Advisor Register therefore provides transparency and strengthens investor protection while defining clear processes for advisors and clients.

You can think of the Advisor Register as an official list. This list includes all financial advisors who are allowed to work in Switzerland and are not under other strict supervision. For clients, this means: if a person is listed in the register, you know they are familiar with the necessary rules and have completed proper training.

Why is this important? Many people do not fully understand the world of finance. They rely on advisors to help them invest, save, or insure themselves. To protect clients, there are clear rules — called FIDLEG. These rules define, for example, what information an advisor must provide, how to deal with conflicts of interest, and how to document client data.

Anyone offering financial services must therefore either be supervised by an authority or register in the Advisor Register. By registering, the advisor shows that they know the regulations. After registration, they receive a certificate — proof that they have been trained and can comply with the rules.

An exception only applies to advisors who work exclusively with professional clients — meaning large companies or very experienced investors. In those cases, registration is not required.

For everyone else, the rule is: Without entry in the Advisor Register, you may not provide financial advice to private clients in Switzerland. This protects clients and builds trust.